Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D40/2012 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (…).
D40/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers am 24. Mai 1991 für sich und den damals minderjährigen Beschwerdeführer sowie dessen Schwester in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 18. Oktober 1991 auf das Asylgesuch vom 24. Mai 1991 nicht eintrat und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. November 2011 im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei am (…) 1991 von der Schweiz in die Türkei zurückgeschafft worden, dass er in der Türkei die Guerilla unterstützt und deswegen immer wieder Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, dass er vom Militär zwei oder drei Tage festgehalten und gefoltert worden sei, wobei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, dies jedoch abgelehnt habe, dass er in der Folge anonyme Todesdrohungen erhalten habe, dass er zudem während der Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Ethnie schlecht behandelt worden sei, dass er die Türkei deshalb im November 2010 verlassen und anfangs Dezember 2010 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, dort jedoch einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands vorbrachte, er habe an sich nichts gegen die Zuständigkeit Deutschlands einzuwenden, wisse jedoch nicht, ob Deutschland bereit sei, ihn wieder aufzunehmen, nachdem er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe,
D40/2012 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B7), dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des Beschwerdeführers in Deutschland (Asylgesuchseinreichung in C._______ am 8. Dezember 2010) am 8. Dezember 2011 ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden stellte, welchem diese am 12. Dezember 2011 zustimmten, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 – eröffnet am 28. Dezember 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Deutschland der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege,
D40/2012 dass der Einwand des Beschwerdeführers, er könne eigentlich nicht nach Deutschland zurückkehren, da er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe, die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöge, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 12. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 mit – an das BFM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter – Eingabe vom 3. Januar 2012 Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er befürchte, von Deutschland in die Türkei zurückgeschafft zu werden, wo Kurden unterdrückt würden, dass er in der Türkei vom Militär gesucht werde und Gefahr laufe, verhaftet und gefoltert zu werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D40/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
D40/2012 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die ausdrückliche Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Deutschland, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Eltern in der Schweiz im Jahr 1991 nicht dazu führt, dass die Schweiz vorliegend als erstes Asylland im Sinne des DAA zu betrachten wäre, zumal eine Zuständigkeit der Schweiz allein schon deshalb nicht mehr gegeben ist, weil die Familie des Beschwerdeführers nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahr 1991 kontrolliert in die Türkei ausgereist ist, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Deutschland gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Deutschland in die Türkei festzuhalten ist, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden
D40/2012 völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Deutschland wie jeder DublinStaat die Verfahrens und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich adäquate Betreuung und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren, dass bezüglich der Angabe des Beschwerdeführers, in der Schweiz über Verwandte zu verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei (…) nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer und den Verwandten in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, dass er im Übrigen auch in Deutschland über Verwandtschaft verfügt (vgl. B7 S. 6), dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
D40/2012 dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D40/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: