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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-2775/2011

May 23, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,916 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2775/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (…).

D-2775/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 1. März 2011 im Wesentlichen geltend machte, er sei am 28. November 2008 in politische Unruhen in C._______ involviert gewesen und sei deshalb zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weshalb er am 14. Dezember 2008 aus Nigeria geflohen sei, dass er anfangs 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe; das entsprechende Verfahren sei noch hängig, dass er Ende 2009 nach Norwegen gereist sei, wo er sich zirka drei Monate aufgehalten habe, dass er anfangs 2010 nach Italien zurückgekehrt sei, da es in Norwegen zu kalt gewesen sei, beziehungsweise da er von den norwegischen Behörden nach Italien zurückgebracht worden sei, dass er in Norwegen kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern lediglich von der Grenzpolizei kontrolliert und zu seinem Reiseweg befragt worden sei, weshalb er Norwegen nicht als zuständig erachte zur Durchführung des Asylverfahrens, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5), dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des Beschwerdeführers in Norwegen vom (…) am 15. März 2011 ein Übernahmeersuchen an Norwegen stellte, dass die norwegischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. März 2011 zustimmten und mitteilten, dass der Beschwerdeführer am (…) ein Asylgesuch eingereicht habe, das mit letztinstanzlichem Entscheid vom (…) abgelehnt worden sei, und dass der Beschwerdeführer seit dem (…) unbekannten Aufenthalts gewesen sei, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung

D-2775/2011 vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Norwegen und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Norwegen sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die norwegischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 16. September 2011 zu erfolgen habe, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Norwegen in keinem Asylverfahren gewesen und es sei ihm dort mitgeteilt worden, er müsse nach Italien gehen, die Zuständigkeit Norwegens nicht zu entkräften vermöge, dass der Beschwerdeführer in Norwegen als Asylsuchender registriert worden sei und seine Befragung durch einen Polizisten systemimmanent sei, da die Erstregistrierung Asylsuchender in Norwegen durch die spezialisierte Ausländereinheit der Polizei erfolge,

D-2775/2011 dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Norwegen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Norwegen herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit englischsprachiger Fax-Eingabe vom 13. Mai 2011 (Schreiben datiert vom 12. Mai 2011) beim BFM Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2011 ersuchte, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers am 16. Mai 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 18. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung einreichte, dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, nicht Norwegen, sondern Italien sei das erste Asylland, weshalb Norwegen vorliegend nicht zuständig sei, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-2775/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2011 den Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG zwar nicht genügte, diese jedoch durch die in einer schweizerischen Amtssprache verfasste Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2011 verbessert wurde, so dass auf die frist- und nunmehr formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2775/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Norwegen und die Zustimmung Norwegens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Norwegen, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass der Einwand des Beschwerdeführers, Norwegen sei nicht zuständig, da es nicht als erstes Asylland zu betrachten sei, nicht greift, dass die Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung, er sei in Italien registriert worden (vgl. A5 S. 6) – einzig in Norwegen registriert wurde (vgl. A4), dass aufgrund der klaren Aktenlage kein Anlass besteht, dem Antrag des Beschwerdeführers um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu einem angeblich in Italien hängigen Asylverfahren stattzugeben, dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche

D-2775/2011 Unterstützung haben sollte, Norwegen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Norwegen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Norwegen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Norwegen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Norwegen der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,

D-2775/2011 dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2775/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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