Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1972/2011 law/mah Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2011 / N (…).
D1972/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2003 mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2006 mit Urteil vom 14. Juni 2006 abwies, dass das BFM daraufhin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. August 2006 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Schweiz am 18. August 2006 verlassen hatte, in die Türkei zurückgekehrt war, um den Jahreswechsel 2008/2009 sein Heimatland erneut verlassen hat und am 12. Februar 2011 in die Schweiz eingereist ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2011 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2011 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet die Wegweisung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 (Datum Poststempel) mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zuzuweisen, eventualiter sei der Streitgegenstand zur ergänzenden und rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
D1972/2011 Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass er ferner beantragte, das BFM sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter die Akten (inklusive Akten des ersten Asylverfahrens) zwecks Akteneinsicht zukommen zu lassen und nach Eingang der Akten eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und schliesslich sei ihm eine ausreichende Frist zu gewähren, um Beweismittel einzureichen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 11. April 2011 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das BFM anwies, dem Beschwerdeführer die Akten des ersten Asylverfahrens offen zu legen, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, innert fünf Tag ab Versand der Akten durch das BFM eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 dem Kanton (…) zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2011 durch seinen Rechtsvertreter mitteilte, das BFM habe lediglich das Aktenverzeichnis, das Personalienblatt und das Befragungsprotokoll vom 27. März 2003 zugestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, erneut das BFM anzuweisen, die gesamten Verfahrensakten des ersten Asylverfahrens offen zu legen, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2011 den verlangten Kostenvorschuss leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2011 seines Rechtsvertreters eine Kopie eines Haftbefehls vom 24. März 2011 einreichen liess,
D1972/2011 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2011 das BFM anwies, dem Beschwerdeführer sämtliche bisher nicht editierten Akten des ersten Asylverfahrens zur Einsicht zuzustellen, und diesem Gelegenheit gab, innert fünf Tagen ab Versand der vom BFM zu eröffnenden Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 durch seinen Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des Haftbefehls vom 24. März 2011 und am 15. Juli 2011 die Beschwerdeergänzung einreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D1972/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe dem Rechtsvertreter lediglich den Entscheid und das Protokoll vom 14. März 2011 vorlegen können, weshalb das BFM anzuweisen sei, die gesamten Akten (inkl. die Akten des ersten Asylverfahrens) innert nützlicher Frist zuzustellen, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden darf, dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel zur Entscheidfindung darstellen,
D1972/2011 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. April 2011 feststellte, dem Beschwerdeführer seien gemäss Verfügung vom 25. März 2011 die editionspflichtigen Akten des zweiten Asylverfahrens ausgehändigt worden, weshalb diesbezüglich dem Anspruch auf Akteneinsicht Genüge getan sei, es ihm jedoch unbenommen bleibe, das BFM zu ersuchen, ihm allfällige Aktenstücke des zweiten Asylverfahrens – allenfalls gegen Erhebung einer Gebühr – nochmals zuzustellen, dass er gleichzeitig das BFM anwies, dem Beschwerdeführer die Akten des ersten Asylverfahrens zuzustellen, dass das BFM gemäss seinem Schreiben vom 12. April 2011 unter dem Hinweis, dass die Behörde die Einsicht in Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentlich oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwögen oder weil es sich um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der editionspflichtigen Akten des ersten Asylverfahrens zustellte, dass daraufhin der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. April 2011 mittels seines Rechtsvertreters mitteilte, das BFM habe lediglich das Aktenverzeichnis, das Personalienblatt und das Befragungsprotokoll vom 27. Oktober 2003 zugestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, erneut das BFM anzuweisen, die gesamten Verfahrensakten des ersten Asylverfahrens offen zu legen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2011 feststellte, das BFM habe auch die von ihm als unwesentlich bezeichnete Akten (D) zu eröffnen, insofern sie geeignet seien, im konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass das BFM zudem anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer, nachdem er nun bereits zum zweiten Mal darum ersucht habe, auch die ihm bereits bekannten Akten (E) zu edieren, dass die erste Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen am 15. Dezember 2003 gestützt auf Art. 29 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 zwar vom (…) des Kantons (…) durchgeführt worden sei, das im Original dem Bundesamt übermittelte Anhörungsprotokoll (Original act. A14/19 im Dossier N 457 749; Kopie act. A11/19 im Dossier N 553
D1972/2011 506) jedoch Bestandteil der vorinstanzlichen Akten geworden sei, weshalb dieses vom BFM zwecks Einsichtnahme zu edieren sei, dass das BFM somit erst nach der zweiten Anweisung durch das Gericht, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten eröffnet hat, dass in der Verfügung vom 25. März 2011 mehrmals Bezug auf das erste Asylverfahren genommen wird, weshalb die Akten des ersten Asylverfahrens – insbesondere das nicht eröffnete Anhörungsprotokoll mit der einlässlichen Schilderung der Asylgründe im ersten Asylverfahren – entscheiderheblich sind, dass das BFM deshalb das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers verletzt hat, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass das BFM dem Beschwerdeführer nach der zweiten Aufforderung durch das Gericht Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens gewährte und der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer jeweils Gelegenheit bot, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, wovon er durch seinen Rechtsvertreter Gebrauch machte, dass deshalb der Umstand, dass ihm die Akten des ersten Asylverfahrens nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für den Beschwerdeführer mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden gewesen ist, dass daher die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung
D1972/2011 aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass bezüglich des in der Beschwerde geltend gemachten Rückweisungsantrags festzustellen ist, dass aufgrund der Akten und mangels näherer diesbezüglicher Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Prüfungs und Begründungspflicht verletzt haben soll, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2003 mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 ablehnte und dieser Entscheid durch das Urteil der ARK vom 14. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung geltend machte, er sei Kurde und nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz in
D1972/2011 die Türkei zurückgekehrt, wo er eine Woche später der Partei BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; zu Deutsch: Partei für Frieden und Demokratie) beigetreten sei und Zeitschriften und Flugblätter verteilt habe, dass er im März 2007 in Z._______ bei Ankara seinen Militärdienst angetreten habe, aus welchem er wegen einer Disziplinarstrafe erst im Juli 2008 entlassen worden sei, dass er wegen den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründen nach seiner Rückkehr in die Türkei erneut schlecht behandelt und schikaniert worden sei und sieben Mal von der Gendarmerie jeweils für ein bis drei Tage festgenommen und befragt worden sei, letztmals Ende 2008, dass er sich Ende 2008 oder Anfang 2009 mit der Identitätskarte seines Cousins nach Nordzypern begeben habe, von wo er am 6. Februar 2011 via Italien in die Schweiz gereist sei, dass das BFM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführte und in der Verfügung vom 25. März 2011 nicht verkannte, dass der Beschwerdeführer auch andere Asylgründe als im ersten Asylverfahren geltend machte, und ausführlich darlegte, aus welchen Gründen es auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das BFM nicht in Frage gestellt hat, dass es nach seiner Rückkehr in die Türkei zu den geschilderten Verhaftungen gekommen ist, dass das BFM jedoch zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe einzig aufgrund dieser kurzzeitigen Verhaftungen noch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung, zumal er nur ein einfaches Parteimitglied sei, es sich bei der BDP um eine legale Partei handle und bei den sechs von sieben Verhaftungen und Einvernahmen ein Anwalt der BDP zugegen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar erklärte, er sei zwischen dreieinhalb und vier Jahren in der Schweiz gewesen, und man habe bei den Festnahmen von ihm wissen wollen, wo er während dieser Zeit gewesen sei, zudem habe man ihm vorgeworfen, er mache wie sein Vater, der kurdischer Musiker gewesen sei, bei der "kurdischen Sache" mit (vgl. B7/15 S. 6 f.),
D1972/2011 dass indes unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblich kulturellen und politischen Engagement seines Vaters für die kurdische Volksgruppe in der Türkei, verhaftet worden sein soll, zumal schon die anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines Vater von der ARK als unglaubhaft beurteilt wurde (vgl. Urteil der ARK vom 14. Juni 2006 E. 5.1. und 5.2.), dass die Behörden den Beschwerdeführer offenbar auch nicht verdächtigten, konkrete Straftaten begangen zu haben, andernfalls hätten sie gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet und ihn nicht nach jeweils kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt, dass der Beschwerdeführer nach der letzten Festnahme die Türkei nicht verlassen, sondern in die Türkische Republik Nordzypern gegangen ist, wo er während rund zwei Jahren unbehelligt leben und arbeiten konnte (vgl. act. B7/15 S. 6 F5154), bevor er via Italien in die Schweiz gelangt ist, dass er mit diesem Verhalten dokumentiert, dass er selbst nicht mit ihm in absehbarer Zukunft drohenden erheblichen Nachteilen seitens der Behörden rechnete, andernfalls er sich nach der letzten Festnahme ausserhalb der Türkei beziehungsweise Nordzyperns in Sicherheit gebracht hätte, dass auch zum heutigen Zeitpunkt nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei mit asylrechtlich erheblichen Nachteilen seitens der Behörden zu rechnen hätte, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines am 24. März 2011 in Y._______ ausgestellten Haftbefehls nichts zu ändern vermag, dass es sich bei einem Haftbefehl um behördeninterne Mitteilungen handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht gelangen kann, dass er keinerlei Angaben dazu macht, wie es ihm dennoch möglich war, den eingereichten Haftbefehl in der Heimat zu beschaffen, dass darüber hinaus aufgrund der Akten und seiner bisherigen Angaben in keiner Weise plausibel wird, weshalb der Beschwerdeführer aktuell,
D1972/2011 das heisst seit dem 24. März 2011 mittels Haftbefehl gesucht werden sollte, weil ihm – so gemäss Haftbefehl – zur Last gelegt wird, er habe der PKK Hilfe und Unterschlupf gewährt beziehungsweise er sei Mitglied dieser Organisation, obschon er sich seit Ende 2008 oder Anfang 2009 nicht in der Provinz Y._______, sondern in Nordzypern aufgehalten hat, und der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er habe sich in dieser Zeit politisch betätigt, dass unter diesen Umständen dem – ohnehin nur in Form einer manipulierbaren Kopie – eingereichten Haftbefehl kein Beweiswert zuerkannt werden kann, dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM deshalb zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2011 nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
D1972/2011 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und in der Beschwerde und deren Ergänzungen bezüglich Zumutbarkeit des Vollzug nichts eingewendet wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
D1972/2011 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar unterlegen ist, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Rüge, das BFM habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, begründet ist, dass von der Kassation der angefochtenen Verfügung lediglich deshalb abgesehen wurde, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Beschwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil entstandenen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass dem Beschwerdeführer der am 20. April 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten ist, dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) auf Fr. 1050.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1972/2011 D1972/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1050.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: