Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1931/2008 Urteil v om 1 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren E._______, Irak, F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2008 / N _______.
D1931/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und G._______ Glaubens aus H._______ in der Provinz I._______ im Nordirak, suchte am 1. Juni 2004 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Fingerabdruckvergleich mit J._______ ergab, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unter einem anderen Namen in K._______ aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) den Beschwerdeführer gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich weg. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz sofort zu verlassen und nach K._______ zurückzukehren. Die vorsorgliche Wegweisung sei sofort vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Wegweisung wurde am 27. Oktober 2004 durch die Kantonspolizei L._______ vollzogen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 schrieb das BFF das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. C. Am 28. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 31. März 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es ziehe in Erwägung, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
D1931/2008 Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus H._______ in der Provinz I._______, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht und bis zur Ausreise im Quartier M._______ gewohnt habe. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug gewährt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007, wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 31. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. April 2008 und beauftragte den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 22. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2008 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er stellte dabei in Aussicht, er werde ein Originaldokument nachreichen, um die ihm im Irak drohende Verfolgung zu belegen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Beweismittel sowie dessen Übersetzung nachzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
D1931/2008 Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises einer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 31. März 2008 ein. H. Mit Eingabe vom 24. April 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original und die Übersetzung eines mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Schreibens vom 12. März 2008 zu den Akten, in dem bestätigt wird, dass er in der Gemeinde O._______ geboren worden sei und im P._______ gewohnt habe. Es wird in dem Schreiben ferner dargelegt, der Beschwerdeführer werde nicht von gerichtlichen oder Sicherheitsbehörden verfolgt, sondern von "anderen Kräften", die in H._______ tätig seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
D1931/2008 1.4. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2008 wird die vorläufige Aufnahme, die das BFM mit Verfügung vom 31. März 2006 angeordnet hatte, aufgehoben. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und jene der Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden sind daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, auf sein Asylgesuch sei einzutreten oder eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG festzustellen, ist somit nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht für die Prüfung eines Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist. Es sprechen zudem angesichts der Aktenlage auch keine Gründe dafür, die Eingabe zur allfälligen Prüfung als weiteres Asylgesuch an das BFM zu überweisen. 2. 2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 57 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Das BFM nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig auf. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, vorliegen. 2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D1931/2008 3. 3.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weil mit Verfügung vom 6. September 2006 auf das Asylgesuch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in K._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, nicht eingetreten worden sei. Deshalb verletze der Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte RefoulementVerbot nicht. Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz I._______ den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ergebe sich überdies aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Sodann ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keiner verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die beruhigte Lage im Nordirak und erwog weiter, es sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als nicht glaubhaft erachtet worden, weshalb davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er sei im Alter von {…….} Jahren in die Schweiz eingereist und habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz I._______ verbracht, sei mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens und Arbeitsweise also bestens vertraut.
D1931/2008 Gemäss eigenen Angaben habe er dort während ungefähr {…….} besucht. Es sei zudem davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – gelingen dürfte. Er verfüge zudem mittlerweile über Berufserfahrung im Q._______. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und er sei hier erwerbstätig. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sodann verwies die Vorinstanz auf ihr Rückkehrhilfeprogramm "Irak" und hielt zudem fest, eine gute Integration in der Schweiz einerseits und die schlechten Zukunftsperspektiven andererseits seien hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unbeachtlich. 3.3. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er befinde sich in grösster Gefahr, bei einer Rückkehr in den Irak von islamischen Fanatikern ermordet zu werden. Im Irak herrschten grosse politische Spannungen. Die Sicherheitslage sei besonders im Norden äusserst prekär. Oftmals handle es sich dabei um Ehrenmorde und Morde aus Rache. Es sei offensichtlich, dass momentan niemand im Irak in Frieden und Würde leben könne. Dies zeigten auch die jüngsten, blutigen Anschläge im Nordirak. Er sei wirtschaftlich unabhängig, habe die deutsche Sprache gut gelernt und erledige sein Alltagsleben und die Arbeit problemlos. Er habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz viele Bekanntschaften gewonnen und Freundschaften geknüpft. Er könne belegen, einen Deutschkurs besucht zu haben. Er habe überdies kurz nach seiner Einreise versucht, sich in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren, und habe mit dem Sport einen sehr guten Zugang zur Integration geschafft. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente betreffend seine berufliche Tätigkeit, einen Zeitungsartikel ("Spielend einfach Deutsch lernen") zu einem Integrationsprojekt in R._______ sowie einen
D1931/2008 "Unterstützungsbrief", der den Grund seiner Flucht bestätige, zu den Akten. 4. 4.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden (vgl. Verfügung des BFM vom 31. März 2006), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
D1931/2008 Hinweisen ). Auch die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 6.6 S. 42 ff.). Allfällige ernsthafte Drohungen von Seiten Dritter kann der Beschwerdeführer bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzeigen. Mit der eingereichten Bestätigung vom 12. März 2008, wonach er von "anderen Kräften" gesucht werde, wird jedenfalls keine unmenschliche Behandlung dargetan. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
D1931/2008 (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report – Iraq, 10. Dezember 2009, Ziff. 8.85 ff.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKKStellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Auch Amnesty International legt dar, dass die Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen sich weiterhin verbessert habe. Die kurdische Region des Irak sei weitgehend verschont geblieben von den jüngsten Ausbrüchen politischer Gewalt, die sich in anderen Teilen des Landes ereignet hätten (Amnesty International, Annual Report 2011). 4.3.2. Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht sodann davon aus, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz I._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er absolvierte in seinem Heimatland eine Schul und Berufsbildung und verfügt auch über einige Berufserfahrung. Dem ist anzufügen, dass er seit {…….} als S._______ in einem namhaften Hotel in T._______ angestellt ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, von seiner Familie lebe nur noch ein Onkel väterlicherseits in H._______. Alle anderen Familienmitglieder seien bei {…….} ums Leben gekommen. Das BFM würdigte diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei diesem tragischen Ereignis {…….} war, und er zwischen diesem und seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2001 noch 13 Jahre in seinem Heimatland verbrachte. Daher kann angenommen werden, dass er sich in dieser Zeit ein soziales Netzwerk aufbauen konnte, auf das er bei einer Rückkehr in den Irak zurückgreifen kann. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist sein Onkel, der ihm bei der Organisation der Ausreise behilflich war (vgl. act. B 8/15 S. 11), zudem eine einflussreiche Persönlichkeit, der die Funktion eines U._______ (eine Art V._______) innehat (vgl. act. B 8/15 S. 11) und somit über viele soziale Kontakte verfügen dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Anknüpfungspunktes bei einer
D1931/2008 Rückkehr in sein Heimatland auch wieder ein Beziehungsnetz aufbauen können wird. Zusammenfassend kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und die beruflich erfolgreiche Eingliederung hinweist, ist festzuhalten, dass die damit verbundene Integration – wie vom Bundesamt zutreffend dargestellt – keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 35 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 4.3.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
D1931/2008 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D1931/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: