Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1900/2010 Urteil v om 7 . Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (…).
D1900/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Dezember 2008 und gelangte am 8. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2008 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien und – summarisch – zu den Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 wies das Bundesamt die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. Ihre Anhörung durch das BFM fand am 6. Oktober 2009 statt. Anlässlich ihrer Befragung sowie im Rahmen der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise in D._______ gelebt und gehöre dem Clan der Asharaf an. Sie habe mit ihren beiden Kleinkindern, ihrem Ehemann, ihrer Mutter sowie dem Stiefvater zusammengewohnt. Ein Grund für ihre Ausreise sei die Armut und der Hunger in ihrem Heimatland. Als Angehörige eines kleines Clans seien sie besonders vom Bürgerkrieg betroffen. Zudem seien am 1. Januar 2008 zwei Männer in ihr Haus gekommen, wo sie sich alleine mit ihren beiden Kindern aufgehalten habe, und hätten sie vergewaltigt. Danach habe sie nicht mehr in ihrem Heimatland leben wollen und sei deshalb ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Wegweisungsvollzug wurde indessen zufolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme angeordnet. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb ihre Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der eingereichte ärztliche Bericht vermöge die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Die weiteren Vorbringen zu Hunger, Armut und der ständigen Unsicherheit würden die somalische Bevölkerung in gleichem Mass treffen und hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
D1900/2010 C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die DispositivZiffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift zwei Fotos (je in Kopie) sowie eine Bestätigung über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe durch die Beschwerdeführerin bei. Für die Begründung der Beschwerdeanträge sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Verfügung vom 30. März 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch. F. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. September 2010 mit, die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihre Kinder und ihre Mutter im Heimatland entführt worden seien und von ihr (der Beschwerdeführerin) nun ein Lösegeld gefordert werde. Es gehe der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht und sie bitte dringend um einen Entscheid über ihre Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 informierte die Rechtsvertretung,
D1900/2010 dass die Kinder der Beschwerdeführerin nach Übergabe einer Lösegeldsumme freigelassen worden seien. Sie seien jedoch – zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin – nach wie vor in Gefahr. Sie ersuche deshalb um einen raschen Entscheid. H. Mit Eingaben vom 20. Februar 2011 und vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht sowie vom 7. März 2011 an das Bundesamt machte die Beschwerdeführerin erneut auf die schwierige Situation ihrer Kinder und ihrer Mutter in Somalia aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 mit, ein verbindlicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Entscheides könne nicht genannt werden. I. Am 6. Oktober 2011 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen somalischen Staatsangehörigen. Die Angaben im Rubrum wurden entsprechend angepasst. Als Folge der Heirat wurde die Beschwerdeführerin neu dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes, dem Kanton E._______, zugeteilt. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, ihr Ehemann gehöre dem Clan der Hawiye an, Subclan Abgal. Aufgrund dieser unterschiedlichen Clan Zugehörigkeit sei die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia an Leib und Leben bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
D1900/2010 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Unter dem Titel "Rechtliches Gehör" lässt die Beschwerdeführerin einwenden, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Aufgrund des Familiennamens der Beschwerdeführerin, kombiniert mit leicht zugänglichen Hintergrundinformationen, hätte die Clanzugehörigkeit zweifelsfrei festgestellt werden müssen. Des Weiteren sei im angefochtenen Entscheid der ärztliche Bericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 19. Januar 2010, welcher dem Bundesamt am 24. Februar 2010 via Postfach zugestellt worden sei, offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Der Bericht erhärte den schon im ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2009 geäusserten Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Er hätte von der Vorinstanz im Zuge der Sachverhaltsfeststellung zum zentralen Punkt der Vergewaltigung gewürdigt werden müssen. 3.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
D1900/2010 die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsucht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). 3.3. Inwiefern der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Clanzugehörigkeit eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Bundesamt führte zwar in der angefochtenen Verfügung an, die Beschwerdeführerin habe sich uneinheitlich zu ihrer Clanzugehörigkeit geäussert, daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, es sei von einer anderen Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Soweit in der Beschwerdeschrift auf die Namensgebung bei der Gruppe der Asharaf beziehungsweise auf den Namen der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte (vgl. BVGE 2007/7). Aus den unbelegt gebliebenen Namensangaben liesse sich deshalb von vorneherein nichts in Bezug auf die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ableiten, weshalb sich das Bundesamt dazu auch nicht explizit äussern musste. Hinsichtlich des eingereichten Berichtes des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sich das Bundesamt dazu in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte.
D1900/2010 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dieser Bericht samt Begleitschreiben am 24. Februar 2010 beim BFM einging (vgl. Eingangsstempel). Dies wird vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung denn auch bestätigt. Dort wird weiter ausgeführt, das Schreiben habe sich aufgrund des Systems des internen Kurierdienstes und der Postverteilung im BFM mit dem angefochtenen Entscheid, datierend vom 25. Februar 2010, gekreuzt. Diese Erklärung ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass der fragliche Bericht vor Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz einging, in die Entscheidfindung hätte einfliessen müssen und im Entscheid selber zu behandeln gewesen wäre. Dass die Behörden umgehend Kenntnis von allfälligen Parteieingaben erhalten und diese entsprechend berücksichtigen können, liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich der Behörde selber. Indem das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin unberücksichtigt liess, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 3.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung holte die Vorinstanz ihr Versäumnis – wie die Ausführungen in E. 6.3.2. nachfolgend zeigen werden – nach. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legte bereits in ihrer Rechtsmitteleingabe entsprechende Argumente ins Recht. Überdies wurde ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2010 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Infolgedessen ist ihr aus der unterbliebenen Berücksichtigung des eingereichten Beweismittels sowie der daraus folgenden unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47
D1900/2010 Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 5, vgl. nachstehend E. 10). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
D1900/2010 Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe sie anlässlich der Bundesbefragung angegeben, sie sei fast nie einkaufen gegangen, meistens sei ihr Mann einkaufen gegangen, da die Frauen nie einkaufen würden, sondern die Männer. Demgegenüber habe sie bei der Summarbefragung auf entsprechende Frage nicht erwähnt, dass sie fast nie einkaufen gegangen sei, sondern angegeben, sie habe meistens auf dem Markt F._______ eingekauft. Zudem habe sie substanziierte Angaben zu Lebensmittelpreisen auf dem Markt gemacht. Widersprüchlich habe sie auch zu ihrer Clanzugehörigkeit, unter welcher sie zu leiden gehabt habe, ausgesagt. Anlässlich der Summarbefragung habe sie ausgeführt, sie gehöre dem Clan Asharaf an, ihr Subclan sei Hassan. Es gebe nur zwei Subclans der Asharaf, nämlich Hassan und Hussein. Bei der Bundesbefragung habe sie jedoch geltend gemacht, sie gehöre dem Clan Asharaf und dem Subclan Hussein an. Überdies habe sie sich auch bezüglich der Vergewaltigung uneinheitlich geäussert, indem sie einmal angegeben habe, irgendein Mann habe sie vergewaltigt, dieser sei ihr völlig fremd gewesen; sie habe ihn noch nie gesehen. In der zweiten Befragung habe sie hingegen von zwei Männern gesprochen, welche ihr dies angetan hätten.
D1900/2010 Weiter hielt das Bundesamt fest, der ärztliche Bericht vom 17. Dezember (gemeint: 2009) vermöge die geltend gemachten Vorbringen nicht zu stützen; da die dort festgestellten körperlichen Beschwerden auf verschiedene Ursachen zurückzuführen seien. Der eingereichte Arztbericht vermöge deshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile nicht zu belegen. Aufgrund des Gesagten müsse an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt werden. Sie hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Schliesslich führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin mache zusätzlich geltend, sie habe ihr Land verlassen, da sie den Hunger, die Armut und die ständige Unsicherheit nicht mehr ertragen habe, denn sie wolle einfach ein ganz normales Leben führen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt. Gegenwärtig seien Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, der Umstand, dass sie fast nie selbst einkaufen gegangen sei, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass sie zu Lebensmittelpreisen substanziierte Angaben habe machen können. Nahrungspreise würden im Kontext einer schwierigen ökonomischen Lebenssituation eine zentrale Stelle einnehmen und seien deshalb allen erwachsenen Familienmitgliedern, ob sie nun selbst einkauften oder nicht, wohl bekannt. Nicht vorwerfen könne man der Beschwerdeführerin, dass sie in der Summarbefragung nicht erwähnt habe, in ihrer Kultur seien die Männer für den Einkauf zuständig, da sie auf die konkrete Frage Antwort gegeben habe, wo sie ihre Lebensmittel denn einkaufe. Selbst wenn die Aussagen in diesem Punkt aber als widersprüchlich zu qualifizieren wären, wäre dies für den Entscheid unerheblich. Widersprüche zwischen der Summarbefragung und der Bundesbefragung dürften nur dann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, in der
D1900/2010 Empfangsstelle nicht zumindest ansatzweise erwähnt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. In Bezug auf die Clanzugehörigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, sie führe ihre Clan und Subclanbezeichnung – beim Clan der "Asharaf" also "Hussein" oder "Hassan" – offensichtlich im Familiennamen, was allein als Beweis genüge. Zusätzlich habe sie sowohl in der BzP (recte: EVZ) als auch an der Bundesbefragung übereinstimmend ihren Subclan mit "Omar"/"Sharif Umar" angegeben, wobei die verschiedene phonetische Transkription keine Rolle spiele. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im Hinblick auf die von ihr geschilderte Vergewaltigung sei zu beachten, dass sich der vom BFM monierte Widerspruch auf eine grammatikalische Auslegung stütze, die näherer Betrachtung bei Berücksichtigung des Kontextes nicht standhalte. Zudem gelte es, die derzeitige medizinische Behandlung zu berücksichtigen. Forschungen zu Erinnerungen an traumatische Inhalte zeigten, dass Widersprüche bei traumatischen Erlebnissen sehr wahrscheinlich seien. In Anbetracht der medizinischen Sachlage erscheine die monierte Ungenauigkeit als vernachlässigbar. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesbefragung sehr genaue Angaben zu Zeit, Ort und in den Vorfall involvierte Personen machen können. Fakt sei, dass die Vergewaltigung glaubhaft dargebracht worden sei. Ob nun Mann im Singular oder Plural stehe, sei selbst ohne endgültig diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung kein verfängliches Argument, das den Vorwurf von widersprüchlichen Angaben zu einem wesentlichen Punkt rechtfertigen würde. Die Schilderung erscheine im Kontext der Diskriminierung des Clans der Beschwerdeführerin sowie der Situation der einer "Minderheit angehörigen Frauen" als schlüssig und plausibel. Im Übrigen erscheine die Beschwerdeführerin durch detaillierte und logische Aussagen auch in Punkten, die nicht das Kernargument der Verfolgung betreffen würden, als persönlich glaubwürdig. Soweit die Vorinstanz sodann den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2009 als untaugliches Beweismittel würdige, sei festzuhalten, dass sich dieses Zeugnis nicht zu den möglichen Ursachen äussere. Das bedeute, dass die Ursächlichkeit der Verletzung (chronische […]) aus einer Vergewaltigung weder bejaht noch verneint werde. Keinesfalls führe das ärztliche Zeugnis die (…) auf verschiedene Ursachen zurück, wie dies vom BFM dargestellt werde.
D1900/2010 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin darlegen, auch in Kriegs oder Bürgerkriegssituationen könne sich eine gezielte, asylrechtlich relevante und den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen. Die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitenclan an und im Kontext des somalischen Bürgerkrieges seien Muster von Vergewaltigungen dokumentiert, die sich vorwiegend gegen Frauen richteten, welche solchen Minderheitenclans angehörten. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht im gleichen Masse wie die gesamte Bevölkerung von der allgemeinen Unsicherheit als Folge des Bürgerkrieges betroffen, sondern durch ihre Kondition als Frau und Asharaf ungleich verletzlicher. Ihre Vergewaltigung sei als gezielte Verfolgung in einer Bürgerkriegssituation einzustufen, motiviert durch ihre Zugehörigkeit zu einer nachweislich von der Mehrheitsbevölkerung diskriminierten sozialen Gruppe. 6. 6.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist auf ein offensichtliches Missverständnis hinzuweisen. Dies betrifft den ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2009, worin bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert wird. Wenn die Vorinstanz dazu in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.2. S. 3) festhielt, die dort festgestellten körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([…]) seien auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, meinte sie damit zweifellos – wovon auch in der Beschwerde ausgegangen wird –, dass verschiedene Ursachen für die diagnostizierte (…) denkbar seien. Hingegen brachte das BFM damit nicht zum Ausdruck, das ärztliche Zeugnis führe die (…) auf verschiedene Ursachen zurück. Die vom Bundesamt gezogene Schlussfolgerung, der ärztliche Bericht vermöge die geltend gemachten Vorbringen – mithin die erlittene Vergewaltigung – nicht zu stützen, ist deshalb nicht zu beanstanden. 6.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Ziff. 2.2.3 S. 8 f.) vertrat die Vorinstanz im Weiteren auch nicht die Auffassung, in Kriegs oder Bürgerkriegssituationen könne sich keine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen. Vielmehr erwog das Bundesamt – zutreffend –, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Land auch deshalb verlassen, da sie den Hunger, die Armut und die ständige Unsicherheit nicht mehr ertragen habe, denn sie wolle einfach ein ganz normales Leben haben, stellten Nachteile dar, welche unausweichliche Folgen des Bürgerkriegskonfliktes seien und die gesamte somalische Bevölkerung
D1900/2010 betreffen würden. Alleine aufgrund dieser bürgerkriegsbedingten Situation werde gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung kein Asyl gewährt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Einschätzung unzutreffend wäre. 6.3. Angesichts des vorstehend Gesagten sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene bleibt einerseits zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer (behaupteten) Clanzugehörigkeit sowie der allgemeinen Situation in Somalia die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wird dies verneint, stellt sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit der erlittenen, konkreten Verfolgungsvorbringen, mithin der erlittenen Vergewaltigung. 6.3.1. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 und BVGE 2008/34 E. 7.2, je mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.). Aus der vorinstanzlichen Verfügung ergibt sich – wie bereits vorstehend erwähnt – nicht eindeutig, ob die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur ethnischen Gruppe der Ashraf (auch als Asharaf, Asharaaf, Ashraaf, Asheraf und Sharifians bezeichnet) als glaubhaft erachtet wird. Einzig aus dem Hinweis, sie habe sich einmal als dem Subclan der Hassan und einmal als demjenigen der Hussein zugehörig bezeichnet, lässt sich keine eindeutige Schlussfolgerung ziehen. Letztlich braucht die Frage jedoch auch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da eine asylrelevante Kollektivverfolgung alleine aufgrund der genannten Clanzugehörigkeit zu verneinen ist. Gestützt auf die Analyse des österreichischen Bundesasylamtes (Somalia: Die Ashraf 2011 – Herkunft, Status, aktuelle Lage. Update zur Analyse Ashraf vom Dezember 2009, Wien, am 5. September 2011 [zit. im Folgenden: Somalia: Die Ashraf 2011]) ist
D1900/2010 davon auszugehen, dass es sich um eine schwierig einzuordnende Personengruppe handelt, welche je nach Autor als Clan, SubClan, adoptierte Gruppe oder Minderheit beschrieben wird. In Bezug auf die Herkunft wird in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, dass sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed sehen, dessen Tochter zwei Söhne hatte, Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu (vgl. Somalia: Die Ashraf 2011, S. 4). Das Hauptgebiet der Ashraf bildet die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Braawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir). Innerhalb Mogadischus konzentrieren sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar Weyne. Die Verbreitung der Untergruppen ist sehr heterogen. Die Hussein sollen überwiegend in den Küstenstädten leben und werden den Benadiri zugerechnet. Hingegen finden sich die Hassan vorwiegend im Hinterland (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Hinsichtlich des Status kommt die Analyse zum Schluss, dass die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der rechtlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden könne, existieren. Dabei müsse aber auch eine pragmatische Einteilung nach ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen: a) Ashraf, die aufgrund ihrer geografischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden (also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere geographische Zuordnungen; b) Ashraf, welche unter den Rehanweyn leben; und c) ein Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans und Gruppen leben. Zur aktuellen Lage hält die Analyse fest, während des Bürgerkrieges seien die Ashraf gezielt angegriffen worden, vor allem in Mogadischu seien Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert worden. Die Gründe für die Übergriffe seien vielfältig. Einerseits würden Ashraf aufgrund ihres eigenen Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äusserlichen Merkmale von den SomaliClans als Fremde, als "Araber" angesehen. Andererseits seien sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt worden. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen "Heimatterritoriums", habe für manche ebenfalls ein Problem dargestellt. Insgesamt schienen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile habe sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch seien sie im Vergleich zu grossen Clans nach wie vor leichter angreifbar. Zusammenfassend wird festgehalten, es gebe keine gesamtgültige Zuordnung der Ashraf, lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl
D1900/2010 selbst, als auch die MehrheitsClans sie als andersartig werten, könne festgehalten werden. Es könne keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf seien teils Clan, teils SubClan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls seien sie jedoch ausschliesslich eines davon. Dementsprechend sei es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die blosse Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die blosse Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiere die Glaubwürdigkeit einer Person. Der den Ashraf zukommende Schutz hänge stark von geographischer Position und Integration ab. Habe sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem grossen Clan anschliessen können, sei ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann könne dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen seien, sei die Bedrohungslage als erhöht einzustufen, für jene Ashraf, die sich auf dem Territorium der al Shabaab befänden, könne dies noch zusätzliche Probleme mit sich bringen. Zusammenfassend könne also gerade bei den Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt werden könnten, sondern die genaue soziale und geographische Herkunft massgeblich für das exakte Bedrohungsszenario ausschlaggebend seien. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashraf die hohen Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind. Dabei ist insbesondere der zwischenzeitlich erfolgte Rückzug der Al ShabaabMiliz aus Mogadischu zu berücksichtigen. Zum andern dürfte sich auch die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Angehörigen der Hawiye grundsätzlich positiv auf ihre Gefährdungssituation ausgewirkt haben (vgl. nachstehend E. 6.4). 6.3.2. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigungen ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass sich diese durch das eingereichte Arztzeugnis, welches eine (…) bezeugt, nicht belegen lässt. Zur Ursache dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung äussert sich das Arztzeugnis vom 17. Dezember 2009, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht, allerdings wird angeführt, die Beschwerden seien seit Jahren vorhanden. Bereits aus diesem Grund
D1900/2010 scheinen die Vergewaltigungen vom Januar 2008 als Ursache für die (…) wenig wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin vermag im Weiteren die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht zu entkräften. Zwar mag es zutreffen, dass auch eine Person, die nicht selbst einkauft, die gängigen Marktpreise kennt. Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung im Empfangszentrum auf die Frage, wo sie ihre Lebensmittel eingekauft habe, antwortete: "Auf dem Markt F._______. Dort ging ich meistens einkaufen. F._______ ist in Howl Wadag". Diese klare Antwort muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, mithin hat das Bundesamt zu Recht auf den Widerspruch zur Aussagen anlässlich der direkten Anhörung, wonach die Beschwerdeführerin fast nie selbst einkaufen gegangen sei, hingewiesen. Allerdings ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als diesem Widerspruch keine zentrale Bedeutung zukommen kann. Als massgebend erweisen sich vielmehr die Angaben der Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten konkreten Verfolgungshandlung. Dazu weist das Bundesamt zunächst zutreffend auf den Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin hin, wonach sie in der summarischen Befragung von einem Vergewaltiger, in der Bundesanhörung hingegen von zwei Männern gesprochen habe. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Widerspruch sei durch eine posttraumatische Belastungsstörung zu erklären, überzeugt nicht. Zwar fand gemäss Schreiben des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich am 19. Januar 2010 ein Erstgespräch mit der Beschwerdeführerin statt, doch liegen dem Gericht keine Unterlagen darüber vor, dass die Beschwerdeführerin in der Folge tatsächlich eine Behandlung in Anspruch genommen hätte. Zudem wird im erwähnten Schreiben ausdrücklich ausgeführt, es liessen sich zum damaligen Zeitpunkt keine direkten Schlüsse auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin ziehen. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, der sich auch aus den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihren weiteren Eingaben ergibt, dass sie nämlich – aus gut nachvollziehbaren Gründen – sehr unter der Trennung von ihren Kindern sowie ihrer Mutter und der Unsicherheit über deren Befinden leidet. Es erscheint nur natürlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Situation bedrückt und sehr niedergeschlagen wirkt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag denn auch die Schilderung der
D1900/2010 Beschwerdeführerin ihrer Vergewaltigung nicht zu überzeugen. Nebst dem bereits vorstehend erwähnten Widerspruch fällt auf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin wenig konkret ausgefallen sind und zumindest teilweise aus der Luft gegriffen scheinen. So gab sie an, es seien Diebe gewesen, die schon mehrere Frauen vergewaltigt hätten, obschon sie die Männer nicht kannte (vgl. BFM Akten A 17/13 S. 7). Entsprechend wenig nachvollziehbar antwortete sie auf die Frage, woher sie gewusst habe, dass die Männer Diebe gewesen seien (vgl. A 17/13 S. 8). Zudem konnte die Beschwerdeführerin die Männer auch nicht ansatzweise beschreiben (vgl. A 17/13 S. 8 F 66). Schliesslich lässt auch die Darstellung der Beschwerdeführerin der Situation nach der Vergewaltigung nicht den Eindruck entstehen, sie schildere hier tatsächlich selbst Erlebtes (vgl. A 17/13 S. 9). Des Weiteren blieb wenig nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst Ende November und damit fast ein Jahr nach der Vergewaltigung ausreiste, zumal sie angab, es sei für sie klar gewesen, dass sie nicht länger dort bleiben würde (vgl. A 17/13 S. 9 f.). Selbstverständlich ist, dass gewisse Vorbereitungshandlungen nötig gewesen sein dürften. Allerdings schilderte die Beschwerdeführerin keine Vorkehrungen, die mehrere Monate in Anspruch genommen hätten (vgl. A 17/13 S. 11). Insgesamt kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der erlittenen Vergewaltigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.3.3. Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation in Somalia, insbesondere in Zentral und Südsomalia kann auf die zutreffende Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung (Ziff. I.3) verwiesen werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 6.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich neu eine Gefährdung durch ihre Heirat geltend macht, erscheint auch dieses Vorbringen wenig glaubhaft. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei Heiraten unter verschiedenen Clans Schwierigkeiten ergeben können, generelle Aussagen dazu sind jedoch nicht möglich (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung vom 29. April 2010: Somalia: 1) Lage der Asharaf; Gehören die Asharaf dem SubClan der Hassan und dem Hauptclan der Arab an? 2) Heirat zwischen Angehörigen von Minderheiten und Mehrheitsclanangehörigen; 3) Situation von Frauen [Gefahren für alleinstehende Frauen], publiziert auf <http://www.ecoi.net> > file_upload
D1900/2010 > response, besucht am 10. Januar 2012). Immerhin erscheinen Heiratsbeziehungen unter verschiedenen Clans dennoch keine Seltenheit, gibt es doch dafür mit "Mukulal Madow" eine spezielle Bezeichnung für die Knüpfung von Heiratsbeziehungen zwischen Rer HamarHaushalten (und anderen BenadiriGruppen) und den mächtigen "noblen" Clans (insbesondere den HawiyeGruppen Abgal und Habr Gedir) (vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COIWorkshop in Wien am 15. Mai 2009 [überarbeitete Neuausgabe], Veröffentlicht im Dezember 2009, S. 19). Der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, er gehöre der Clanfamilie der Hawiye an, Subclan Abgal (vgl. BFMAkten N 515 951 A 10/13 S. 4). Bereits aus diesem Grund ist das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin – bei welchem es sich um eine reine Behauptung handelt – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl. Art. 54 AsylG) zu begründen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.1. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7.2. Das BFM ordnete mit seiner Verfügung vom 25. Februar 2010 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Diese Anordnung besteht nach wie vor. Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich damit. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchte
D1900/2010 jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgssaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Angesichts der eingereichten Bestätigung über den Bezug von Sozialleistungen der Gemeinde G._______ vom 10. März 2010 ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 10. Der Beschwerdeführerin ist trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1900/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300. auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: