Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1742/2009 law/mah/sed Urteil v om 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).
D1742/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) den Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 20. Januar 2003 erstmals die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie und widerrief deren Asyl. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2003 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 7. März 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da das BFM am 27. Februar 2006 seine Verfügung vom 20. Januar 2003 in Wiedererwägung gezogen und diese aufgehoben hatte. D. Nachdem das BFM aus dem Grenzkontrollrapport der deutschen Grenzpolizei vom 15. Februar 2008 und den Kopien des Reiseausweises des Beschwerdeführers entnehmen konnte, dass dieser sich vom 6. 20. November 2007 im Irak aufgehalten habe, erwog das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen und sein Asyl zu widerrufen und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2009 die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. E. Am 4. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Stellung zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 – aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. März 2009 (Datum
D1742/2009 Poststempel) mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Er legte eine Kopie einer Bestätigung von B._______ mit einer deutschen Übersetzung bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. I. Mit Einzahlung vom 6. April 2009 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
D1742/2009 und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 Bst. C Ziff. 16 FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 4. 4.1. Im Einzelnen führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK komme gemäss Rechtsprechung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisst ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Der Beschwerdeführer habe erklärt, in den Irak gereist zu sein, weil ihn seine Ehefrau zu einer Rückkehr gedrängt habe, und er sich deshalb habe erkundigen wollen, ob er im Irak immer noch verfolgt werde. Somit habe er ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Irak oder durch die irakischen Behörden gehandelt. Ausserdem versäume der Beschwerdeführer zu erklären, warum es nötig gewesen sei, persönlich in den Irak zu reisen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, habe sein Onkel ihm erklärt, dass er im Irak immer noch gefährdet sei. Es entbehre jeglicher Logik, warum der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, persönlich in den Irak zu reisen, hätte er doch telefonisch oder über andere Kommunikationswege durch seinen Onkel zur selben Information gelangen können. Was die Voraussetzung der effektiven
D1742/2009 Schutzgewährung im Heimatland anbelange, so sei diese erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet sei. Es bestünden dadurch, dass der Beschwerdeführer offensichtlich problemlos legal in den Irak ein und ausgereist sei und sich zwei Wochen in seinem Heimatland aufgehalten habe, objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak effektiv geschützt worden sei. Die Erklärung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich ungewollt verlängert, weil beim Rückflug Probleme aufgetreten seien – ohne dies zu belegen und zur spezifizieren, um was für Probleme es sich gehandelt habe – ändere nichts an der Sachlage. Auch sei aus seiner Stellungnahme nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer, gegen den ein rechtskräftiges Urteil vorliege, die Grenzkontrolle am Flughafen problemlos habe passieren können. Aus diesen Gründen vermöge die Aussage, der Beschwerdeführer habe sich unter den Schutz seines Onkels und nicht unter den Schutz des irakischen Staates gestellt, nicht zu überzeugen. Weil die obigen Bedingungen erfüllt seien, werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich unbestritten während 14 Tagen im kurdischen Irak aufgehalten. Die ursprüngliche Absicht habe wegen des nach wie vor gegebenen Verfolgungsrisikos nur in einem Aufenthalt von zwei Tagen bestanden. Der Aufenthalt habe sich verlängert, weil der Rückflug verschoben worden sei. Nach dem Handbuch des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führe dieser Sachverhalt nicht zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, sich dauernd im Irak niederzulassen. Er habe die Reise nicht mit dem irakischen, sondern mit dem von der Schweiz ausgestellten Flüchtlingspass unternommen. Wie aus dem Wortlaut von Art. 1 Bst. C Ziff. 4 FK hervorgehe, beziehe sich die Freiwilligkeit auf die definitive Niederlassung. Ein einmaliger kurzer Aufenthalt von (ungewollt) zwei Wochen erfülle den Tatbestand von Art. 1 Bst. C Ziff. 4 FK von vornherein nicht. Die Freiwilligkeit sei nicht gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Schweiz keine Verwandten. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrer Familie. Sie habe den Beschwerdeführer andauernd gedrängt, mit der ganzen Familie zurückzukehren. Dies habe zu erheblichen Spannungen in der Ehe geführt. Der Beschwerdeführer sei vor der Alternative gestanden, entweder das Scheitern der Ehe zu riskieren, gegebenfalls seine Frau und seine Kinder zu verlieren, oder aber im Irak zu erkunden, ob eine Rückkehr möglich wäre. Wäre er nicht gegangen, hätte seine Frau die
D1742/2009 Reise allenfalls selber unternommen und die beiden Kinder mitgenommen. Das Risiko, seine Partnerin und seine Kinder zu verlieren, habe der Beschwerdeführer nicht eingehen können. Er habe die Reise nicht freiwillig, sondern unter massivem psychischen Druck unternommen. Die seelische Notlage sei so stark gewesen, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, im Irak verhaftet zu werden. Das BFM habe eingewendet, die Reise entbehre jeglicher Logik, da sich der Beschwerdeführer telefonisch oder über andere Kommunikationswege bei seinem Onkel informieren und zum selben Resultat hätte gelangen können. Das BFM verkenne, dass die grundlegende Entscheidung der Rückkehr in den Heimatstaat nicht per Telefon getroffen werden könne. Der Beschwerdeführer habe persönlich Gespräche mit seinem Onkel führen müssen, um die Realisierungschancen des Loskaufes von der Strafe zu erkunden und das Gefahrenpotenzial einzuschätzen, das von der Familie des Getöteten C._______ ausgehe. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich gehofft, dies in zwei Tagen erledigen zu können. Er habe deshalb gute Gründe für die Reise in den Irak gehabt. Sein Aufenthalt entbehre nicht jeglicher Logik, wie das BFM wahrhaben wolle. In D._______ habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Onkels und (…) B._______, der (…) der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) sei, begeben. Als Vorsichtsmassnahme habe er dessen Haus immer nur in seiner Begleitung verlassen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht unter den Schutz des kurdischen Staates, sondern unter denjenigen seines einflussreichen Onkels begeben. Da sein Onkel ein angesehener (…), (…) und Mitglied der (…) sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass er nicht in seiner Anwesenheit verhaftet werden würde. Er sei von seinem Onkel von der nach wie vor bestehenden Verfolgungsgefahr geschützt worden. Der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, sich unter den Schutz des kurdischen Staates zu stellen. Gemäss Art. 61 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; recte: Art. 61 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) könne die Niederlassungsbewilligung nach der Abmeldung aus der Schweiz während vier Jahren aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber wolle damit den Versuch der Wiedereingliederung im Heimatstaat erleichtern, ohne dass der Verlust des Aufenthaltsrechts riskiert werden müsse. Diese grundlegende gesetzgeberische Wertung spreche dafür, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nicht allein deshalb entzogen werden dürfe, wenn der Flüchtling eine Erkundigung zu den Rückkehrmöglichkeiten
D1742/2009 unternehme. Die strenge Praxis des BFM erscheine in diesem Fall nicht verhältnismässig. Das BFM habe im ersten Widerrufsverfahren anerkannt, dass die Vollstreckung des im Jahre (…) ausgesprochenen Urteils des (…) E._______ drohe. Sein (…) und Onkel habe ihm erklärt, dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Verwandten des Getöteten C._______ dies beim Strafgericht beantragen würden. Würde er sich mit seiner Familie niederlassen, würde dieses Urteil vollstreckt. Er habe vergeblich versucht, sich von dieser Strafe loszukaufen. Er sei deshalb trotz seiner Reise nach wie vor gefährdet, im Irak Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden. Es bestünden trotz der Heimreise keine objektiven Anhaltspunkte, dass dieses Urteil nicht vollstreckt werden könnte. Zudem sei auch die Gefahr der Verwandten von C._______, welche ihn für dessen Tod verantwortlich machten, nicht aus der Welt geschafft. Das BFM wende ein, der Beschwerdeführer habe an der Grenze die Kontrolle problemlos passieren können. Diese Aussage sei richtig. Trotzdem habe eine Unterschutzstellung nicht stattgefunden. Die erstinstanzlichen Urteile der Strafgerichte würden im Irak nicht zentral erfasst. Auch wenn die politischen Gegensätze in jüngster Zeit an Bedeutung verloren hätten, seien die Polizei und Sicherheitskräfte sowie die gerichtlichen Instanzen nach wie vor entlang der Parteigrenzen orientiert. Das Urteil des Jahres (…) sei vom (…) E._______ im PUK Gebiet getroffen worden, währendem sich der Beschwerdeführer in D._______ im Gebiet der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) aufgehalten habe. Die Sicherheitskräfte am Flughafen hätten deshalb keine Kenntnis von der zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung gehabt, weswegen er die Grenze unbehelligt habe passieren können. Eine Unterschutzstellung könne daraus nicht abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, würde aber bei einer definitiven Rückkehr die Verwandten des Getöteten auf die Vollstreckung des Urteils drängen oder aber das Heft in die eigenen Hände nehmen. Der Beschwerdeführer sei im Irak nach wie vor gefährdet. 5. 5.1. Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202). 5.2.
D1742/2009 5.2.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings, (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f.). 5.2.2. Nach der Darstellung in der Stellungnahme und der Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer auf Drängen seiner Frau zurück in den Irak begeben, um seine aktuelle Gefährdung abzuschätzen. Er habe keine andere Wahl gehabt, weil sonst seine Ehe auf dem Spiel gestanden hätte. In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungsfreiheit seinerseits geschlossen werden müsste. Auch wenn seine Frau unter der Trennung ihrer Familie im Irak leidet und den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr drängte, ist kaum vorstellbar, dass sie gewollte hätte, dass sich ihr Mann in den Irak begibt, wenn ihm dort noch immer eine Haftstrafe und ein Racheakt drohen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Reise in den Irak die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu eruieren und abzuschätzen, ob eine Rückkehr der Familie in Betracht gezogen werden könnte. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl von der Schweiz aus die nötigen Schritte hierfür hätte veranlassen können, zumal sein Onkel im Irak, der zugleich sein (…) gewesen ist und über Einfluss bei der PUK verfügt, durchaus hätte abklären können, ob die ihm drohende Haftstrafe im Irak noch vollzogen und die Familie des Getöteten allenfalls gegen Geld von einem Racheakt absehen würde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gezwungen war, in den Irak zu reisen. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt. 5.3. Weiter sind auch die Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung und die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat gegeben. Wie den Akten zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser 14 Tage im kurdischen Irak auf. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Buchungsbelege, welche hätten bestätigen sollen, dass sich der beabsichtigte Aufenthalt von zwei Tagen wegen der Verschiebung des Rückflugs auf 14 Tage verlängert hat, wurden bis heute nicht nachgereicht. Ausserdem hat sich das BFM in der
D1742/2009 Verfügung nicht auf Ziffer 4 sondern auf Ziffer 1 des Art. 1 Bst. C FK abgestützt. Ziffer 1 bedingt keine beabsichtigte Niederlassung als Voraussetzung (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des UNHCR Rz. 118 f.). In der Beschwerde wird zudem auf Art. 61 Abs. 2 letzter Satz AuG und dessen Botschaft verwiesen, wonach die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der die Schweiz verlässt, auf Gesuch hin vier Jahre aufrechterhalten werden könne. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, auch die Flüchtlingseigenschaft dürfe nicht entzogen werden, wenn der Flüchtling eine Erkundigung zu den Rückkehrmöglichkeiten unternehme. Ein Flüchtling ist im Gegensatz zu einem Ausländer oder einer Ausländerin in ihrer beziehungsweise seiner Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hat begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zudem gilt bei Flüchtlingen das Rückschiebungsverbot (vgl. Art. 5 AsylG). Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 AsylG können deshalb nicht mit dem Erlöschen und Widerruf von Bewilligungen eines Ausländers oder einer Ausländerin gleichgesetzt werden. Ferner wird in der Beschwerde bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Flüchtlingspass in den Irak kontrolliert ein und ausgereist ist. Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit den Organen des Staates nicht zu vermeiden versuchte, und insofern – was bereits ausreicht – die Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen hat (BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203). In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Sicherheitskräfte in D._______ hätten keine Kenntnis von der zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung in E._______ gehabt, weswegen er die Grenze unbehelligt habe passieren können. Gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Februar 2009 hat sich der Beschwerdeführer aber nicht nur in D._______, sondern auch in E._______ aufgehalten (vgl. act. C5/4 S. 1). Er macht zwar geltend, er habe das Haus nie ohne seinen einflussreichen Onkel verlassen und sich in Anwesenheit seines Onkels nicht vor einer Verhaftung gefürchtet, da dieser ein angesehener (…), (…) und Mitglied der (…) sei. Einerseits erstaunt diese Aussage, zumal ihm dieser Onkel den Schutz vor einer Verhaftung vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahre 1998 angeblich nicht geben konnte (vgl. act. A1/8 S. 4, A4/27 S. 12). Andererseits lässt diese Aussage aber auch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich im Nordirak in der Öffentlichkeit bewegte und nicht beabsichtigte, seinen Aufenthalt zu verheimlichen. Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Nordirak insgesamt hinreichende
D1742/2009 Anhaltspunkte zu entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung – ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten – ziehen zu können. Unter diesen Umständen ist insgesamt festzustellen, dass sowohl die Inanspruchnahme von Dienstleistungen irakischer Grenzbehörden wie auch der Aufenthalt im Irak selbst als Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zu werten sind. Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in den Irak einreisen, sich in D._______ und E._______ während zwei Wochen ohne Zwischenfälle aufhalten konnte und in der Folge über einen offiziellen Grenzübergang und unter Inanspruchnahme der grenzpolizeilichen Formalitäten wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, die Annahme, er sei während des Aufenthaltes im Nordirak nicht mehr gefährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden (BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204). 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 6. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i. V. m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D1742/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
D1742/2009 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – (…)