Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C622/2009 Urteil v om 2 7 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung Sonderabgabekonto.
C622/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener somalischer Staatsangehöriger, gelangte nach eigenen Angaben am 21. Oktober 1994 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 29. November 1994 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. Am 2. Juli 2002 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto. Darin wurde den von ihm bisher geleisteten Sicherheiten die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen und zur Vereinnahmung vorgesehenen Kosten gegenübergestellt, woraus ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 26'338.65 resultierte. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem FormularSchreiben vom 30. Juli 2002 mit dem Entwurf der Zwischenabrechnung einverstanden erklärt hatte, erliess die Vorinstanz am 2. August 2002 (unter zusätzlicher Berücksichtigung einer weiteren, inzwischen eingegangenen Zahlung) eine entsprechende Verfügung. Diese blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch verfügte die Vorinstanz am 8. August 2002 die Befreiung des Beschwerdeführers von der Sicherheitsleistungspflicht mit Wirkung per 1. September 2002. Die Befreiung erfolgte gestützt auf die Feststellung, dass die bisher geleisteten Sicherheiten sowohl den (damals) erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 20'000. wie auch die bereits verursachten und noch zu erwartenden Fürsorgekosten überstiegen. Die Befreiung erfolgte unter ausdrücklichem Vorbehalt eines Widerrufs im Falle wesentlicher Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen. E. Mit Schreiben vom 25. November 2008 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, sein Sicherheitskonto abzurechnen. Gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
C622/2009 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unterstehe er per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten (bestehend aus dem aktuellen Saldo des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 29'105.70, zuzüglich des teilsaldierten Betrages von Fr. 1'610., also insgesamt Fr. 30'715.70) den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. übersteige. Die Differenz von Fr. 15'715.70 werde ihm ausbezahlt. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz gebeten, den zu diesem Zweck beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto zu kontrollieren und eine Zahladresse zu bezeichnen. F. Nachdem der Beschwerdeführer auf die erwähnte Einladung offenbar nicht reagiert hatte, liquidierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2009 das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 29'214.85 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 1'610. den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000. gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 13'390. zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben zuzüglich Zins bleibe auf dem Konto Nr. […] bestehen und verfalle dem Bund, falls der Auszahlungsanspruch nicht innert 10 Jahren geltend gemacht werde. G. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer undatierten Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe: 29.01.09) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er begründete sein Begehren unter Berufung auf eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Sozialberatungsstelle damit, dass er während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfegelder in der Höhe von lediglich Fr. 6'960. bezogen habe. Der für die Sonderabgabe veranschlagte Betrag von insgesamt Fr. 15'000. sei deshalb zu hoch angesetzt und entsprechend zu korrigieren.
C622/2009 H. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. J. Gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers verfügte die Vorinstanz am 19. Oktober 2009 die Auszahlung des in der angefochtenen Verfügung errechneten Restguthabens. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
C622/2009 gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Legitimation der Vorinstanz, von seinem Sicherheitskonto unter dem Titel der Sonderabgabepflicht einen Betrag von Fr. 15'000. zu vereinnahmen. Die von ihm effektiv verursachten Sozialhilfekosten seien mit Fr. 6'960. ausgewiesen. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde. 4.2. Das SiRückSystem wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine Grundsätze – soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung – stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar: 4.3. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
C622/2009 zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.4. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
C622/2009 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar. 4.5. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
C622/2009 Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). 4.6. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
C622/2009 Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.7. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. 5. 5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Zu einer Schlussabrechnung des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers kam es vor dem 1. Januar 2008 mangels Verwirklichung eines altrechtlichen Schlussabrechnungsgrundes indes nicht. Die Vorinstanz sah den Beschwerdeführer deshalb gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unterstellt und löste sein
C622/2009 Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf. Zu diesem Zweck erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 29'214.85 aufwies, noch Fr. 13'390. zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 die Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 13'390. versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 1'610. andererseits. 5.2. Zur Zulässigkeit der rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, der entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geäussert (Urteil C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Die Vorgehensweise der Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht zu beanstanden. Sein Sicherheitskonto hatte Ende 2007 Bestand und ein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund wurde vor dem 1. Januar 2008 nicht verwirklicht. Das neue Recht kam deshalb zu Recht zur Anwendung und es liegt – wie aufgezeigt – in der Natur des Systems der Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr stattfindet. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 11)
C622/2009 C622/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier N […]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli