Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2553/2010 Urteil v om 1 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Patricia Egli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente.
C2553/2010 Sachverhalt: A. Der am 25. April 1944 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Österreich. Er arbeitete vom 1. Dezember 1962 bis 31. August 1964 und vom 1. Januar 1968 bis 31. März 1996 in der Schweiz. Zwischen dem 1. April 1996 und dem 31. März 1998 war er in der Schweiz wohnhaft und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung (act. 39 40). In der Zeit vom 3. September 1971 bis 4. Mai 1991 war er in erster Ehe mit B._______ verheiratet (act. 4951), die in den Jahren 1968 bis 1992 in der Schweiz arbeitete. Vom 3. August 1996 bis 26. Juni 2002 war A._______ in zweiter Ehe mit C._______ verheiratet (act. 4546). B. A._______ stellte am 26. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente per 1. Mai 2009 (act. 53). Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 164167) hat die SAK A._______ vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'658. und ab 1. August 2009 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'658. monatlich zugesprochen. Als Berechnungsgrundlage galt eine Beitragsdauer von 32 Jahren und 2 Monaten, die Rentenskala 32 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 97'128. (act. 167). C. Gegen diese Verfügung hat A._______ am 25. August 2009 Einsprache erhoben (act. 177). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 29. November 1990 sei nicht berücksichtigt worden, wonach er und seine Frau im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf gegenseitige Unterhaltsleistungen verzichtet hätten. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen sei zudem nicht nachvollziehbar und die Beitragszeit belaufe sich nicht auf 32 Jahre und 2 Monate, sondern auf 32 volle Beitragsjahre. D. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2010 (act. 198) hat die SAK die Einsprache von A._______ abgewiesen. Zur Begründung brachte sie vor, die Einkommensteilung bei der Berechnung der Altersrente (sogenanntes Splitting) sei von Amtes wegen durchzuführen und könne nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben werden. Die Feststellung der Beitragsdauer stütze sich auf das von der
C2553/2010 Ausgleichskasse geführte individuelle Konto und weitere Belege und sei korrekt errechnet worden. Im Übrigen wurde die Berechnungsweise des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ausführlich dargelegt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2010 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und folgende Anträge gestellt: "1. Ich akzeptiere die Einkommensteilung nach dem Splittingverfahren. 2. Ohne "Auszug aus dem individuellen Konto" meiner ExFrau kann ich das: anrechenbare Einkommen, sowie das massgebliche Ø Jahreseinkommen nicht nachvollziehen. 3. Nach AHVMerkblatt 3.01 Absatz 23 (blg.) wurde diese Regelung bei meiner AHVBerechnung nicht berücksichtigt. (Ich hoffe ich interpretiere dies richtig). Mein Begehren ist um Stellungnahme hierzu." F. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, Randziffer 23 des Merkblattes 3.01 finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Beschwerdeführer geschieden sei. Des Weiteren seien die individuellen Konten des geschiedenen Ehepaares A._______ überprüft worden. Die Einkommensteilung sei in den Jahren 1972 bis 1990 korrekt durchgeführt worden. G. Der Beschwerdeführer reichte nach entsprechender Aufforderung keine Replik ein und zog die Beschwerde auch nicht zurück. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C2553/2010 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). 2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
C2553/2010 anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (EWGVerordnung, SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Der Beschwerdeführer macht vorliegend zunächst geltend, ohne Auszug aus dem individuellen Konto seiner ExFrau könne er das anrechenbare Einkommen sowie das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nicht nachvollziehen. 3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständigen Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
C2553/2010 berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.2. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Versichert sind gemäss Art. 1a AHVG Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und/oder Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. 3.3. Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHVRevision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3.4. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 3. September 1971 bis 4. Mai 1991 mit B._______ verheiratet (act. 4951). Der Stellungnahme der SAK sowie den Akten sind auf Grund der Auszüge aus den
C2553/2010 individuellen Konten die Einkommen des Beschwerdeführers und von B._______ in den für das Einkommenssplitting relevanten Jahren 1972 bis 1990 zu entnehmen (act. 143145, 147148). Die entsprechenden Einkommen wurden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Das Verfahren nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG ist daher korrekt durchgeführt worden. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens von Fr. 2'008'852. und des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 97'128. ergibt sich zudem schlüssig und nachvollziehbar aus der Stellungnahme der SAK und den Akten (act. 157158), worauf hier vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Altersrente wurde somit korrekt berechnet. 3.5. Der Beschwerdeführer war vom 3. August 1996 bis 26. Juni 2002 in zweiter Ehe mit C._______ verheiratet (act. 4546). Diese hat jedoch ihren Wohnsitz seit dem 30. November 1996 nicht mehr in der Schweiz und übt in der Schweiz auch keine Erwerbstätigkeit mehr aus (act. 56). Dementsprechend waren ab dem 30. November 1996 nicht mehr beide Ehegatten in der AHV versichert. Die während der zweiten Ehe erzielten Einkommen unterliegen daher nicht der Teilung und gegenseitigen Anrechnung (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG). Die Berechnung der Vorinstanz erweist sich auch diesbezüglich als korrekt. 3.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, folgende Regelung des AHVMerkblattes 3.01 Absatz 23 sei bei der Berechnung seiner Altersrechte nicht berücksichtigt worden: "Wird bei Ehepaaren ein Ehegatte rentenberechtigt, der andere noch nicht, werden die Einkommen ungeteilt angerechnet. Sobald der andere Ehegatte auch rentenberechtigt wird, werden beide Renten neu berechnet, und zwar aufgrund der ungeteilten Einkommen vor bzw. der geteilten Einkommen während der Ehe. Die Einkommen, die anfallen, während nur einer der Ehegatten altersrentenberechtigt ist, werden nicht mehr geteilt." 3.7. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, bezieht sich die Randziffer 23 des Merkblattes 3.01 nur auf den in Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG geregelten Fall der Einkommensteilung im Zeitpunkt der Rentenberechtigung beider Ehegatten. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Ehe noch besteht, was sich auch aus dem Wortlaut des Merkblattes ergibt, der lediglich auf "Ehegatten" Bezug nimmt. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ jedoch am 4. Mai 1991 geschieden wurde (act. 4951), findet vorliegend nicht Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG und die entsprechende Randziffer 23 im
C2553/2010 Merkblatt 3.01 Anwendung. Vielmehr richtet sich der Zeitpunkt der Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C2553/2010 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: