Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-4034/2025
Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien 1. A._______ S.r.l., 2. B._______ Sàrl, beide vertreten durch lic. iur. Stefan Oesterhelt, Rechtsanwalt LL.M. und/oder MLaw Laetitia Fracheboud, Rechtsanwältin Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IT).
A-4034/2025 Sachverhalt: A. A.a Das Comando generale della Guardia di Finanza, II Reparto, Ufficio Cooperazione Internazionale e Rapporti con Enti Collaterali (nachfolgend: GdF oder ersuchende Behörde), hat am 6. März 2024 gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.945.41; nachfolgend: DBA CH-IT) ein Amtshilfeersuchen betreffend die Gesellschaft A._______ S.r.l. (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). . A.b Die GdF hat zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die zuständige italienische Behörde führe eine Überprüfung der Steuerbelange der betroffenen Person durch betreffend die direkten Steuern für die Steuerperioden 2020 bis 2022 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022). Die betroffene Person habe Kosten für den Kauf von Waren von der schweizerischen Prinzipalgesellschaft B._______ Sàrl (beschwerdeberechtigte Person) abgezogen. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten könne unter anderem durch die Abschaffung der Bundespraxis zu Steuerausscheidungen bei Prinzipalgesellschaften und die Einführung von Art. 61a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) beschränkt sein. A.c Die GdF hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 um die Kopie der vorgelegten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie die Kopie etwaiger Steuerrulings oder gleichwertiger Dokumente über die beschwerdeberechtigte Person ersucht (vgl. act. 1, Ziff 4: «a. copia dei bilanci di esercizio e delle dichiarazioni fiscali presentate; b. copia dell'eventuale accordo di ruling, o altro documento equipollente [i.e. ‘comfort letter’ o comunicazione riguardante la ‘ripartizione fiscale internazionale’ in qualsiasi sede inviata e/o rilasciata], sottoscritto/concluso tra B._______ Sàrl e l’AFC svizzera per l'applicazione dell'art. 61a della LIFD [Legge fiscale svizzera sull'lmposta Federale Diretta del 14 dicembre 1990] a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo e della conseguente perdita dello status di ‘Società Principale’ [o altra modalità di riconoscimento del beneficio fiscale].») A.d Die ersuchende Behörde erklärte, dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht, ihrer Verwaltungspraxis und dem zugrundeliegenden
A-4034/2025 Abkommen entspreche; dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wären; dass sämtliche durch das vorliegende Ersuchen erhaltenen Auskünfte vertraulich behandelt und nur für solche Zwecke verwendet werden würden, die im zugrundeliegenden Abkommen genehmigt worden seien (act. 1, Ziff. 5). A.e Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei und eröffnete ein Verfahren mit der Nummer (…). Daraufhin ersuchte sie am 13. März 2024 die Steuerverwaltung des Kantons (…) (nachfolgend: Steuerverwaltung […]) und die beschwerdeberechtigte Person je mittels Editionsverfügung, die ersuchten Informationen einzureichen (act. 3 und 4). Die beschwerdeberechtigte Person wurde darin sodann darum ersucht, ein beigelegtes Informationsschreiben an die betroffene Person zu senden. Die Steuerverwaltung (…) und die beschwerdeberechtigte Person kamen den Aufforderungen gemäss Editionsverfügungen der ESTV fristgerecht nach (act. 9 und 10). Die beschwerdeberechtigte Person teilte der ESTV im Rahmen ihrer Rückmeldung sodann mit, dass sie die betroffene Person mit E-Mail vom 5. April 2024 über das Amtshilfeverfahren informiert habe (act. 10, S. 5). A.f Die ESTV teilte der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 19. September 2024 den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und die Informationen mit, welche sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab ihr Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung zu nehmen (act. 14). A.g Mit Schreiben vom 26. September 2024 an die ESTV opponierte die beschwerdeberechtigte Person gegen die Gewährung der Amtshilfe (act. 17). Am 24. Oktober 2024 ergänzte sie ihre Stellungnahme (act. 23), nachdem die Steuerverwaltung (…) in einem Telefonat mit der ESTV noch weitere Angaben gemacht hatte (act. 20), zu welchen der beschwerdeberechtigten Person ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt worden war (act. 21). A.h Mit zwei Schlussverfügungen je vom 11. Dezember 2024 erkannte die ESTV, dass der GdF Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten
A-4034/2025 und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien (act. 26). Die an die beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung wurde dieser zugestellt, die an die betroffene Person gerichtete Schlussverfügung wurde im Bundesblatt publiziert (act. 27 und 29). B. B.a Am 10. Januar 2025 meldete sich die betroffene Person bei der ESTV und bat um eine Besprechung betreffend die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen (act. 30). In der Folge korrespondierten die Parteien (act. 30-40). Auch die Steuerverwaltung (…) übermittelte zusätzliche Dokumente (act. 34). B.b Am 13. Januar 2025 widerrief die ESTV die Schlussverfügungen vom 11. Dezember 2024 betreffend die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person (act. 41 und 42). B.c Am 5. Februar 2025 teilte die ESTV der betroffenen Person und der beschwerdeberechtigten Person mit, welche Informationen sie nun zur Übermittlung vorsehe. Dabei gewährte die ESTV den Parteien nochmals das rechtliche Gehör (act. 46). B.d Am 13. Februar 2025 teilte die beschwerdeberechtigte Person mit, dass sie mit der Übermittlung des Anhangs 7 nicht einverstanden sei (act. 48). B.e Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 reichte die Rechtsvertretung beider Gesellschaften eine Stellungnahme ein und teilte mit, dass sie mit der Übermittlung des Anhangs 7 nicht einverstanden sei (act. 51). B.f Mit Schlussverfügung vom 30. April 2025 verfügte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass die edierten Informationen zu übermitteln seien (act. 53). Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs sieht die ESTV die Übermittlung folgender Informationen vor: Con riferimento alla società di diritto elvetico [beschwerdeberechtigte Person], per i periodi d'imposta 2020, 2021 e 2022, si prega di richiedere quanto segue: a. copia dei bilanci di esercizio e delle dichiarazioni fiscali presentate;
A-4034/2025 Vogliate trovare, in allegato 1 a 3, copia dei conti annuali della [beschwerdeberechtigte Person] per il periodo interessato. Vogliate anche trovare, in allegato 4 a 6, copia delle dichiarazioni fiscale della [beschwerdeberechtigte Person] per il periodo interessato. b. copia dell'eventuale accordo di ruling, o altro documento equipollente (i.e. "comfort letter’ o comunicazione riguardante la '’ripartizione fiscale internazionale" in qualsiasi sede inviata e/o rilasciata) sottoscritto/concluso tra [beschwerdeberechtigte Person] e I'AFC svizzera per I'applicazione dell'art. 61a della LIFD (Legge fiscale svizzera sull'lmposta Federale Diretta deI 14 dicembre 1990) a seguito dell'abrogazione deI regime agevolativo e della conseguente perdita dello status di "Società Principale" (o altra modalità di riconoscimento deI beneficio fiscale). Vogliate trovare, in allegato 7, copia dell’accordo di ruling relativo allo step-up della società principale fornito dall'Amministrazione fiscale del Cantone di (…). Secondo le informazioni ottenute dalla società [beschwerdeberechtigte Person], non esiste alcun accordo di ruling o documento equivalente sottoscritto/concluso tra [beschwerdeberechtigte Person] e l’AFC svizzera per I'applicazione dell’art. 61a della legge federale del 14 dicembre 1990 sull’imposta federale diretta (LIFD; RS 642.11). C. C.a Gegen diese Schlussverfügung vom 30. April 2025 lassen die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gemeinsam (nachfolgend auch: Beschwerdeführerinnen) am 2. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen – unter Kostenund Entschädigungsfolge –, die angefochtene Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und Allegato 7 (d.h. Anhang 7, Tax Ruling) im Sinne der Ziff. 2b des Dispositivs sei nicht auszutauschen. Stattdessen sei die Antwort gemäss Ziff. 2b des Dispositivs wie folgt zu ersetzen: «Non esiste alcun accordo di ruling o documento equivalente sottoscritto/concluso tra B._______ Sàrl e I'AFC svizzera per I ‘applicazione dell'art. 61a della legge federale deI 14 dicembre 1990 sull'imposta federale diretta (LIFD; RS 642.11).» Mit den Eventual-, Subeventual- und Sub-Subeventualanträgen stellen die Beschwerdeführerinnen Anträge zur bloss teilweisen Übermittlung des Anhangs 7 bzw. Schwärzungsanträge und Anträge zur Ergänzung der Antwort an die ersuchende Behörde. C.b Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
A-4034/2025 C.c Mit Replik vom 4. September 2025 ergänzen die Beschwerdeführerinnen ihre Ausführungen und halten an den gestellten Anträgen fest. C.d Mit Duplik vom 3. November 2025 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und antwortet auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Replik. C.e Mit Triplik vom 20. November 2025 machen die Beschwerdeführerinnen abschliessende Bemerkungen insbesondere zum Spezialitätsprinzip. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die Akten wird – sofern und soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-IT richtet sich nach dem StAhiG. Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH- IT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG).
A-4034/2025 1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft den Zeitraum 2020 bis 2022 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022) und stützt sich auf Art. 27 DBA CH-IT und auf Bst. ebis des ebenfalls unter SR 0.672.945.41 aufgeführten dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 9. März 1976 (nachfolgend: Zusatzprotokoll zum DBA CH-IT). 2.2 Gemäss Bst. ebis Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.3 Es ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen die an ein solches gestellten formellen Anforderungen erfüllt. 3. 3.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-IT bedingt die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Gemäss Bst. ebis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die «voraussichtlich erheblich» sind, darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne
A-4034/2025 den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Bst. ebis Ziffer 2 des Zusatzprotokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben i-v sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. 3.1.1 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach ihrer Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.1.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.3). Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Relevanz zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen (und diese deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen) und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). 3.1.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, hängt im Wesentlichen vom (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates ab. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dies freilich nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Entsprechend kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information tatsächlich erheblich ist (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der
A-4034/2025 Plausibilität des Ersuchens (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6, A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). 3.1.4 Die ersuchte Behörde hat nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6, A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). 3.1.5 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3). 3.2 3.2.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.5.1 m.w.H.). 3.2.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.3, A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat
A-4034/2025 ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2, A-674/2020 vom 24. August 2021 E. 3.9). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4). Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). 3.2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur hinreichende Verdachtsmomente für sein Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3.3 3.3.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn Informationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3; vgl. auch die Definition in Art. 3 Bst. d StAhiG). Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Ermessen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1). 3.3.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht – und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt –, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens (BGE 147 II 116 E. 5.2). Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen, also möglichst
A-4034/2025 weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern (BGE 147 II 116 E. 5.2; Bst. ebis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT). Mit anderen Worten: Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). 3.4 3.4.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A‑1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A‑2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). 3.4.2 3.4.2.1 Am 19. Februar 2024 genehmigte der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issues/tax-transparency-and-international-co-operation/update-commentary-article-26oecd-model-tax-convention.pdf; letztmals abgerufen am 20. Februar 2026). Diese Aktualisierung hält fest, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l’établissement ou
A-4034/2025 au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l’égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l’utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L’Etat contractant destinataire n’est pas tenu d’informer l’Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation». 3.4.2.2 Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Änderung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel- 26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 13. November 2025). 3.4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]). 4. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen einzig zu prüfen, ob Anhang 7 zur Schlussverfügung vom 30. April 2025 an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf. Gegen die Gewährung der Amtshilfe an sich und gegen die Übermittlung der Steuererklärungen sowie Jahresrechnungen gemäss Anhang 1-6 zur Schlussverfügung wehren sich die Beschwerdeführerinnen indessen nicht.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Übermittlung von Anhang 7 sei nicht vom Ersuchen gedeckt. Die italienische Behörde habe Informationen zu etwaigen Rulings verlangt. Die Vorinstanz habe in der Schlussverfügung unter den Begriff des Rulings alle Dokumente verstanden, welche die Gewährung oder die Anerkennung eines Step-Ups beträfen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Ein Tax Ruling werde auf Verlangen ausgestellt und enthalte eine gewisse Rechtswirkung, insbesondere durch den dadurch entstehenden Vertrauensschutz. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Auskunft der Steuerbehörde nicht verlangt, weshalb kein Ruling vorliegen könne. Die Bestätigung der Steuerbehörde vom 14. August 2024 enthalte eine Information, welche die Beschwerdeführerin 2 bereits am 5. April
A-4034/2025 2024 in ihrer Steuererklärung angegeben habe, was zeige, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht um die entsprechende Auskunft ersucht habe. Es handle sich weder beim Schreiben vom 14. August 2024 (Anhang 7, Seite 1) noch beim Schreiben vom 15. August 2024 (Anhang 7, Seite 2) um ein Ruling, weshalb diese nicht zu übermitteln seien. Sodann sei ein bestehendes Ruling aus dem Jahr 2023 widerrufen worden bzw. habe keine Gültigkeit mehr. Die Vorinstanz sei automatisch davon ausgegangen, eine erneute Information der Steuerverwaltung zum gleichen Thema stelle eine Fortsetzung bzw. Aufdatierung des alten Rulings dar, was jeglicher Grundlage entbehre. Letztlich sei die Übermittlung dieser Informationen auch gar nicht notwendig, da diese bereits aus den Steuererklärungen hervorgingen. Das Schreiben vom 15. August 2024 (Anhang 7, Seite 2) enthalte zahlreiche weitere Informationen, die vom Informationsersuchen nicht gedeckt seien. Es nenne explizit von den Beschwerdeführerinnen unabhängige Gesellschaften. Es handle sich um hochsensitive Informationen, die nicht ausgetauscht werden dürften. Das Schreiben enthalte sodann Informationen zu den Geschäftsjahren 2023 bis 2029, die nicht vom Ersuchen gedeckt seien. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführerinnen, es treffe nicht zu, dass sich Seite 1 von Anhang 7 (Schreiben vom 14. August 2024) auf eine internationale Steuerausscheidung beziehe. Auch das Schreiben vom 15. August 2024 könne nicht als ein einem Ruling äquivalentes Dokument betrachtet werden. Diese Informationen auf Seite 2 des Anhangs 7 beträfen die Umstrukturierung und nicht den Step-Up. Die Übermittlung sei nicht vom Ersuchen gedeckt. Sodann sei es unzutreffend bei den Steuervorteilen auch solche Informationen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern miteinzuschliessen. Diese seien ebenfalls nicht vom Ersuchen umfasst. Eine dahingehende Auslegung des Ersuchens sei falsch, da die italienische Behöre zwischen den verschiedenen Besteuerungsebenen unterscheide. In der Triplik ergänzen die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich, dass sich die ESTV auf einen Kontext des Ersuchens berufe, ohne diesen zu erläutern. Die italienische Gesetzgebung beziehe sich nur auf Bundessteuern, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen auf die Bundessteuern beschränke. Wenn die ersuchende Behörde nicht explizit um bestimmte Informationen ersuche, seien diese nicht unaufgefordert zu übermitteln. Das Ersuchen könne nicht dahingehend ausgelegt werden. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, vorliegend ersuche die italienische Behörde im Amtshilfeersuchen ausdrücklich um bestimmte
A-4034/2025 Dokumente. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass sie die entsprechenden Informationen aIs voraussichtlich erheblich erachte. Das Amtshilfeersuchen verfolge den Zweck festzustellen, ob die schweizerische Gesellschaft (Beschwerdeführerin 2) von einer Steuerprivilegierung in Zusammenhang mit der buchhalterischen Abschreibung ihrer stillen Reserven aufgrund der Abschaffung des Status der Prinzipalgesellschaft betroffen sei. Mit diesen Informationen könne die ersuchende Behörde die Folgen für die Besteuerung in Italien für die italienische Gesellschaft (Beschwerdeführerin 1) festlegen und ihre steuerliche Situation beurteilen. Seite 1 des Anhangs 7 sei vom Amtshilfeersuchen gedeckt. Die GdF habe um Rulings oder äquivalente Dokumente betreffend die internationale Steuerausscheidung ersucht. Dazu zähle auch das Schreiben vom 14. August 2024 der kantonalen Steuerverwaltung. Auch die kantonale Steuerverwaltung habe dieses Dokument als in diesem Zusammenhang relevant erachtet, weshalb sie dieses beigefügt habe. Eine enge Auslegung der ersuchten Informationen erscheine im Lichte des Grundsatzes nach Treu und Glauben nicht als angemessen. Es handle sich sodann auch nicht um ein spontanes Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung, sondern um die Rückmeldung auf eine Anfrage vom 2. Juli 2024 der Beschwerdeführerin 2. Die Informationen müssten nicht alle einen Mehrwert für die ersuchende Behörde liefern und es sei nicht die Aufgabe der Vorinstanz, eine materielle Prüfung vorzunehmen. Auch Seite 2 des Anhangs 7 (Schreiben vom 15. August 2024) sei vom Ersuchen umfasst. Dieses weise einen Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 28. Juli 2023 zwischen der Beschwerdeführerin und der kantonalen Steuerverwaltung auf, weshalb es vom Ersuchen umfasst sei. Die enthaltenen Namen der beteiligten Gesellschaften seien voraussichtlich erheblich, da diese beiden Gesellschaften Teil der Umstrukturierung gewesen seien, welche die Beschwerdeführerin 2 betreffe und welche einen Teil der stillen Reserven übernommen hätten. Auch die Übermittlung von Informationen betreffend Staats- und Gemeindesteuern sei vom Ersuchen umfasst, da alle diese Informationen die Steuersituation der Beschwerdeführerinnen beträfen. Letztlich seien auch die Informationen zu den Geschäftsjahren 2023-2029 zu übermitteln, da diese Teil der Vereinbarung vom 28. Juli 2023 bildeten. 4.3 4.3.1 Das Schreiben vom 14. August 2024 der Steuerverwaltung (…) (Anhang 7, Seite 1) nimmt Bezug auf den «Step-up de société principale - IFD» und bestätigt, dass die stillen Reserven gemäss Gesuch der Beschwerdeführerin 2 Fr. (Betrag) betragen würden. Dies ist relevant im Zusammenhang mit der Aufdeckung der stillen Reserven nach der Aufgabe der Praxis
A-4034/2025 zum Status der Prinzipalgesellschaft. Das Schreiben ist an die Beschwerdeführerin 2 gerichtet und nimmt Bezug auf einen «bon pour accord», wobei die stillen Reserven auf den genannten Betrag berichtigt werden. Es handelt sich hierbei nach der Aktenlage und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen um ein Ruling oder zumindest um ein äquivalentes Dokument. Das Schreiben vom 15. August 2024 der Steuerverwaltung (…) (Anhang 7, Seite 2) betrifft die «Répartition du step-up de principale suite à la scission ». In diesem Schreiben bestätigt die Steuerverwaltung (…) betragsmässig die Aufteilung der stillen Reserven auf die verschiedenen Gesellschaften nach der Umstrukturierung («par la présente, nous vous confirmons que la répartition des réserves latentes [step-up de principale], telles que définies dans nos courriers des 18 août 2023 pour l’ICC et 14 août 2024 pour l’IFD, s’effectuera ainsi […] ». Das Schreiben ist an die Beschwerdeführerin 2 gerichtet. Es geht auch hier um die Aufdeckung und Aufteilung der stillen Reserven im Zusammenhang mit der Aufgabe der Praxis zum Status der Prinzipalgesellschaft. Es ist nach Aktenlage von einer verbindlichen Auskunft der Steuerverwaltung (…) infolge einer vorgängigen Anfrage der Beschwerdeführerin 2, also einem Ruling (oder zumindest einem Rulingäquivalent) auszugehen. 4.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Amtshilfeersuchen im Hinblick auf das von der ersuchten Behörde verfolgte Ziel nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). Mit dem Amtshilfeersuchen vom 6. März 2024 ersuchte die italienische Behörde unter anderem um Informationen zu Steuerrulings und ähnlichen Dokumenten («copia dell’eventuale accordo di ruling, o altro documento equipollente»). Die ersuchende Behörde umschreibt sodann auch beispielhaft die Dokumente, die sie einem Ruling als gleichwertig betrachtet, nämlich «i.e. ‘comfort letter’ o comunicazione riguardante la ’ripartizione fiscale internazionale’ in qualsiasi sede inviata e/o rilasciata». Ziel des Ersuchens ist die Überprüfung der Steuerbelange der italienischen Gesellschaft betreffend die Abzugsfähigkeit von Kosten nach Abschaffung der Praxis zu Steuerausscheidungen bei Prinzipalgesellschaften zur Sicherstellung einer korrekten Besteuerung der italienischen Gesellschaft. Die Übermittlung der Schreiben vom 14. August 2024 und vom 15. August 2024 der Steuerverwaltung (…) (Anhang 7, Seite 1 und 2) ist somit vom Ersuchen umfasst, denn die Schreiben behandeln die Aufdeckung der stillen Reserven im Zusammenhang mit der Aufgabe der Praxis zum Status der Prinzipalgesellschaft. Selbst wenn diese Schreiben der kantonalen Steuerbehörde (…)
A-4034/2025 nicht als Rulings zu qualifizieren wären, müssten sie dennoch als vergleichbare Dokumente bezeichnet werden, da sie verbindliche Auskünfte zur Besteuerung der Beschwerdeführerin 2 bei Aufgabe des Status als Prinzipalgesellschaft enthalten. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die ersuchende Behörde ausdrücklich um die Steuererklärungen und entsprechende Steuerrulings bzw. ähnliche Dokumente der Beschwerdeführerin 2 ersucht hat (vgl. Amtshilfeersuchen, Ziff. 4, act. 1). 4.3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die GdF ersuche ausschliesslich um Informationen auf Stufe der direkten Bundessteuer – und daher nicht um Rulings für Zwecke der kantonalen und kommunalen Steuern –, indem im Amtshilfeersuchen explizit auf Art. 61a DBG verwiesen werde, verfängt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen wird nämlich an mehreren Stellen deutlich, dass die ersuchende Behörde sich nicht auf den Erhalt von Informationen über die direkte Bundessteuer beschränkt: Zum einen unterscheidet die ersuchende Behörde in ihrem Amtshilfeersuchen nicht zwischen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, sondern spricht vom Schweizer Steuerregime («regime fiscale svizzero»). Zum andern besteht das Ziel der Anfrage gemäss Amtshilfeersuchen darin, zu beurteilen, ob die Änderung der Besteuerungspraxis in der Schweiz hinsichtlich Prinzipalgesellschaften Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung der betroffenen Person in Italien hat. Dass sich die ersuchende Behörde dabei auf die Stufe der direkten Bundessteuer beschränken würde, erscheint im Lichte dieses Ziels nicht nachvollziehbar (so bereits Urteil des BVGer A- 7747/2024 vom 4. April 2025 E. 4.3.2). Folglich ergibt die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf, dass in der vorliegend geplanten Übermittlung der kantonalen Rulings kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken ist. 4.3.4 Indem die ersuchende Behörde ausdrücklich um die Steuererklärungen und allfällige Steuerrulings sowie vergleichbare Dokumente der Beschwerdeführerin 2 ersucht hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Konzerngesellschaften bereits erkannt, dass Steuerrulings als voraussichtlich erheblich zu erachten sind (Urteile des BVGer A-7747/2024 vom 4. April 2025 E. 4.3.3, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 3.5.6.10). Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, weisen die kantonalen Steuerrulings einen Bezug zu den Abklärungen in Italien auf und sind geeignet, zur Klärung der dort offenen Steuerfragen beizutragen. So geben die kantonalen Rulings Aufschluss
A-4034/2025 darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 von Steuervorteilen profitiert hat, was sich wiederum auf die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 als Konzerngesellschaft in Italien auswirken kann. Die Übermittlung der betreffenden, zur Übermittlung vorgesehenen kantonalen Rulings erweist sich auch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit der zu übermittelnden Steuererklärungen als angebracht. Der Anhang 7 ist nach dem Gesagten als voraussichtlich erheblich zu betrachten und somit der GdF zu übermitteln. 4.3.5 Nicht anders verhält es sich mit jenen Stellen des Anhangs 7, deren Schwärzung die Beschwerdeführerinnen beantragen (Subeventualantrag). Die zur Schwärzung beantragten Stellen beziehen sich nicht auf Angaben, die rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auftauchen (keine «fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). Zudem sind die Drittpersonen weiterhin durch die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips geschützt (vgl. E. 3.4.2.3). Letztlich sind die Beschwerdeführerinnen im Übrigen gar nicht berechtigt Drittinteressen geltend zu machen (statt vieler: Urteil des BVGer A-4165/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 1.4.4). 4.3.6 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach Informationen zu den Geschäftsjahren 2023 bis 2029 nicht durch das Ersuchen gedeckt seien, ist vorliegend nicht stichhaltig. Das Schreiben vom 15. August 2024 der Steuerverwaltung (…) (Anhang 7, S. 2) enthält die Aufdeckung der stillen Reserven (Step-up) per 1. November 2022 und die Abschreibung der entsprechenden Beträge von 2022 bis 2029. Die Abschreibungsbeträge 2023 bis 2029 haben einen direkten Zusammenhang zu 2022 und dienen der Nachvollziehbarkeit. Die entsprechenden Angaben sind damit vom Ersuchen mitumfasst. 4.3.7 Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerinnen, den Anhang 7 zur Schlussverfügung im Rahmen der Amtshilfe nicht an Italien zu übermitteln, ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind zufolge dieser Ausführungen die Eventual- und Sub-Eventualanträge zur Übermittlung von Anhang 7, Seite 2 (Eventualantrag) und die beantragten Schwärzungen im Anhang 7 (Subeventualantrag). 4.4 4.4.1 Als Sub-Subeventualbegehren beantragen die Beschwerdeführerinnen die Antwort an die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 2b des
A-4034/2025 Entscheiddispositivs [Secondo le informazioni ottenute dalla (Beschwerdeführerin 2), non esiste alcun accordo di ruling o documento equivalente sottoscritto/concluso tra (Beschwerdeführerin 2) e l'AFC svizzera per l'applicazione dell'art. 61a della legge federale del 14 dicembre 1990 sull'imposta federale diretta (LIFD; RS 642.11)] wie folgt zu ergänzen: «poiché (Beschwerdeführerin 2) non ha richiesto esplicitamente tale conferma all'Amministrazione fiscale deI Cantone di (…)». Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Ergänzung sei notwendig, weil die von der Vorinstanz vorgesehene Antwort ohne entsprechende Ergänzung bei der ersuchenden Behörde den falschen Eindruck erwecken könnte, die Beschwerdeführerin 2 hätte sich geweigert, die ersuchten Dokumente herauszugeben. Die Beschwerdeführerin 2 vertrete aber lediglich eine andere Auffassung zur Qualifikation des Anhangs 7, da sie diesen nicht als Ruling betrachte. 4.4.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass eine entsprechende Ergänzung nicht vorzunehmen sei und führt aus, sie (die ESTV) könne im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, weIches ein blosses Hilfsverfahren darstelle, keine Untersuchungen anstellen, um unterschiedliche Betrachtungsweisen betreffend die Qualifikation eines bestimmten Dokuments zu klären. Dadurch würde sie sich mit dem materiellen Recht auseinandersetzen, was insbesondere aufgrund der Dauer solcher Abklärungen nicht mit dem in der Amtshilfe vorgesehenen Beschleunigungsgebot kompatibel wäre. Folglich sei es nicht Aufgabe der ESTV im Rahmen der Amtshilfe hierzu eine Lösung zu finden. Der Text gemäss der Schlussverfügung vom 30. April 2025 zeige denn auch nicht auf, dass sich die Beschwerdeführerin 2 geweigert hätte, das Dokument zu übermitteln. 4.4.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, dass die von der Vorinstanz gewählte Formulierung falsch sei. Sie argumentieren einzig damit, diese könne bei der ersuchenden Behörde einen falschen Eindruck von der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin 2 erwecken. Zunächst ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen nicht ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 2 hätte sich geweigert, die verlangten Dokumente herauszugeben. Die vorgesehene Formulierung gibt bloss wieder, dass gemäss erteilter Auskunft der Beschwerdeführerin 2 kein entsprechendes Ruling besteht. Die Formulierung der Vorinstanz ist unbestrittenermassen korrekt und die Beschwerdeführerinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf selbst gewählte Formulierungen. Die Beschwerdeführerinnen können zudem auch keine konkreten Nachteile aufzeigen, die aufgrund der
A-4034/2025 vorgesehenen Formulierung drohen würden. Die beantragte Ergänzung von Ziff. 2b des Dispositivs ist nicht vorzunehmen. 4.5 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip (E. 3.4.2) ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten sind. 4.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Schlussverfügung vom 30. April 2025 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen. Die Beschwerde ist einzig im Sinne der Erwägungen (E. 4.5) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. 5. 5.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in marginalem Umfang gutzuheissen (E. 4.5), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten vollumfänglich und solidarisch zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, i.V.m. Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
A-4034/2025 um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-4034/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-4034/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4034/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)