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Bundesstrafgericht 10.12.2020 SK.2020.50

December 10, 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·695 words·~3 min·4

Summary

Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Mehrfache Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG);;Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Mehrfache Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG);;Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Mehrfache Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG);;Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB); Mehrfache Nachtruhestörung (Art. 12 KStrG)

Full text

Urteil vom 10. Dezember 2020 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und als Privatklägerschaft:

1. B. AG, vertreten durch C., 2. D. AG, vertreten durch E.,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,

Gegenstand

Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfache Nachtruhestörung

(abgekürztes Verfahren) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2020.50

- 2 - SK.2020.50 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen: − der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nachtruhestörung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Bern (KStrG). 2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. A. wird mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. A. wird verpflichtet: − der B. AG Fr. 8'174.20 zu bezahlen; − der D. AG Fr. 660.– zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘500.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–) werden A. auferlegt. 7. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 7’535.10 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den nicht anwesenden Privatklägern wird das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt.

- 3 - SK.2020.50 Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

- 4 - SK.2020.50 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 10. Dezember 2020

SK.2020.50 — Bundesstrafgericht 10.12.2020 SK.2020.50 — Swissrulings