Urteil vom 10. Dezember 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und als Privatklägerschaft:
1. B. AG, vertreten durch C., 2. D. AG, vertreten durch E.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
Gegenstand
Mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfache Nachtruhestörung
(abgekürztes Verfahren) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.50
- 2 - SK.2020.50 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen: − der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Nachtruhestörung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Bern (KStrG). 2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. A. wird mit einer Übertretungsbusse von Fr. 500.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. A. wird verpflichtet: − der B. AG Fr. 8'174.20 zu bezahlen; − der D. AG Fr. 660.– zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4‘500.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–) werden A. auferlegt. 7. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 7’535.10 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den nicht anwesenden Privatklägern wird das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt.
- 3 - SK.2020.50 Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).