Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.161
ENTSCHEID
vom 11. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2015
betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Nichterscheinen zur Hauptverhandlung
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 12. Juni 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt wurde, unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 200.– und der Auslagen von CHF 8.–,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 resp. vom 24. März 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und die Einsprache sowie die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen hat,
dass die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen am 22. Oktober 2015 stattgefunden hat,
dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen haben,
dass das Einzelgericht daher am 22. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO verfügt hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte und das Einspracheverfahren folglich abgeschrieben werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. November 2015 Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens erhoben hat, worin er geltend macht, dass weder er noch sein Vertreter eine Vorladung zur Verhandlung erhalten hätten,
dass die Verfahrensleiterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 3. November die Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch angenommen und verfügt hat, dass dem Beschwerdeführer persönlich eine neue Vorladung und seinem Rechtsvertreter eine Kopie dieser Vorladung zugestellt werde,
dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des Appellationsgericht mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärt hat, er halte trotz der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin an seiner Beschwerde fest,
dass es zur Beurteilung der Beschwerde nach Art. 393 StPO eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2),
dass mit der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2015 weggefallen ist, da das erstinstanzliche Verfahren weitergeführt und die Verhandlung wiederholt werden wird,
dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),
dass der Beschwerdeführer unwidersprochen geltend macht, er habe die Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht erhalten,
dass die Beschwerde gegen die Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens unter diesen Umständen voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre,
dass daher für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche mangels Einreichung einer Kostennote aufgrund des geschätzten Aufwands seines Vertreters von rund einer Stunde zu bemessen ist,
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.