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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2015 BES.2015.161 (AG.2015.846)

11. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·599 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Abschreibung des Verfahrens infolge Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.161

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2015

betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass   A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 12. Juni 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt wurde, unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 200.– und der Auslagen von CHF 8.–,

dass   der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 resp. vom 24. März 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat,

dass   die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und die Einsprache sowie die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen hat,

dass   die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen am 22. Oktober 2015 stattgefunden hat,

dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen haben,

dass   das Einzelgericht daher am 22. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO verfügt hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte und das Einspracheverfahren folglich abgeschrieben werde,

dass   der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. November 2015 Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens erhoben hat, worin er geltend macht, dass weder er noch sein Vertreter eine Vorladung zur Verhandlung erhalten hätten,

dass   die Verfahrensleiterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 3. November die Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch angenommen und verfügt hat, dass dem Beschwerdeführer persönlich eine neue Vorladung und seinem Rechtsvertreter eine Kopie dieser Vorladung zugestellt werde,

dass   der Beschwerdeführer auf Anfrage des Appellationsgericht mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärt hat, er halte trotz der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin an seiner Beschwerde fest,

dass   es zur Beurteilung der Beschwerde nach Art. 393 StPO eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2),

dass   mit der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2015 weggefallen ist, da das erstinstanzliche Verfahren weitergeführt und die Verhandlung wiederholt werden wird,

dass   das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass   in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),

dass   der Beschwerdeführer unwidersprochen geltend macht, er habe die Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht erhalten,

dass   die Beschwerde gegen die Abschreibung des erstinstanzlichen Verfahrens unter diesen Umständen voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre,

dass   daher für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche mangels Einreichung einer Kostennote aufgrund des geschätzten Aufwands seines Vertreters von rund einer Stunde zu bemessen ist,

und erkennt:

://:        Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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