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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.11.2013 ZB.2013.21 (AG.2013.2185)

November 28, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·926 words·~5 min·7

Summary

Unterhaltsklage (BGer 5A_61/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

ZB.2013.21

ENTSCHEID

vom 28. November 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Parteien

A.________                                                                            Berufungsklägerin

( … )

vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat

Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel

gegen

B.________                                                                         Berufungsbeklagter

( … )

vertreten durch Dr. Cristina von Holzen, Advokatin

Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 27. September 2012

betreffend Unterhalt

Das Appellationsgericht zieht in Erwägung,

dass          die Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 24. November 2010 beim Zivilgericht Klage betreffend Unterhalt sowie einer Forderung in der Höhe von CHF 4'698.50 zuzüglich Zins erhob,

dass          das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 27. September 2012 betreffend den begehrten Unterhaltsbeiträgen kostenpflichtig abwies, die Forderung jedoch guthiess,

dass          die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. April 2013 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhob mit dem Begehren, es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte unter o/e-Kostenfolge zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 2'000.– rückwirkend ab August 2010 an die Klägerin zu verurteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass          der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 6. Juni 2013 Berufungsantwort einreichte mit dem Begehren, die Berufung kostenpflichtig zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen,

dass          der Berufungsklägerin mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. Juli 2013 eine Frist bis zum 22. August 2013 zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– gesetzt wurde,

dass          die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 22. August 2013 um eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2013 ersuchte,

dass          die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Appellationsgerichtspräsidentin bis zum 30. September 2013 peremptorisch (Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung der Folgen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses) erstreckt wurde,

dass          bis zum 30. September 2013 der Kostenvorschuss durch die Berufungsklägerin nicht bezahlt wurde,

dass          die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte, sie habe den Auftrag für die Zahlung in einer Bankfiliale der UBS zwar erteilt, diese sei aber wegen ungenauen Begünstigtenangaben nicht ausgelöst worden,

dass          die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte, das Schreiben der Berufungsklägerin vom 1. Oktober 2013 als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO zu behandeln, und dem Berufungsbeklagten eine Frist bis zum 18. Oktober 2013 einräumte, sich diesbezüglich zu äussern,

dass          der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 die kostenpflichtige Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs verlangte,

dass          der säumigen Partei gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft,

dass          die fristgerechte Überweisung des Kostenvorschusses in der alleinigen Verantwortung und der Risikosphäre des Kostenvorschusspflichtigen liegt,

dass          die korrekte Verwendung eines vorgedruckten Einzahlungsscheins keine besonders hohen Anforderungen an die ausführende Partei stellt und dies daher auch von jeder durchschnittlich sorgfältig handelnden Person verlangt werden kann,

dass          die nötige und übliche Sorgfalt durch die Berufungsklägerin vorliegend nicht aufgewendet wurde, da bei der ordentlichen und korrekten Verwendung eines vorgedruckten Einzahlungsscheins die Zahlung ausgelöst worden wäre und es nicht zu einer Rückvergütung wegen der ungenauen Bezeichnung des Begünstigten gekommen wäre,

dass          es in der Verantwortung der Berufungsklägerin liegt, wenn sie die Zahlung des Prozesskostenvorschusses am letzten Tag der peremptorisch erstreckten Frist ausführen will und daher dabei begangene Fehler nicht mehr innert Frist korrigiert werden können,

dass          die Berufungsklägerin vorliegend elementare Sorgfaltspflichten verletzt hat, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen und das Gesuch demzufolge abzuweisen ist,

dass          aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden kann (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

dass          die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend gilt und die Berufungsklägerin somit die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten hat,

dass          aufgrund der gesamten Umstände eine reduzierte Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.– als angemessen erscheint,

dass          sich das Honorar in vermögensrechtlichen Zivilsachen gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung, HO, SG 291.400) nach dem Streitwert bemisst, wobei im Rechtsmittelverfahren gemäss § 12 Abs. 1 der Honorarordnung ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist,

dass          bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars beträgt,

dass          es sich bei Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen mit bestimmter Dauer gemäss Art. 92 ZPO handelt und deren Kapitalwert dem Streitwert entspricht,

dass          die Dauer des von der Berufungsklägerin beabsichtigten Medizinstudiums mindestens sechs Jahre betragen würde, die Klägerin die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab August 2010 verlangt und damit für neun Jahre geltend macht,

dass          somit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 216'000.– (9 Jahre x 12 x CHF 2'000.–) resultieren, was einem Grundhonorar zwischen CHF 14'300.– bis 30'000.– entspricht (§ 4 Abs. 1 HO), wobei im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Minimum, d.h. von 14'300.–, auszugehen ist,

dass          von diesem Wert ein Abzug von einem Drittel, d.h. von CHF 4'767.–, gemacht wird und dieses aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Prozesses die Hälfte und damit CHF 4'766.50, zuzüglich 8 % MWST, beträgt,

und erkennt:

://:        Das Wiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin wird abgewiesen.

            Auf die Berufung wird mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten.

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.–.

            Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'766.50 zuzüglich 8% MWST von CHF 381.30 zu leisten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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