Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2013.21
ENTSCHEID
vom 28. November 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Parteien
A.________ Berufungsklägerin
( … )
vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat
Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel
gegen
B.________ Berufungsbeklagter
( … )
vertreten durch Dr. Cristina von Holzen, Advokatin
Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 27. September 2012
betreffend Unterhalt
Das Appellationsgericht zieht in Erwägung,
dass die Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 24. November 2010 beim Zivilgericht Klage betreffend Unterhalt sowie einer Forderung in der Höhe von CHF 4'698.50 zuzüglich Zins erhob,
dass das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 27. September 2012 betreffend den begehrten Unterhaltsbeiträgen kostenpflichtig abwies, die Forderung jedoch guthiess,
dass die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. April 2013 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts erhob mit dem Begehren, es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte unter o/e-Kostenfolge zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 2'000.– rückwirkend ab August 2010 an die Klägerin zu verurteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 6. Juni 2013 Berufungsantwort einreichte mit dem Begehren, die Berufung kostenpflichtig zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen,
dass der Berufungsklägerin mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. Juli 2013 eine Frist bis zum 22. August 2013 zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– gesetzt wurde,
dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 22. August 2013 um eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2013 ersuchte,
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Appellationsgerichtspräsidentin bis zum 30. September 2013 peremptorisch (Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung der Folgen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses) erstreckt wurde,
dass bis zum 30. September 2013 der Kostenvorschuss durch die Berufungsklägerin nicht bezahlt wurde,
dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte, sie habe den Auftrag für die Zahlung in einer Bankfiliale der UBS zwar erteilt, diese sei aber wegen ungenauen Begünstigtenangaben nicht ausgelöst worden,
dass die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte, das Schreiben der Berufungsklägerin vom 1. Oktober 2013 als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO zu behandeln, und dem Berufungsbeklagten eine Frist bis zum 18. Oktober 2013 einräumte, sich diesbezüglich zu äussern,
dass der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 die kostenpflichtige Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs verlangte,
dass der säumigen Partei gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft,
dass die fristgerechte Überweisung des Kostenvorschusses in der alleinigen Verantwortung und der Risikosphäre des Kostenvorschusspflichtigen liegt,
dass die korrekte Verwendung eines vorgedruckten Einzahlungsscheins keine besonders hohen Anforderungen an die ausführende Partei stellt und dies daher auch von jeder durchschnittlich sorgfältig handelnden Person verlangt werden kann,
dass die nötige und übliche Sorgfalt durch die Berufungsklägerin vorliegend nicht aufgewendet wurde, da bei der ordentlichen und korrekten Verwendung eines vorgedruckten Einzahlungsscheins die Zahlung ausgelöst worden wäre und es nicht zu einer Rückvergütung wegen der ungenauen Bezeichnung des Begünstigten gekommen wäre,
dass es in der Verantwortung der Berufungsklägerin liegt, wenn sie die Zahlung des Prozesskostenvorschusses am letzten Tag der peremptorisch erstreckten Frist ausführen will und daher dabei begangene Fehler nicht mehr innert Frist korrigiert werden können,
dass die Berufungsklägerin vorliegend elementare Sorgfaltspflichten verletzt hat, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen und das Gesuch demzufolge abzuweisen ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf die Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden kann (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, die klagende Partei bei Nichteintreten als unterliegend gilt und die Berufungsklägerin somit die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten hat,
dass aufgrund der gesamten Umstände eine reduzierte Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.– als angemessen erscheint,
dass sich das Honorar in vermögensrechtlichen Zivilsachen gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung, HO, SG 291.400) nach dem Streitwert bemisst, wobei im Rechtsmittelverfahren gemäss § 12 Abs. 1 der Honorarordnung ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist,
dass bei vorzeitiger Beendigung des Prozesses das Honorar gemäss § 6 Abs. 1 HO die Hälfte bis drei Viertel des für den durchgeführten Prozess zulässigen Honorars beträgt,
dass es sich bei Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen mit bestimmter Dauer gemäss Art. 92 ZPO handelt und deren Kapitalwert dem Streitwert entspricht,
dass die Dauer des von der Berufungsklägerin beabsichtigten Medizinstudiums mindestens sechs Jahre betragen würde, die Klägerin die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab August 2010 verlangt und damit für neun Jahre geltend macht,
dass somit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 216'000.– (9 Jahre x 12 x CHF 2'000.–) resultieren, was einem Grundhonorar zwischen CHF 14'300.– bis 30'000.– entspricht (§ 4 Abs. 1 HO), wobei im vorliegenden Fall vom gesetzlichen Minimum, d.h. von 14'300.–, auszugehen ist,
dass von diesem Wert ein Abzug von einem Drittel, d.h. von CHF 4'767.–, gemacht wird und dieses aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Prozesses die Hälfte und damit CHF 4'766.50, zuzüglich 8 % MWST, beträgt,
und erkennt:
://: Das Wiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.–.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'766.50 zuzüglich 8% MWST von CHF 381.30 zu leisten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.