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von gewissen Umständen "Vormerk zu nehmen" (bspw. in Antrag 7 der Beschwerde). Die Beschwerde hat entweder reformatorische oder kassatorische Wirkung (vgl. Art. 107 BGG). Das Institut der "Vormerknahme" kennt das BGG nicht

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26. Feb. 09

Öffentliches Dienstverhältnis

1C 312/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliches Dienstverhältnis/Zurich·DE·15 min·2
Teilweise Abweisung