Skip to content

S. 222). Auf diesem Modell beruht auch das Lugano-Übereinkommen. Die in Titel II enthaltenen Vorschriften über die "besonderen Zuständigkeiten" regeln die direkte Zuständigkeit nur für diese zwei Arten von Hauptsacheverfahren

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
31. Okt. 11

Familienrecht

5A 221/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Lucerne·DE·37 min·1
LeitentscheidBGEGutheissung