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Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis gilt im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein

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2. Mai 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 838/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung