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N 5 zu Art. 1 MSA). Unter die vom Abkommen beherrschten Schutzmassnahmen fallen namentlich die Zuteilung der elterlichen Gewalt sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern

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31. Okt. 11

Familienrecht

5A 221/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Lucerne·DE·37 min·2
LeitentscheidBGEGutheissung