Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an
1C 140/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·4 min·13
Nichteintreten
Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an — Richter — Swissrulings