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Mit Entscheid vom 9. August 2012 wies der Appellationsgerichtspräsident die Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von Fr. 500.-- auferlegte er den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

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12. Nov. 12

Strafprozess

1B 549/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/BaselStadt·DE·10 min·18
Gutheissung