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In mehrfacher Hinsicht wird ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 BV) gerügt. Auch diese Rügen erweisen sich jedoch allesamt als unbegründet:

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14. Apr. 11

Wirtschaft

2C 565/2010/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Wirtschaft·DE·17 min·1
Teilweise Abweisung