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Gewalttätigkeiten auslösen. Vor diesem Hintergrund können Rayonverbote nicht generell als unzweckmässig oder als nicht notwendig bezeichnet werden. Sie halten daher vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV stand. Ob ein konkretes Rayonverbot angemessen

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13. Okt. 10

Grundrecht

1C 428/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·42 min·16
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung