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Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch Freizügigkeitseinrichtungen beide Situationen gleich behandelt (BGE 129 III 305 E. 3.3 S. 312). Trotzdem regeln die beiden Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte. Art. 20a Abs. 2 BVG kann deshalb nicht direkt auf die in Art. 15 FZV geregelte Begünstigung im Rahmen von Freizügigkeitskonten angewendet werden. Dass die eine Bestimmung in einem formellen Gesetz

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12. Dez. 08

Berufliche Vorsorge

9C 550/2008/II. sozialrechtliche Abteilung/Berufliche Vorsorge/Bern·DE·13 min·1
LeitentscheidBGEAbweisung