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Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden (Art. 712r Abs. 1 ZGB). Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab

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9. Nov. 09

Sachenrecht

5A 616/2009/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·19 min·1
Teilweise Abweisung