Der angefochtene Entscheid betrifft ausschliesslich die Entschädigung für die Enteignung. Entsprechend haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Entschädigungsbegehren gestellt. In ihrer Beschwerdeschrift zuhanden des Bundesgerichts rügen sie jedoch in verschiedener Hinsicht das dem Enteignungsverfahren zugrunde liegende Weg-