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Cabaret-Betrieb im vorliegenden Zusammenhang befasst. Die Vergleichbarkeit hat es mit einer Mehrzahl von eigenständigen Begründungen verneint. Diese betreffen die unterschiedliche Höhe der Eintrittspreise

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15. Juli 09

Grundrecht

1C 193/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Bern·DE·9 min·1
Teilweise Abweisung