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Art. 9 BV) sowie gegen das Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8 BV). In diesem Zusammenhang werfen sie dem Verwaltungsgericht auch eine Verletzung der Begründungspflicht

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30. Jan. 13

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 164/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Graubuenden·DE·49 min·2
Teilweise Gutheissung