Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_95/2026, 9C_96/2026
Urteil vom 22. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichtskostenvorschuss,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2026 (VD.2025.181 und VD.2025.182).
Erwägungen
1.
1.1. Mit zwei Verfügungen vom 2. Januar 2026 schrieb das Appellationsgericht Basel-Stadt die beiden jeweils von der A.________ AG am 17. November 2025 eingeleiteten Verfahren betreffend Nachsteuer- und Bussenverfügungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer (2016 bis 2019) mangels fristgerechter Zahlung der geforderten Kostenvorschüsse als dahingefallen ab.
1.2. Hiergegen erhebt die A.________ AG am 2. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz eingeholt.
2.
Den beiden Verfahren 9C_95/2026 und 9C_96/2026 liegen wörtlich gleichlautende Beschwerden zugrunde, welche sich gegen zwei gleichzeitig ergangene Verfügungen (mit identischen Erwägungen) richten und die gleichen Rechtsfragen betreffen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG).
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin (BGE 149 I 305 E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
3.2. Ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden vom 2. Februar 2026 diesen Anforderungen genügen, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerden zumindest offensichtlich unbegründet sind (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. hiernach).
4.
4.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht bezahlt. Die vom 19. November 2025 datierenden Kostenvorschussverfügungen wurden der Beschwerdeführerin mit A-Post Plus an die im Handelsregister und auf der Beschwerde angegebene Adresse gesandt. Gemäss den Sendungsverfolgungen wurden die Verfügungen am 21. November 2025 zugestellt.
4.2. Für die ordnungsgemässe Zustellung ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet. Zum Verfahren mit "A-Post Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 4.5 mit Hinweisen).
Auf die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil 9C_500/2024 vom 8. April 2025 E. 5.4). Solche wurden beispielsweise in Fällen angenommen, in denen eine "nicht unbedeutende Zahl von Fehlzustellungen" nachgewiesen werden konnte (Urteile 9C_470/2025 vom 16. Januar 2026 E. 7; 9C_677/2022 vom 1. November 2023 E. 6.2).
4.3. Was die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise vorbringt, vermag die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung nicht umzustossen. So macht sie geltend, sie hätte keine entsprechende Sendung registriert oder entgegengenommen und moniert in allgemeiner Weise die nachlassende Qualität der Schweizer Post. Konkrete Anzeichen für einen Fehler zeigt sie nicht auf. Der (nicht im geringsten nachgewiesene) Vorwurf, wechselnde Briefpöstler in ihrer Strasse würden permanent Falschzustellungen vornehmen, genügt auch nicht, um eine Fehl- respektive Nichtzustellung als plausibel erscheinen zu lassen.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht, ist zu beachten, dass die Vorinstanz ihre Fristwiederherstellungsgesuche mit separaten Verfügungen vom 22. Januar 2026 abgewiesen hat. Diese wurden nicht angefochten und mit ihren Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise auseinander, womit auf die Anträge betreffend Fristwiederherstellung nicht weiter einzugehen ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 9C_95/2026 und 9C_96/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno