Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_85/2025
Urteil vom 2. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2022 (720 22 93 / 284).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 sprach die IV-Stelle A.________ vom 1. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sowie zwei Kinderrenten zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 1. Dezember 2022 in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1). Das Kantonsgericht auferlegte den Parteien je zur Hälfte die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- (d.h. je Fr. 400.-; Dispositiv-Ziffer 2) und sprach A.________ eine reduzierte (hälftige) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'418.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 3).
B.
Nach ergänzenden Abklärungen in Nachachtung des Urteils vom 1. Dezember 2022 erliess die IV-Stelle Basel-Landschaft am 9. Januar 2025 eine neue Verfügung, mit welcher sie A.________ (erneut) vom 1. Oktober 2015 bis zum 28. Februar 2017 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sowie zwei Kinderrenten zusprach. A.________ verzichtete darauf, diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anzufechten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Kostenentscheid) des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2022 aufzuheben, die Verfahrenskosten von Fr. 800.- vollumfänglich der IV-Stelle Basel-Landschaft aufzuerlegen und ihm eine ungekürzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'836.15 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die nach Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Entschädigungsfolgen gemäss Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2022.
1.2. Im Zusammenhang mit Rückweisungsentscheiden hat das Bundesgericht erkannt, dass solche grundsätzlich keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellen, sondern einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 144 V 280 E. 1.2; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein Zwischenentscheid liegt nach der Rechtsprechung sodann auch vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 V 551 E. 3.2; 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Kostenentscheid im Nachgang zu dem auf Grund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 V 551 E. 3.2; 135 III 329 E. 1; 133 V 645 E. 2). Wird die von der unteren Instanz auf Grund des Rückweisungsentscheids erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 V 551 E. 3.2; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). Fristauslösend ist das Eröffnungs- bzw. Zustelldatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung (BGE 142 V 551 E. 3.3.2).
1.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Januar 2025 über den Leistungsanspruch entschieden. Damit ist die am 6. Februar 2025 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rechtzeitig erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Die Vorinstanz begründete die teilweise Kostenauflage an den Beschwerdeführer und die Reduktion der Parteientschädigung damit, dass dieser mit den Begehren, es sei ihm eine unbefristete Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und ein Gerichtsgutachten einzuholen, nicht durchgedrungen sei. Hinsichtlich des Eventualantrags habe der Beschwerdeführer zwar insoweit obsiegt, als die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Da die IV-Stelle jedoch lediglich angewiesen werde, ärztliche Berichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen, werde dem Eventualantrag insofern nicht gefolgt, als ein verwaltungsexternes Gutachten verlangt werde.
2.1. Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 IVG und Art. 2 ATSG) bestimmt sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, hat aber den in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgezählten Anforderungen zu genügen. Gemäss § 20 Abs. 2bis des basel-landschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
2.2. Wie der Beschwerdeführer richtig einwendet, gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.11 mit Hinweisen).
2.2.1. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sieht Art. 69 Abs. 1bis IVG vor, dass diese nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis 1'000.- festgelegt werden. Diese Norm enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG, vgl. nachfolgend E. 2.2.2) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben. Die Bestimmung schränkt die Kompetenz der Kantone zur Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Versicherungsgerichten lediglich, aber immerhin, in Bezug auf den Grundsatz der Kostenpflicht an sich (und den zu beachtenden Kostenrahmen) ein. Dass bei einem vollständigen Obsiegen - und als solches gilt nach dem Dargelegten die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen von Bundesrechts wegen - der erfolgreichen Partei keine Kosten auferlegt werden können, ist nicht eine Frage des Ausmasses der Kostenpflicht, sondern der grundsätzlichen Kostenpflicht an sich. Damit bleibt für eine kantonale Regelung, mit welcher dem obsiegenden Beschwerdeführer ein Teil der Gerichtskosten überbunden wird, kein Raum. Die Vorinstanz hätte deshalb dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegen dürfen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht die IV-Stelle lediglich anwies, die fehlenden Berichte (betreffend aktuellen medizinischen Sachverhalt sowie Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit) bei den behandelnden Ärzten einzuholen und nicht sogleich - wie vom Beschwerdeführer damals eventualiter beantragt - ein verwaltungsexternes Gutachten.
2.2.2. Von Bundesrechts wegen gibt Art. 61 lit. g ATSG der obsiegenden beschwerdeführenden Partei einen Anspruch auf Parteientschädigung; diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung auch im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren als vollständiges Obsiegen gilt, verletzt die durch das kantonale Gericht zugesprochene reduzierte Parteientschädigung Bundesrecht (BGE 137 V 57 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer ist eine ungekürzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'836.15 zuzusprechen.
3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. Dezember 2022 wird insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'836.15 zugesprochen und er von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr befreit wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner