Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_729/2025
Urteil vom 7. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2025 (IV.2024.00367).
Sachverhalt
A.
Der 1984 geborene A.________ war zuletzt als Mitarbeiter der Paketzustellung beim Unternehmen B.________ angestellt. Am 3. Dezember 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Hals-Nacken-Verletzung und eine Nervenentzündung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein. Am 7. September 2021 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und sie den Rentenanspruch prüfe. Daraufhin veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie) bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, St. Gallen (fortan: SMAB), welches vom 1. Mai 2023 datiert. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. September 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm spätestens ab dem 1. Juni 2021 eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Dabei bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere die Verwertbarkeit der SMAB-Expertise vom 1. Mai 2023.
Demgegenüber wird die Abweisung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen letztinstanzlich nicht mehr bestritten.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt betreffend die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 150 V 67 E. 4.1 f.; 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwänden des Beschwerdeführers mass die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2023 vollen Beweiswert zu. Deshalb erachtete sie als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Paketzustellung seit Juli 2020 nicht mehr arbeitsfähig sei. Massgebend für die Einschränkung des Gesundheitszustands sei gemäss den überzeugenden Ausführungen der SMAB-Gutachter die Multiple Sklerose (MS) und eine leichte neuropsychologische Störung. Ab Juli 2020 sei angepasst von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Gestützt darauf resultiere ab dem 1. Juni 2021 ein Invaliditätsgrad von 29 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Unter Berücksichtigung des ab dem 1. Januar 2024 geltenden Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV) bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag kein bundesrechtswidriges Vorgehen zu begründen.
4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen das Willkürverbot oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollen. Stattdessen wiederholt er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände bzw. verweist teilweise darauf. Dabei gibt er die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dabei das strenge Rügeprinzip zu beachten (vgl. E. 1 hiervor; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut aufzuzeigen versucht, dass bei der Gutachterauswahl gegen die Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 9. März 2021 verstossen worden sei, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz legte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung hierzu zutreffend dar und erklärte gestützt darauf bundesrechtskonform, dass der Umstand als solcher, wonach Sachverständige, die im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers eingesetzt worden seien, auch für weitere Gutachterstellen arbeiten würden, noch keine Weisungswidrigkeit begründe. Zu Recht verwies sie hierbei auf das Urteil 9C_216/2024 vom 30. April 2025. In E. 3.3 des vorgenannten Urteils bestätigte das Bundesgericht nämlich Folgendes: Selbst wenn das Gutachterteam entgegen der erwähnten Weisung des BSV besetzt worden wäre, bewirkte dies allein noch nicht die Unverwertbarkeit der streitgegenständlichen Administrativexpertise oder die Schmälerung ihres Beweiswerts. Diese Rechtsfolgen greifen im Wesentlichen dann, wenn der Mangel entweder Qualitätsstandards der konkreten Begutachtung als kompromittiert erscheinen lässt, oder wenn er die Aussagekraft und Verlässlichkeit der gutachterlichen Einschätzung im Einzelfall gefährden kann. Solche Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie das Bundesgericht ferner ausführte, ist der blosse Umstand, dass ein Sachverständiger bei mehreren MEDAS zugleich tätig ist, zudem nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 36 Abs. 1 und Art. 7j Abs. 1 ATSV auszuweisen; die Ablehnung eines Sachverständigen kann nicht allein mit einem abstrakt gehaltenen Hinweis auf (vernachlässigte) Rahmenbedingungen der Vergabe von Begutachtungsaufträgen begründet werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2). Dass es sich bei der SMAB Bern und der SMAB St. Gallen um zwei eigenständige Abklärungsstellen handelt, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, vermag nach dem Gesagten für sich allein keinen formellen Mangel am Gutachten aufzuzeigen. Folglich kann der Vorinstanz diesbezüglich kein bundesrechtswidriges Vorgehen vorgeworfen werden.
4.3. Des Weiteren ist betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an der psychiatrischen Einschätzung des SMAB-Gutachters festzuhalten, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform darlegte, weshalb darauf abgestellt werden könne. Hierfür erwog sie willkürfrei, dass der Gutachter entgegen der behandelnden Ärztin, welche den Beschwerdeführer seit dem 15. Dezember 2020 psychotherapeutisch betreue, keine mittelgradige depressive Episode habe bestätigen können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Affektivität am ehesten dysphorisch, missmutig, aber durchaus affektiv schwingungsfähig gezeigt. Symptome, die bei schwergradigen Depressionen häufig vorkämen, wie Schuldgefühle, Selbstvorwürfe etc., seien nicht ansatzweise vorhanden. Zudem habe der Beschwerdeführer auch über positiv besetzte Aktivitäten und die Wahrnehmung von sozialen Kontakten berichtet. Die Diagnose einer organischen Angststörung werde ebenfalls nicht gesehen. Der Beschwerdeführer habe Ängste formuliert, wonach sich die MS verschlechtern könnte, was bis zu einem gewissen Grad durchaus nachvollziehbar und allenfalls als reaktive Angststörung anzusehen sei. Ferner schlussfolgerte die Vorinstanz ebenfalls bundesrechtskonform, der abweichenden Beurteilung der Behandlerin vom 2. November 2021, die aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten seit dem 15. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe, könne nicht gefolgt werden. Dagegen spreche insbesondere, dass sich im betreffenden Bericht nur wenige Angaben zu den erhobenen Befunden, den von ihr gestellten Diagnosen und der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fänden. Der SMAB-Psychiater habe dagegen begründet dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine mittelgradige depressive Episode und eine organische Angststörung nicht erfüllt seien. Die festgestellte Angst und depressive Störung gemischt habe er als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bewertet.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen in Willkür verfallen sein soll. Ebenso wenig kann gestützt darauf die Rede davon sein, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht mit der Einschätzung der Behandlerin auseinandergesetzt habe, bzw. seine Beurteilung mit keinem Wort begründet habe. Die letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Kritik, wonach der ausgefüllte Fragebogen des Mini-ICF-APP-Tests dem psychiatrischen Teilgutachten nicht beigelegt worden sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer - nebst der bereits berücksichtigten Einschätzung der Behandlerin - keine medizinischen Befunde aufführt, die von der Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise unbeachtet geblieben sein sollen und geeignet wären, die Beweiskraft der SMAB-Expertise zu schmälern. Mit Blick auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt gestützt auf die beweiswertige gutachterliche Beurteilung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei, durfte im Übrigen auf ein strukturiertes Beweisverfahren verzichtet werden (Urteil 8C_397/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Deshalb kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.
4.4. Im Rahmen der Darlegung der Prozessgeschichte kritisiert der Beschwerdeführer sodann letztinstanzlich erstmals, die Abklärungen während der stationären Rehabilitation vom 19. Mai bis 13. Juni 2021 seien von den SMAB-Gutachtern nicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich ist, wenn sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustands ergibt und der Zugriff auf die im Aktenauszug aufgeführten Unterlagen jederzeit möglich war (Urteil 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.3 mit Hinweisen). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte (nachher) zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Objektiv wichtige Aspekte, die anlässlich der SMAB-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, bringt der Beschwerdeführer keine vor (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu.
4.5. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Eingreifen von Amtes wegen erforderlich machen würden.
5.
Nach dem Ausgeführten ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln noch eine Untersuchungspflichtverletzung durch die Vorinstanz auszumachen. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Tobias Figi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu