Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_439/2026
Urteil vom 22. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt Uttwil, Zentrumsplatz 2, 8592 Uttwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 22. Juni 2026 (STRE.2026.36).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige) hatten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz 2021 in der Gemeinde U.________/TG. Im Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2021, wurde ihnen mit Schlussrechnung des kommunalen Steueramts vom 19. Januar 2026 ein Steuerbetrag von Fr. 24'059.85 in Rechnung gestellt. Daran wurde auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2026 festgehalten.
1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben dagegen Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Diese forderte die Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 14. April 2026 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war, schrieb die Steuerrekurskommission das Verfahren gestützt auf § 79 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) androhungsgemäss ab (Entscheid vom 22. Juni 2026).
1.3. Die Steuerpflichtigen reichen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Rekurs einzutreten und die im Rekurs erhobenen materiellen Einwendungen gegen die Vermögensbewertung für das Steuerjahr 2021 zu prüfen resp. - eventualiter - den Sachverhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, der Werthaltigkeit der Beteiligungen an den Gesellschaften B.________ und C.________ sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neu abzuklären und hernach einen neuen materiellen Entscheid zu fällen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Rein kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen ( Art. 95 lit. c und d BGG ), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 465 E. 8.1). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerde enthält keinerlei Begründung zur hier einzig streitigen Frage, ob die Steuerrekurskommission das Verfahren zu Recht mit der Begründung abgeschrieben hat, der verfügte Kostenvorschuss sei nicht erbracht worden. Da hierzu rein kantonales Recht auszulegen und anzuwenden war (§ 79 Abs. 2 VRG/TG), wäre eine vertiefte Auseinandersetzung unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit erforderlich gewesen. Daran fehlt es im bundesgerichtlichen Prozess, enthält die Beschwerde doch überwiegend Ausführungen zu den materiellen Aspekten der Streitsache ("... ersuchen wir das Gericht, den nachfolgend dargestellten Sachverhalt einer umfassenden materiellen richterlichen Überprüfung zu unterziehen,..." resp. "... den vorliegenden Fall nicht ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt eines versäumten Kostenvorschusses zu betrachten..."). Sachbezüglich sind ihrer Eingabe nur die Feststellungen zu entnehmen, es sei ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verlangt worden, zu dessen Leistung sich die Beschwerdeführer aufgrund ihrer dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv ausserstande gesehen hätten, bzw. die Vorinstanz sei infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht auf ihren Rekurs eingetreten. Gründe, weshalb diese Vorgehensweise bundesrechtswidrig bzw. geradezu willkürlich sein soll (vgl. E. 2.1 hiervor), gehen daraus nicht hervor, sodass keine rechtsgenügliche Befassung mit dem durch die Steuerrekurskommission Erwogenen vorliegt.
2.3. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin zu geschehen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren kann dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl