Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_9/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2026 (100.2026.59/60U).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE. Er gelangte, nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern sein Gesuch betreffend Erlass der rechtskräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2021 abgewiesen hatte (Erlassentscheide vom 2. Oktober 2025), mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Für das entsprechende Verfahren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihm die StRK mit Verfügungen vom 22. Januar 2026 infolge Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens verwehrte und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 27. Mai 2026).
1.3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (Postaufgabe) führt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm für das Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1. Das angefochtene Urteil, mit welchem die Verfügungen der StRK vom 22. Januar 2026 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt wurden, ist als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, folgt doch die Rechtsnatur des angefochtenen Gerichtsentscheids demjenigen des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 8C_445/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anfechtung derartiger Zwischenentscheide ist unter anderem dann möglich, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Zwischenentscheiden, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird mit der Androhung, bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, bejaht das Bundesgericht diese Voraussetzung regelmässig (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 9D_5/2025 vom 28. April 2025 E. 2.1). Dies ist hier der Fall.
2.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2).
2.2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten prinzipiell gegeben (Art. 83 BGG e contrario). Anders verhält es sich im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten regelmässig ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. m erster Teilsatz BGG). Als dennoch zulässig erweist sich diese, wenn ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt und sich entweder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m zweiter Teilsatz BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.1).
2.2.2. Da es in der Hauptsache um den Erlass von kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer geht und der Steuerpflichtige weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht (Art. 42 Abs. 2 BGG), entfällt die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Eingabe ist, wie sich auch aus ihrer Betitelung ergibt, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen, deren Voraussetzungen im Folgenden zu prüfen sind (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; zum Ganzen: Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2). Aufgrund von Art. 117 BGG gilt Art. 93 BGG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sinngemäss.
2.2.3. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu erläutern, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteile 9D_14/2025 vom 22. September 2025 E. 2.4.1; 9D_2/2024 vom 14. März 2024 E. 2.2).
3.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Die Tatbestandselemente "Prozessarmut" und "Prozessaussichten" verstehen sich kumulativ (auch dazu BGE 144 IV 299 E. 2.1). Die StRK hat sich auf die Beurteilung der Prozessaussichten des bei ihr angehobenen (Erlass-) Verfahrens beschränkt (und diese verneint). Das Verwaltungsgericht prüfte die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Folge ebenfalls unter dem Titel der Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 167 ff. DBG (SR 642.11) resp. Art. 240 ff. des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11). Es ist zum Schluss gelangt, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die StRK das Vorliegen eines (Erlass-) Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 lit. e bzw. h StG/BE resp. Art. 167a lit. b bzw. c DBG für wahrscheinlich angesehen und die gegen die Erlassentscheide der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2025 erhobenen Rechtsvorkehren deshalb als in der Sache aussichtslos eingestuft habe, woraus die - der Rechtskontrolle standhaltende - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege resultiere.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Annahme eines vor der StRK offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg geführten Beschwerde-/Rekursprozesses beruhe auf einer unvollständigen zeitlichen und wirtschaftlichen Tatsachengrundlage, sodass die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt habe. Es handelt sich dabei um ein neues Vorbringen tatsächlicher Natur, das bereits vor dem angefochtenen Urteil bekannt war (sog. unechtes Novum, vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteile 1C_157/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.2.2; 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 2 am Ende; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 ff. zu Art. 99 BGG). Vor Bundesgericht herrscht grundsätzlich ein Novenverbot (BGE 147 V 124 E. 1.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit unechter Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2). Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, dass ihm die entsprechenden Einwendungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich oder zumutbar gewesen wären, noch sind solche Gründe erkennbar. Sie haben deshalb im vorliegenden Prozess unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 147 V 124 E. 1.2). Überdies geht aus seinen Ausführungen auch nicht hervor, inwiefern StRK und Vorinstanz ihrer Prüfung - in geradezu willkürlicher Weise - eine fehlerhafte zeitliche Beurteilungsgrundlage zugrunde gelegt haben sollten. Vielmehr basierte ihre sachbezügliche Berechnung des betreibungsrechtlichen Zwangsbedarfs für das Steuerjahr 2021 auf den Angaben gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2025 (betreffend "Kantons- und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer 2021"), sodass sich nicht erschliesst, inwiefern "die Beurteilung der Rücklagenfähigkeit auf einer nachträglich korrigierten Steuerrealität, nicht auf der effektiven Entscheidungsgrundlage im relevanten Zeitraum" beruhte.
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer ferner um "Wiedererwägung/Neubeurteilung Steuererlass 2021" ersucht, kann darauf, da nicht streitgegenständlich (vgl. E. 3.1 hiervor), nicht näher eingegangen werden.
3.3. Damit genügt die Eingabe an das Bundesgericht den gesetzlichen (Begründungs-) Voraussetzungen offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, deren formelle Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2D_30/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1). Es ist darauf mit einzelrichterlichem Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 117) BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl