Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_456/2025
Urteil vom 20. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Val Müstair/GR, Forum cumünal, 7537 Müstair, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Crameri, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beherbergungsabgabe; Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2025 (VR2 24 27).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG hat ihren Sitz in U.________ und ist Eigentümerin der sich an dieser Adresse befindenden Liegenschaft. Am 14. Juni 2024 stellte die Gemeinde Val Müstair der A.________ AG die Beherbergungsabgabe betreffend das Jahr 2023 in der Höhe von total Fr. 1'096.- (Grundtaxe von Fr. 250.- plus Abgabe für die Fläche von Fr. 846.-) in Rechnung.
B.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 und Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2025 (Poststempel) beantragt die A.________ AG, das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben und die Beherbergungsabgabe für das Jahr 2023 auf Fr. 0.- festzusetzen.
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen ( Art. 95 lit. c und d BGG ), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3).
2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde der A.________ AG gegen die in Rechnung gestellte Beherbergungsabgabe i.S.v. Art. 22a des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG/GR; BR 720.200) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes der Gemeinde Val Müstair über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe vom 11. Februar 2019 (Tourismusgesetz; TG) betreffend das Jahr 2023 zu Recht abgewiesen hat. Diese Bestimmung besagt, dass von "der Beherbergungsabgabe befreit ist, wer in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt."
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, macht Willkür geltend und rügt die Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips. Weiter macht sie geltend, dass die von Bundesrechts wegen auch für kantonale und kommunale Steuern anwendbaren Grundsätze der Annahme einer Steuerumgehung verletzt seien.
4.
Formelle Rügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (BGE 150 II 417 E. 2.6.1; Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3).
Ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen den Anforderungen an die Begründung (vgl. vorangehende E. 2.2) genügen, kann offenbleiben. Wie sich sogleich ergibt, sind sie unbegründet.
4.1. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Rüge für die strittige Abgabepflicht entscheidend sein könnte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.3).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV). Das streitgegenständliche Tourismusgesetz sei ein Gesetz im formellen Sinn. Das steuerrechtliche Legalitätsprinzip setze einer - wie hier - methodisch nicht haltbaren freien richterlichen Rechtsfindung enge Grenzen. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 TG sei klar. Die Vorinstanz prüfe und bejahe eine Steuerumgehung, widersetze sich dabei aber der klaren, nachvollziehbaren und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies entspreche einer Willkür in der Rechtsanwendung.
5.1. Jede Erhebung von Steuern und anderen Abgaben durch Bund, Kantone oder Gemeinden setzt eine rechtssatzmässige und formellgesetzliche Grundlage voraus (Legalitätsprinzip gem. Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2; 143 I 220 E. 5.1.1). Mit Blick auf die Normdichte verlangt das Legalitätsprinzip, dass die generell-abstrakte Norm in inhaltlicher Hinsicht den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe festlegt (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2; 143 I 220 E. 5.1.1). Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 143 I 227 E. 4.2; 143 I 220 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die gesetzliche Regelung von Art. 5 Abs. 1 TG (i.V.m. Art. 22a GKStG/GR) den Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV nicht genüge. Vielmehr beanstandet sie einzig deren Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz. Sie rügt damit im Kern nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips, sondern die falsche Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz in ihrem Einzelfall. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht indessen nur, soweit die rechtsanwendende Behörde dadurch das Willkürverbot oder sonstiges Bundesrecht verletzt (Art. 95 f. BGG e contrario; vgl. E. 2.1).
5.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 IV 136 E. 5.8; 143 I 321 E. 6.1; 142 V 513 E. 4.2).
Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der willkürlichen Rechtsanwendung vorbringt, soweit sie diese überhaupt in rechtsgenüglicher Weise rügt, verfängt nicht: Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Vermietung einer der Aktiengesellschaft gehörenden Ferienliegenschaft an ihre Aktionäre/Verwaltungsräte eine Selbstnutzung darstellt. Sie erwog, allein gestützt auf den Normtext lasse sich nicht klar beantworten, ob die einer Gesellschaft gehörende Liegenschaft, welche von Alleinaktionären bzw. Verwaltungsratsmitgliedern sowie von Dritten entgeltlich zu Ferien- und Erholungszwecken genutzt werde, in den Anwendungsbereich der Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 TG falle. Anhand einer systematischen Auslegung schloss sie, dass die Erhebung der Beherbergungsabgabe den Regelfall bilden soll und die Ausnahmen somit nicht allzu weit auszulegen seien. Auch die Entstehungsgeschichte, wonach das (Grundlage für die kommunale Abgabe bildende) kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 31. August 2006 (BR 720.200) insbesondere zum Schliessen von Schlupflöchern und Einnahmeausfällen geschaffen worden sei, deute darauf hin, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 1 TG für Fälle wie den Vorliegenden nicht greifen solle. Gleiches lasse sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung schliessen: Mit der Beherbergungsabgabe solle der den Abgabepflichtigen zukommende direkte oder indirekte Tourismusnutzen erfasst werden. Dieser bestehe in der Möglichkeit, von den durch den Tourismus geschaffenen oder verbesserten Rahmenbedingungen zu profitieren bzw. die touristische Infrastruktur und die entsprechenden Dienstleistungen zu nutzen. Dieser Tourismusnutzen komme der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu, welche ihren Alleinaktionären bzw. Verwaltungsratsmitgliedern sowie Dritten die ihr gehörende Liegenschaft zu Ferien- und Erholungszwecken entgeltlich zur Verfügung stelle. Es wäre stossend, wenn die Beherbergungsabgabe mittels Zwischenschaltung einer juristischen Person umgangen werden könnte.
Diese Auslegung und Anwendung des kommunalen Rechts gibt unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, namentlich mit Bezug auf das methodische Vorgehen der Vorinstanz, vermögen - soweit überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen entsprechend - nichts zu ändern. Aus welchen Gründen die gewählte Struktur erfolgte, spielt keine Rolle, es ist demnach auch nicht weiter darauf einzugehen.
6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Schorno