Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_427/2026
Urteil vom 19. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Juni 2026 (KV.2026.00057).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juni 2026 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Juli 2026 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand nehmen muss, was bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert, dass sie sich mit den Nichteintretensmotiven auseinandersetzt (BGE 123 V 335; Urteil 9C_670/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 2), andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde von A.________ vom 24. April 2026 gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, vom 15. April 2026 betreffend Versicherungsobligatorium mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist,
dass sich in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2026 keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretensmotiven des kantonalen Gerichts findet,
dass eine Verbesserung nicht eingereicht wurde,
dass die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung aufweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist