Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_418/2026
Urteil vom 13. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 9. Juni 2026 (S 2026 17).
Erwägungen
1.
A.________erhob am 21. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Zug vom 23. Januar 2026 (Nichteintreten auf eine Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter veränderter Verhältnisse). Nachdem er innert wiederholt erstreckter Frist weder den eingeforderten Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht hatte, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt ab (Verfügung vom 9. Juni 2026).
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Sache einzutreten und sie materiell zu beurteilen. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es seien schliesslich sämtliche aktuellen medizinischen Unterlagen einzuholen und bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen; falls erforderlich sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten anzuordnen.
2.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
3.
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2026 bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen hinsichtlich des kantonalen Verfahrens. Er bringt vor, sich während des ganzen Verfahrens in einer äusserst schwierigen gesundheitlichen und persönlichen Situation befunden zu haben. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, was bis heute andauere. Aufgrund der Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, sämtliche administrativen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen. So sei er vom 23. Februar 2026 bis zum 3. Juni 2026 hospitalisiert gewesen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit wäre es angemessen gewesen, seine gesundheitliche Situation zu berücksichtigen und die Streitsache materiell zu behandeln, anstatt das Verfahren ausschliesslich aus formellen Gründen abzuschreiben.
4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, durch ein unverschuldetes Hindernis von einem fristgemässen Handeln abgehalten worden zu sein. Dies läuft auf die Frage hinaus, ob es allenfalls eine versäumte Frist wiederherzustellen gilt (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1). Gemeinhin werden die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung dann als erfüllt betrachtet, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen betroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (vgl. BGE 119 II 86 E. 2; Urteil 8C_88/2026 vom 9. Februar 2026 E. 1). Der Beschwerdeführer gibt an, vom 23. Februar 2026 bis zum 3. Juni 2026 hospitalisiert gewesen zu sein. Diese Zeit deckt sich zwar mit der durch die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 24. Februar 2026 angesetzten und letztmals bis zum 29. Mai 2026 erstreckten Frist. Dennoch drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Zeit dazu in der Lage war, mehrere Fristerstreckungsgesuche zu stellen, aber nicht dazu, etwa ein Gesuch um Kostenbefreiung einzureichen. Unter diesen Voraussetzungen hätte er - mit Blick auf die allgemein strengen Anforderungen, unter denen eine richterliche Frist allenfalls wiederherzustellen ist - zwingend darlegen müssen, inwiefern die angefochtene Verfügung dennoch an einem Rechtsmangel leiden könnte. Es gilt zudem zu beachten, dass das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem (Verfahrens-) Recht bloss daraufhin überprüft, ob seine Anwendung zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt (v.a. Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte), und diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1).
Anzufügen bleibt, dass die Ausführungen in der Eingabe vom 29. Juni 2026 angesichts des Verfahrensgegenstands (Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensabschreibung) unbeachtlich bleiben müssen, soweit sie sich auf die Gründe beziehen, aus denen die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (oben E. 2). Auf das Rechtsmittel ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Sofern sich der (Eventual-) Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (auch) auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, wäre jener somit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub