Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_337/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Finanzdirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2026 (SB.2026.00010).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ forderte das kantonale Steueramt Zürich am 31. Oktober 2025 und 11. November 2025 auf, seinen Namen in sämtlichen Registern und im Rahmen der Korrespondenz ausschliesslich im Format "NACHNAME, VORNAME" zu führen bzw. schreiben. Bereits am 20. November 2025 erhob er Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, weil das kantonale Steueramt in Bezug auf seine Aufforderung eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe.
1.2. Während des laufenden Verfahrens vor der Finanzdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, weil die Finanzdirektion in Bezug auf seine Aufsichtsbeschwerde eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit mit Verfügung vom 8. April 2026 nicht ein.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe) beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 8. April 2026 sei aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem seien diverse Feststellungen insbesondere in Bezug auf seinen Namen zu treffen. Zumindest seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuheben oder angemessen zu reduzieren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, sie sei nicht zuständig für Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen der Finanzdirektion; die Beschwerde hätte beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben werden müssen. Da die Beschwerde an keine Frist gebunden sei, erübrige sich eine Weiterleitung von Amtes wegen (E. 2 f. der angefochtenen Verfügung).
2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander.
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet "grundsätzlich" nicht, dass er die Beschwerde beim Regierungsrat und nicht beim Verwaltungsgericht hätte erheben müssen. Er bringt vor, dass er auch beim Regierungsrat Beschwerde erhoben habe. Damit anerkennt er implizit die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts; es ist nicht ersichtlich, inwieweit es gegen Recht verstossen soll, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine irgendwie geartete Koordination mit dem regierungsrätlichen Verfahren war offensichtlich nicht angezeigt.
2.3.2. Was die Kostenauflage betrifft, gilt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund des Nichteintretens als unterliegende Partei. Ob seine Beschwerde aussichtslos oder die Prozessführung missbräuchlich war, spielt für die Kostenauflage keine Rolle. Soweit der Beschwerdeführer pauschal die Kostenhöhe beanstandet, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
2.3.3. Was schliesslich die angeblich fehlerhafte Parteibezeichnung durch die Vorinstanz betrifft, kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, pauschal eine Gehörsverletzung zu rügen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn die Partei im Format "Vorname Nachname" anstatt mit "NACHNAME, VORNAME" bezeichnet wird.
3.
Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger