Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_304/2025
Urteil vom 25. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Regensdorf,
Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf,
vertreten durch Rechtsanwälte Yves Endrass und/oder Dr. Albert Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Gesundheitszentren für das Alter, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Waldner und/oder Barbara Meier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (KV.2024.00095).
Sachverhalt
A.
Die 2002 geborene, in Regensdorf wohnhafte A.________ erkrankte Anfang 2020 an einer seltenen und schweren Form von Epilepsie und war ab Februar 2020 hospitalisiert. Am 8. September 2020 wurde sie in das von der Stadt Zürich geführte Zentrum B.________ verlegt. Von September 2020 bis Juni 2023 übernahm die Gemeinde Regensdorf die Restfinanzierung der Pflegekosten im Zentrum B.________. Für die Zeit ab Juli 2023 bezahlte sie die ihr in Rechnung gestellten Pflegerestkosten zu einem wesentlichen Teil nicht mehr. In der darauf folgenden Korrespondenz konnten sich die Gemeinde Regensdorf und die Stadt Zürich nicht darüber einigen, wer für die ausstehenden Pflegerestkosten aufzukommen hat. Mit Schreiben vom 22. August und 3. Oktober 2024 forderte die Stadt Zürich die Gemeinde Regensdorf auf, über die Frage der Kostenübernahme eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da sich die Gemeinde Regensdorf nicht als zuständig erachtete, die Streitsache mittels Verfügung zu regeln, trat sie auf das entsprechende Gesuch der Stadt Zürich nicht ein (Verfügung vom 23. Oktober 2024).
B.
Beschwerdeweise beantragte die Stadt Zürich, die Verfügung vom 23. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Gemeinde Regensdorf zu verpflichten, die ausstehenden Pflegerestkosten für die Pflege von A.________ im Zentrum B.________ (Fr. 580'974.25 für Leistungen mit Valutadatum bis 30. September 2024, zuzüglich Gebühren sowie Verzugszinsen von 5 % ab Verfallsdatum der jeweiligen Rechnungen) innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu begleichen; über die Eintretensfrage sei vorab in einer separaten Verfügung zu entscheiden. Die Gemeinde Regensdorf beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Über den von der Stadt Zürich gestellten Verfahrensantrag sei eine selbstständige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen; eventuell sei zur Zuständigkeitsfrage vorab ein Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durchzuführen. Mit Urteil vom 24. März 2025 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufhob und die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Restfinanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege von A.________ im Zentrum B.________ verfüge. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein.
C.
C.a. Die Gemeinde Regensdorf führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil vom 24. März 2025 aufzuheben und die Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich festzustellen. Weiter ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Vernehmlassungsweise beantragt die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Abzuweisen sei auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit der Begründung, die Beschwerde sei mutwillig und zum Zweck der Verfahrensverzögerung eingeleitet worden, beantragt sie zudem, die Gemeinde Regensdorf sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und ihr eine Parteientschädigung auszurichten.
C.b. Am 1. Oktober 2025 nahm die Gemeinde Regensdorf nochmals Stellung. Dazu äusserte sich die Stadt Zürich in einer weiteren Eingabe vom 29. Oktober 2025.
C.c. Im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens, am 20. Oktober 2025, verstarb A.________.
Erwägungen
I. Prozessuales, Kognition
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 I 160 E. 1; Urteil 9C_416/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 150 II 409).
2.
Zu prüfen ist vorab, ob das vorinstanzliche Urteil beschwerdeweise anfechtbar ist.
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten (z.B. mangels Zuständigkeit). Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids; mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.1.1. Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide), sind grundsätzlich folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt der Verwaltung somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, son dern um einen sowohl von der betroffenen Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für die Verwaltung, da sie durch den Entscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während sie sich ausserstande sähe, ihren eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die betroffene Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Dies gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die Verwaltung bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine als ungenügend abgeklärt erachtete Frage näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2022 IV Nr. 11 S. 37, 9C_236/202 1 E. 1.3.2; Urteil 9C_553/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 4.1).
2.1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, ausser es springe geradezu in die Augen, dass dies der Fall ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 57).
2.2. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die seines Erachtens rechtswidrige Nichteintretensverfügung vom 23. Oktober 2024 aufhob und die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (d.h. auf das Gesuch der Stadt Zürich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung eintrete) und über die Restfinanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege von A.________ im Zentrum B.________ verfüge. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein, d.h. soweit darin andere Leistungen als solche der Pflege (wobei es die Beschwerde diesbezüglich als nicht eindeutig erachtete) sowie nicht sozialversicherungsrechtliche Ansprüche aus einer behaupteten Falschplatzierung der A.________ geltend gemacht worden waren.
2.3. Auch wenn das beschwerdeführerische Rechtsbegehren formell auf die Aufhebung des gesamten kantonalen Urteils lautet, so ergibt sich doch aus seiner Auslegung sowie der Beschwerdebegründung, dass das vorinstanzliche Nichteintreten in den beiden Nebenpunkten vor Bundesgericht unangefochten blieb. Die Beschwerde richtet sich mithin lediglich gegen denjenigen Teil des kantonalen Urteils, in welchem die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurückgewiesen wurde mit der Verpflichtung, materiell über die Tragung der Pflegekosten zu verfügen. Es handelt sich dabei nicht um ein Endurteil, denn der Beschwerdeführerin werden für den Verfügungserlass keine inhaltlichen Vorgaben gemacht, aufgrund welcher ihr lediglich noch die Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten verbliebe und sie über keinen Entscheidungsspielraum mehr verfügen würde (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.4. Da die Gemeinde Regensdorf mithin einen Zwischenentscheid anficht, hätte sie sich in der Beschwerdeschrift dazu äussern müssen, inwiefern die dafür gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erforderlichen Eintretensvoraussetzungen hier ausnahmsweise erfüllt sein sollen. Weil sie dies unterliess, bleibt zu prüfen, ob deren Vorliegen evident ist, in welchem Fall (wie in E. 2.1.2 dargelegt) auf ihre Eingabe dennoch einzutreten wäre.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt, ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Regensdorf die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, wonach sie über ihre Leistungspflicht eine materielle Verfügung zu erlassen hat, als rechtswidrig erachtet. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gemeinde Regensdorf diesen Rechtsweg für ausgeschlossen hält und die Auffassung vertritt, es sei an der Stadt Zürich, gegen sie Klage beim kantonalen Verwaltungsgericht einzureichen, dies gestützt auf § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Mit anderen Worten sieht sich die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil gezwungen, ihres Erachtens rechtswidrigerweise eine Verfügung zu erlassen. Dabei hat sie ausgehend von der durch das Sozialversicherungsgericht angeordneten Zuständigkeit einen rechtskonformen materiellen Entscheid zu fällen, bei welchem ihre Auffassung, sie sei gar nicht zuständig, keine Rolle mehr spielen darf (Weiterbeurteilung "stante concluso"; vgl. dazu THOMAS STADELMANN, Vorverständnis, Ergebnisorientierung und Methodik der Entscheidfindung, in: Au carrefour des contributions - Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 703 f.). Damit liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls einen Entscheid zu fällen hat, welchen sie in der Folge - insbesondere mangels Weiterzuges - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht mehr in Frage stellen kann, womit die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den Erfordernissen des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.
3.
Streitig ist sodann, ob die Gemeinde Regensdorf zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Während dies ihrer Auffassung nach sowohl gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG als auch gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG der Fall ist, verneint die Stadt Zürich die Frage.
3.1. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG verhält es sich wie folgt:
3.1.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (vgl. BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 141 II 161 E. 2.1). Dabei wird in der Rechtsprechung eine erhebliche Betroffenheit des Gemeinwesens im soeben genannten Sinne namentlich im Bereich der Sozialhilfe (vgl. BGE 140 V 328 E. 6) sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und ähnlichen Regelungen anerkannt (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3; 135 II 156 E. 3.3; Urteil 2C_14/2022 vom 6. April 2023 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2. Während die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG offensichtlich erfüllt sind, ist das in lit. c genannte Erfordernis genauer zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe wie ein Privater ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, da die darin enthaltene Verpflichtung zum Erlass einer einspracheweise anfechtbaren Verfügung ihr einen enormen personellen und finanziellen Aufwand verursache bzw. ihr das Recht auf ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (d.h. ein kontradiktorisches Verfahren) abspreche. Ob diese Vorbringen genügen, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen, ist fraglich, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
3.1.3. Analog zu den in E. 3.1.1 in fine erwähnten Fällen aus dem Bereich der Sozialhilfe und des interkommunalen Finanzausgleichs ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Hintergrund des Rechtsstreites bildenden materiell streitigen Restkostenfinanzierung in ihren hoheitlichen Interessen qualifiziert berührt, zumal die letztlich streitige Frage, ob und inwieweit sie für die entsprechenden Kosten aufzukommen hat, ihren kommunalen Finanzhaushalt unmittelbar betrifft. Damit kann ihre Beschwerdelegitimation auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit ohne Weiteres bejaht werden, auch wenn es erst um die Pflicht zum Erlass einer entsprechenden Verfügung geht (vgl. in diesem Kontext die Ausführungen in E. 2.4 vorstehend).
3.2. Da die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit mithin gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt ist, erübrigt es sich, zu prüfen, ob ihre Beschwerdelegitimation auch gegeben wäre aufgrund der von ihr zusätzlich angerufenen Bestimmung des Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (in Verbindung mit den von ihr erwähnten, sich aus der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101] ergebenden Garantien; vgl. dazu auch nachstehende E. 9).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGGerhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ).
II. Zur Frage des Rechtsweges
5.
5.1. Im angefochtenen Urteil ging das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich von einer Streitigkeit im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG aus, d.h. von einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81). Es erachtete sich deshalb als zuständig, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 56 ff. ATSG die Frage zu prüfen, ob die Gemeinde Regensdorf auf das von der Stadt Zürich gestellte Gesuch um Erlass einer Verfügung über die Übernahme der ungedeckten Kosten der Pflege von A.________ zu Recht nicht eingetreten war. Dabei hielt es den von der Gemeinde Regensdorf zur Zuständigkeitsfrage eventualiter beantragten Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich für entbehrlich. Aus prozessökonomischen Gründen erblickte es auch keinen Hinderungsgrund für sein Eintreten darin, dass die Stadt Zürich die Verfügung der Gemeinde Regensdorf vom 23. Oktober 2024 nicht wie gesetzlich vorgesehen mittels Einsprache, sondern direkt beschwerdeweise angefochten hatte (wobei es hierfür auf E. 2.3 des Urteils 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 verwies [nicht publ. in: BGE 138 V 23, aber in: SVR 2012 EL Nr. 13 S. 40]). Es hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufhob und die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurückwies, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und über die Restfinanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege von A.________ im Zentrum B.________ verfüge. Auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Verpflichtung der Gemeinde Regensdorf zur Begleichung der ausstehenden Pflegerestkosten in der Höhe von Fr. 580'974.25 trat es nicht ein mit der Begründung, dass zu seiner Prüfung komplexe Sach- und Rechtsfragen geklärt werden müssten, die noch nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens bzw. einer entsprechenden Verfügung gebildet hätten.
5.2. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Bundesrecht verletzte, indem es sich im vorliegenden Zusammenhang als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 56 ff. ATSG für zuständig erachtete.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, das kantonale Sozialversicherungsgericht habe durch seinen Verzicht auf den von ihr eventualiter zur Zuständigkeitsfrage beantragten Meinungsaustausch mit dem kantonalen Verwaltungsgericht und die Abweisung des entsprechenden Rechtsbegehrens ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot verletzt.
6.1.
6.1.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ) folgt die Pflicht der Behörden, formgerecht gestellte Anträge zu beurteilen (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1), was auch für Eventualanträge gilt, wobei deren Abweisung auch implizit erfolgen kann, wenn bereits aus der Beurteilung eines Hauptbegehrens hervorgeht, dass damit auch ein weniger weit gehendes Eventualbegehren abgewiesen ist (Urteile 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 7.2; 2C_431/2017 vom 5. März 2018 E. 3.3). Weiter hat die Behörde ihre Beurteilung der Anträge zu begründen (Urteile 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.5; 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 7.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1).
6.1.2. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, als das Sozialversicherungsgericht seine Zuständigkeit - abweichend von ihrer eigenen Beurteilung - bejahe und "bereits im nächsten Satz den direkten Schluss ziehe, dass bei diesem Ergebnis auf einen Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht verzichtet werden könne". Mit diesen Ausführungen macht sie zu Recht nicht geltend, dass das kantonale Gericht ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Eventualantrag übergangen hätte, denn es hat sich mit diesem befasst, wenn auch nur in sehr knapper Form. In der Kürze der entsprechenden Erwägung kann indessen kein Verstoss gegen die Begründungspflicht erblickt werden, zumal eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils ohne Weiteres möglich war. Die in der Beschwerde erhobene Kritik scheint denn auch vielmehr inhaltlicher Natur zu sein, indem sie sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Durchführung eines Meinungsaustausches richtet. Aus dem rechtlichen Gehör vermag die Beschwerdeführerin diesbezüglich allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil dieses nur gewährleistet, dass die Parteien ihre Standpunkte wirksam vorbringen können und die Behörde die Vorbringen würdigt sowie in ihre Entscheidfindung einbezieht, hingegen keinen Anspruch auf Gutheissung der gestellten Anträge bzw. eine inhaltlich zustimmende Entscheidung vermittelt (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1 [betreffend Beweisanträge]). Die Rüge der Gehörsverletzung ist damit unbegründet.
6.2.
6.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
6.2.2. Die Beschwerdeführerin hält den Verzicht auf einen Meinungsaustausch im vorinstanzlichen Verfahren für willkürlich, wobei sie insbesondere kritisiert, dass sich das Sozialversicherungsgericht dafür auf ein einziges, bereits über zehn Jahre altes bundesgerichtliches Urteil gestützt habe, aufgrund dessen weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene Vorschriften geändert worden seien. In grundsätzlicher Hinsicht ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Entscheid nicht bereits deshalb willkürlich ist, weil eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. E. 6.2.1). Hinzu kommt, dass die Gerichte bei ihrem Entscheid, ob ein Meinungsaustausch durchgeführt werden soll, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Sodann erweist sich die von der Vorinstanz beigezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 140 V 58) als einschlägig und nach wie vor gültig, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt (vgl. insbesondere E. 8.2 und 8.3). Insgesamt ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen hinsichtlich des Meinungsaustausches geradezu missbräuchlich ausgeübt hätte und damit in Willkür verfallen wäre.
6.3. Die hinsichtlich des Meinungsaustausches erhobenen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkürverbot) sind unbegründet.
7.
7.1. Materiell besteht Uneinigkeit unter den Parteien, wer für die Restkosten der von A.________ im hier streitigen Zeitraum (d.h. ab Juli 2023) bezogenen Pflegeleistungen aufzukommen hat, d.h. für die Kosten, die nicht durch Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Eigenanteil der Versicherten gedeckt sind. Die entsprechenden Kosten fielen an während des Aufenthalts der A.________ im Zentrum B.________, bei welchem es sich um ein auf der kantonalen Liste gemäss § 4 des kantonalzürcherischen Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (PfleG; LS 855.1) verzeichnetes Pflegeheim handelt, welches als solches Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen darf (vgl. Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG).
7.2. Dabei gehen die Auffassungen der Parteien darüber auseinander, in welchem Verfahren die materiell streitige Frage zu klären ist, was davon abhängt, worauf sich die entsprechende Forderung stützt. Während nach der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin eine Streitigkeit um die Restfinanzierung der Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG vorliegt, hält die Beschwerdeführerin das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) als lex specialis zum KVG für einschlägig. Dementsprechend rügt sie, das vorinstanzliche Urteil verletze Art. 25a KVG sowie Art. 3 IFEG.
7.2.1. Gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs (unter anderem) im Pflegeheim erbracht werden. Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 25a Abs. 5 Sätze 1-3 KVG).
Im Kanton Zürich ist die Restfinanzierung der Pflegeleistungen im PfleG geregelt. Gemäss § 9 Abs. 4 PfleG sind die weder von den Sozialversicherungen (§ 9 Abs. 1 PfleG) noch von den Leistungsbezügerinnen und -bezügern (§ 9 Abs. 2 und 3 PfleG) zu tragenden Kosten der Pflegeleistungen von den Wohnsitzgemeinden (§ 2 Abs. 2 PfleG; vgl. aber § 9 Abs. 5 PfleG) zu tragen, soweit es sich um ein von der jeweiligen Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebenes Pflegeheim handelt (§ 5 Abs. 1 PfleG). Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebenes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflegebedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen (§ 15 Abs. 1 PfleG). Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflegekosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss § 16 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Pflegeheime (§ 15 Abs. 3 PfleG).
7.2.2. Nach Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die in seinem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG), welche die in Art. 5 Abs. 1 IFEG aufgezählten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Die zürcherischen Ausführungsbestimmungen zum IFEG befanden sich bis zum 31. Dezember 2023 im auf diesen Zeitpunkt hin aufgehobenen Gesetz vom 1. Oktober 2007 über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG [vormals LS 855.2]); seit 1. Januar 2024 sind sie dem Gesetz vom 28. Februar 2022 über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz; SLBG; LS 831.5) zu entnehmen. Gemäss § 5 f. IEG und § 25 SLBG bedarf die Anerkennung als Institution im Sinne von Art. 3 f. IFEG einer Betriebsbewilligung.
7.2.3. In koordinationsrechtlicher Hinsicht sieht § 1 Abs. 2 PfleG vor, dass auf Einrichtungen im Sinne des IEG, die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, ausschliesslich die Vorschriften des IEG Anwendung finden; der Anspruch der versicherten Person auf Vergütung von Pflichtleistungen durch die Sozialversicherer bleibt davon unberührt.
7.3. Wie auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt, handelt es sich beim Zentrum B.________ um ein auf der kantonalen Liste aufgeführtes Pflegeheim, aber nicht um eine anerkannte Institution gemäss IFEG, weil es nicht über die gemäss § 5 f. IEG bzw. § 25 SLBG für die Anerkennung als Institution erforderliche Betriebsbewilligung verfügt (vgl. dazu bereits Schreiben des kantonalen Sozialamtes vom 6. Dezember 2024). Entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hat dies zur Folge, dass das IFEG als Grundlage für eine Übernahme der im Zentrum B.________ entstandenen ungedeckten Pflegekosten ausscheidet und sich die streitige Forderung nach Art. 25a Abs. 5 KVG sowie den diesbezüglichen kantonalen Ausführungsbestimmungen richtet.
7.4. Zu keinem anderen Ergebnis vermag zu führen, was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet.
7.4.1. Für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Ausschnitt aus Beilage 6 "Glossar Pflegefinanzierung" (S. 3, Abschnitt "IV/UV/MV") zu einem Schreiben des Amtes für Gesundheit des Kantons Zürich vom 25. August 2023. Danach gelangen bei Einrichtungen im Sinne des IEG, die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden und somit auch Beiträge der Krankenversicherer erhalten, die Vorschriften des IEG zur Anwendung, womit die Gemeinden keine Restfinanzierung nach den Bestimmungen des Pflegegesetzes übernehmen müssen. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage ist nicht einschlägig, denn sie bezieht sich alleine auf Einrichtungen im Sinne des IEG, die gleichzeitig auf der kantonalen Pflegeheimliste figurieren, und äussert sich nicht dazu, wie es sich bei nur auf der kantonalen Pflegeheimliste stehenden Einrichtungen (wie dem Zentrum B.________) verhält.
7.4.2. Da sich der vorliegende Prozess auf die Prüfung der prozessualen Frage beschränkt, in welchem Verfahren über die Übernahme der in einem anerkannten Pflegeheim tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu befinden ist, bietet er keinen Raum für Diskussionen darüber, ob eine andere Platzierung der A.________ geeigneter gewesen wäre bzw. ob eine Falschplatzierung vorlag. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Einwand, wonach A.________ aufgrund ihres jugendlichen Alters nicht in einem Alters- und Pflegeheim wie dem Zentrum B.________, sondern in einer Institution nach Art. 3 IFEG hätte untergebracht werden müssen, was eine Leistungspflicht des Kantons gestützt auf das IFEG nach sich gezogen hätte.
Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt im Übrigen auch die im vorinstanzlichen Urteil nicht thematisierte, von den Parteien in den Rechtsschriften diskutierte Frage nach einem Auskunfts- und Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Pflegedokumentation der A.________. Weiterungen dazu erübrigen sich mithin ebenso.
7.5. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass nicht eine Streitigkeit nach Art. 3 IFEG, sondern eine solche um die Restkostenfinanzierung im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG zu beurteilen ist. Diese ist rechtsprechungsgemäss bundes- und sozialversicherungsrechtlicher Natur (BGE 147 V 450 E. 4; 147 V 156 E. 3.1; 144 V 280 E. 3.1; 140 V 58 E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, wonach das kantonale Urteil sowohl Art. 25a KVG als auch Art. 3 IFEG verletze, ist damit unbegründet.
8.
Auch wenn nach dem soeben in E. 7 Dargelegten eine Streitigkeit über die Restkostentragung im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG vorliegt, hält die Beschwerdeführerin die Vorinstanz für unzuständig. Sie rügt, das angefochtene Urteil sei willkürlich sowie widersprüchlich begründet und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Das kantonale Sozialversicherungsgericht beurteile nach § 2 Abs. 1 lit. d GSVGer zwar Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem KVG. Hier aber sei streitig, welche Gemeinde
innerkantonal die Restkosten tragen müsse, welche Frage nicht durch das dem Bundesrecht angehörende KVG geregelt werden könne. Zuständig sei vielmehr das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, und zwar als einzige Instanz im Klageverfahren, denn in seine Kompetenz fielen gemäss § 81 lit. a VRG Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, bei denen weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden könne. Eine solche Angelegenheit liege hier vor, denn den Gemeinden stehe in ihrem gegenseitigen Verhältnis keine Verfügungskompetenz zu. So sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine Streitigkeit um die Übernahme von Versorgertaxen (für die Unterbringung eines Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim) zwischen einer Zürcher Gemeinde und der Stadt Zürich im Klageverfahren gemäss § 81 lit. a VRG zu beurteilen (Entscheid VK.2013.00002 vom 8. Januar 2014 E. 1) und hätten die Gemeinden in ihrem gegenseitigen Verhältnis keine Verfügungskompetenz (Entscheid VK.2009.00005 vom 21. Dezember 2009 E. 1, welcher auch zitiert werde bei TOBIAS JAAG/MARKUS RÜSSLI, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl. 2019, S. 249 Rz. 2932). Abweichende Literaturstellen oder Entscheide, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden auf Verfügungskompetenzen verweisen würden, seien weder bekannt noch beigebracht worden.
8.1. Die Bestimmung des Art. 25a Abs. 5 KVG überlässt es den Kantonen, die innerkantonal für die Finanzierung der Pflegerestkosten zuständige Gemeinde zu bezeichnen. Davon hat der Kanton Zürich Gebrauch gemacht mit § 9 Abs. 5 PfleG, wonach diejenige Gemeinde für die Finanzierung zuständig ist, in welcher die versicherte Person vor Eintritt in eine auf der Pflegeheimliste figurierende Einrichtung Wohnsitz hatte (vgl. dazu auch Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4 und 5.3.2). Dass der Kanton Zürich seine Zuständigkeit zur Pflegerestkostenfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG in diesem Sinne an die Gemeinden delegiert hat, ändert nichts daran, dass daraus resultierende Streitigkeiten krankenversicherungsrechtlicher und damit bundesrechtlicher Natur bleiben.
8.2. Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 58 E. 4.2 (vgl. bereits BGE 138 V 377 E. 5.6) findet auf Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegeleistungen das ATSG jedenfalls dann Anwendung, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat. Begründet wird dies insbesondere damit, dass gemäss Art. 1 lit. b ATSG auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG Anwendung finden und das mit dem ATSG unter anderem verfolgte Ziel einer Verfahrensvereinheitlichung nur erreicht werden kann, wenn das einschlägige Verfahrensrecht möglichst umfassend und (vorbehältlich gesetzlich geregelter Ausnahmen) insbesondere für die Beurteilung bundessozialversicherungsrechtlicher Ansprüche angewendet wird. Darüber hinaus würde es zu einem wenig wünschbaren, der Maxime der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts widersprechenden Zustand führen, wenn für den gleichen Anspruch in einigen Kantonen das ATSG als Bundesrecht, in anderen Kantonen das ATSG als subsidiäres kantonales Recht und wieder in anderen Kantonen das ATSG überhaupt nicht zur Anwendung gelangen würde. Im Übrigen enthält Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG mit Bezug auf das Verfahrensrecht keinen (expliziten) Vorbehalt des Bundesgesetzgebers zu Gunsten des kantonalen Rechts (indem der Gesetzgeber wohl selbstverständlich von der Anwendbarkeit des ATSG ausging).
In E. 5.1 desselben Urteils erwog das Bundesgericht in Bezug auf den Kanton Zürich, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung der Pflegekosten weder im kantonalen Pflegegesetz noch in der zugehörigen Verordnung (vom 22. November 2010 über die Pflegeversorgung [LS 855.11]) geregelt werde und sich auch den Materialien keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass der kantonale Gesetzgeber eine vom ATSG abweichende Verfahrensordnung beabsichtigt hätte. Gestützt darauf bejahte es die Anwendbarkeit des ATSG, insbesondere der Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 56 ff. ATSG. Ergänzend wies es darauf hin, dass auch spezifische kantonalrechtliche Praktikabilitätsgründe für diese Lösung sprächen und nicht anzunehmen sei, dass der kantonale Gesetzgeber für die Pflegefinanzierung unterschiedliche Rechtswege (d.h. neben dem Verfahren gemäss Art. 56 ff. ATSG auch ein Klageverfahren) habe vorsehen wollen, je nachdem, ob sich eine Person in einer gemeindeeigenen öffentlich-rechtlichen Pflegeinstitution oder in einer auswärtigen Pflegeeinrichtung bzw. einer privatrechtlichen Institution befindet (dortige E. 5.2). Abschliessend gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht zuständig sei für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten (dortige E. 5.3).
8.3. Was das Bundesgericht in BGE 140 V 58 E. 5.1-5.3 zur damaligen Rechtslage im Kanton Zürich ausgeführt hat, gilt auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum, da die entsprechenden Bestimmungen seither keine Änderung erfahren haben und die damals (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Materialien) angestellten Überlegungen nach wie vor überzeugen. Mit anderen Worten fällt auch die vorliegende Streitigkeit über die Restfinanzierung von Pflegekosten grundsätzlich in die Zuständigkeit des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (§ 2 Abs. 1 lit. d GSVGer).
8.3.1. Im Unterschied zu dem BGE 140 V 58 zugrunde liegenden Sachverhalt, in welchem sich als Parteien ein Alters- und Pflegeheim sowie das Amt für Zusatzleistungen gegenüberstanden, sind die Parteien hier zwei Gemeinden. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nun allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dies auf den Rechtsweg einen Einfluss haben sollte. Vielmehr gebietet das bereits in BGE 140 V 58 E. 5.2 betonte Ziel der Verfahrensvereinheitlichung, dieselben Grundsätze auch in dieser Konstellation anzuwenden. Dieser Linie folgt denn auch die Praxis, wie beispielsweise die Urteile 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 und 9C_488/2020 vom 17. Februar 2021 (auszugsweise publ. in: BGE 147 V 156) zeigen, in welchen eine Gemeinde (die Stadt Zürich bzw. die Luzerner Gemeinde Reiden) einen zur Restkostenfinanzierung ergangenen Einspracheentscheid einer anderen Gemeinde (der Zürcher Gemeinde Grüningen bzw. der Zürcher Gemeinde Uetikon am See) im Beschwerdeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG beim kantonalen Sozialversicherungsgericht angefochten hatte.
8.3.2. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach den Gemeinden in ihrem gegenseitigen Verhältnis keine Verfügungskompetenz zukomme und es der Gemeinde Regensdorf damit nicht zustehe, gegenüber der Stadt Zürich zu verfügen, beruht auf einem unrichtigen Verständnis des vorinstanzlichen Urteils. In diesem wurde lediglich angeordnet, dass die Gemeinde Regensdorf verfügungsweise festzulegen hat, ob (und wenn ja, in welcher Höhe) sie sich selbst zur Übernahme der ungedeckten Pflegerestkosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG verpflichtet sieht. Es liegen insofern ähnliche Verhältnisse vor wie in den Verfahren, welche zu den Urteilen 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 und 9C_488/2020 vom 17. Februar 2021 (auszugsweise publ. in: BGE 147 V 156) führten: Auch damals beschränkten sich die Verfügungen bzw. die Einspracheentscheide der Zürcher Gemeinden Grüningen bzw. Uetikon am See darauf, die eigene Kostenübernahme abzulehnen bzw. auf einen gewissen Zeitpunkt hin einzustellen. Gegen die entsprechenden Einspracheentscheide erhoben die Stadt Zürich bzw. die Luzerner Gemeinde Reiden, welche damit nicht einverstanden waren, alsdann Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieser für Streitigkeiten um die Pflegerestfinanzierung im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG vorgegebene Rechtsweg, an dessen Anfang eine Verfügung einer Gemeinde über ihre eigene Leistungspflicht steht, schliesst ein (lediglich für nicht mittels Verfügung zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitigkeiten offenstehendes) Klageverfahren aus (vgl. § 81 lit. a VRG).
8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist, im Einklang mit der in E. 8.2 dargelegten Rechtsprechung steht. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen (Verletzung des Willkürverbotes und von Treu und Glauben) sind unbegründet.
9.
9.1. Zu guter Letzt kritisiert die Beschwerdeführerin, das vorinstanzliche Urteil verstosse gegen die in Art. 85 KV verankerte Gemeindeautonomie sowie gegen Art. 38 lit. g KV, gemäss welcher Bestimmung die Übertragung von Aufgaben an Gemeinden, die zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, mittels Rechtssatz zu erfolgen hat. Die Vorinstanz könne sich nicht auf einen Rechtssatz des Bundes oder des Kantons Zürich berufen, sondern lediglich auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 2014, dessen Inhalt "nirgends kodifiziert" sei.
9.2. Der sich auf Art. 85 KV (Gemeindeautonomie) stützende Einwand entbehrt einer Grundlage, weil das Verfahren um die Restfinanzierung der Pflegekosten (vgl. E. 8.2 f.) einen Bereich darstellt, in welchen den Gemeinden keine Autonomie zukommt. Der Vorwurf, dass es an einer rechtssatzmässigen Festlegung der von der Gemeinde zu tragenden Belastung fehle und insofern Art. 38 lit. g KV verletzt sein soll, ist schwer nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin eine solche Belastung im verfahrensrechtlichen Aspekt erblickt, dass sie über ihre Restkostentragung zu verfügen hat, ergibt sich die entsprechende Verpflichtung aus dem hier (wie in E. 8.2 f. dargelegt) anwendbaren ATSG. Sollte sie damit die aus der Tragung der Pflegerestkosten resultierende finanzielle Belastung ansprechen, nimmt sie Bezug auf die materielle Seite des Rechtsstreites, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bildete. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung von Art. 38 lit. g KV vorliegen könnte.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit im Verfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich damit als gegenstandslos.
III. Gerichtskosten und Parteientschädigung
12.
12.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12.2. Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Es besteht kein Anlass, ihr entsprechend ihrem Antrag eine solche wegen mutwilliger Prozessführung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG) : Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 150 I 195 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann