Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_121/2026
Urteil vom 9. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2026 (VR2 25 32).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ meldete sich per 17. Juni 2022 in der Gemeinde U.________/GR an (Zuzug aus der Gemeinde V.________/SG) und per 27. September 2022 wieder ab. Am 11. November 2022 wurden A.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: die Steuerverwaltung) die Steuererklärungsformulare zugestellt, welche sie bis zum 11. Dezember 2022 zu retournieren hatte. Nach mehreren Fristerstreckungen ging ihre Steuererklärung am 31. August 2023 bei der Steuerverwaltung ein, wobei - abgesehen von den Personalien - sämtliche Positionen mit "wird nachgereicht" versehen waren. Gleichentags gelangte A.________ per E-Mail an die Steuerverwaltung und machte im Hinblick auf die drohende Ermessenseinschätzung verschiedene Angaben. Da die Steuererklärung unvollständig war, teilte die zuständige Steuerkommissärin A.________ mit, dass bei Nichteinreichen der vollständigen Steuererklärung bis im Oktober 2023 eine Mahnung versandt werde. Am 5. Juli 2024 erging schliesslich die Mahnung.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 gelangte A.________ an die Steuerverwaltung und bestritt ihre Steuerpflicht im Kanton Graubünden. In der Folge sandte ihr die Steuerverwaltung am 18. Oktober 2024 erneut eine Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung unter Androhung einer Ordnungsbusse und einer Veranlagung nach Ermessen.
A.b. Im Dezember 2024 verständigte sich die Steuerverwaltung mit dem Steueramt V.________ darauf, dass die Gemeinde V.________ bzw. der Kanton St. Gallen die Steuerperiode 2022 veranlage, da nicht davon auszugehen sei, dass A.________ ihren Lebensmittelpunkt nach U.________/GR verlegt habe. Mit Schreiben vom 8. April 2025 und 17. April 2025 wandte sich A.________ an die Steuerverwaltung und beantragte eine rechtsmittelfähige Verfügung betreffend die Steuerpflicht im Kanton Graubünden. Die Steuerverwaltung gab diesem Antrag nicht statt und teilte A.________ mit zwei Schreiben vom 14. April und 1. Mai 2025 mit, es fehle an einer Steuerpflicht im Kanton Graubünden bzw. an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellung einer fehlenden Steuerpflicht im Kanton Graubünden.
B.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Februar 2026 beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Steuerverwaltung zu verpflichten, eine rechtsmittelfähige Verfügung betreffend die Steuerpflicht im Kanton Graubünden zu erlassen.
Die Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung.
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die - unter Berücksichtigung der am 16. Januar 2026 erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an die Beschwerdeführerin fristgerecht eingereichte - Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1). Dementsprechend ist es weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 151 III 405 E. 2).
2.2. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verfügungserlass (Ausstellung einer "Nullveranlagung" bzw. eines Steuerdomizilentscheids) und dadurch eine Rechtsverweigerung durch die Steuerverwaltung verneinte.
4.
4.1. Das kantonale Gericht kam zunächst zum Schluss, es fehle ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin am Erlass einer Verfügung. Die Beschwerdeführerin habe sich unbestrittenermassen am 17. Juni 2022 in der Gemeinde U.________ an- und am 27. September 2022 bereits wieder abgemeldet. Zunächst habe sie geltend gemacht, die von ihr gemieteten Räumlichkeiten in U.________ seien zu keinem Moment als Familienwohnung tauglich und auch nicht als solche vorgesehen gewesen, zumal sie gemeinsam mit ihrem Mann und den vier Kindern ein grosses Einfamilienhaus in V.________ besitze. Es habe sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt in U.________ gehandelt. Entsprechend habe sie auch das Vorhandensein einer Steuerpflicht im Kanton Graubünden bestritten. Die späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Absicht bestanden habe, sich für längere Zeit in U.________ niederzulassen und die Wohnung in U.________ bewusst so gewählt worden sei, dass sie auch als Familienwohnung dienen könne, stünden dazu in einem Widerspruch. Ein solches widersprüchliches Verhalten finde keinen Rechtsschutz, weshalb von einem Wohnsitz in V.________ auszugehen sei.
4.2. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre oder Recht verletzt hätte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Mit dem Vorbringen, ihrer Meinung nach bestehe mit Bezug auf von ihr erzielte Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit bei der Gemeinde W.________/GR sowie einen Kapitalertrag in Höhe von Fr. 36'997.26 eine Steuerpflicht im Kanton Graubünden, legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Zum vorinstanzlich festgestellten widersprüchlichen Verhalten äussert sie sich mit keinem Wort und rügt (zu Recht) auch nicht, das kantonale Gericht habe diesem Verhalten zu Unrecht den Rechtsschutz versagt. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum in V.________ ausging.
4.3. Das kantonale Gericht erwog sodann, es sei kein Nutzen erkennbar, den die Beschwerdeführerin aus einer Veranlagungs- oder Feststellungsverfügung in Bezug auf ihre Steuerpflicht ziehen würde. Sie habe nicht plausibel darzulegen vermocht und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die geforderte "Veranlagungsverfügung" im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung im Kanton St. Gallen für das Jahr 2022 dringend benötige. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, einen Beleg einzureichen, wonach das Steueramt V.________ eine Verfügung der Beschwerdegegnerin verlange. In ihrer Beschwerde habe sie selbst erklärt, die Steuererklärung im Kanton St. Gallen einreichen zu müssen, was ihre Steuerpflicht im Kanton St. Gallen untermauere.
4.4. Selbst wenn die Gemeinde V.________, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, einen "Nachweis über die Steuerpflicht" verlangt hätte, blieb die Beschwerdeführerin nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz jegliche (belegte) Begründung schuldig, inwiefern es hierfür einer Verfügung bedürfte; auch in ihrer letztinstanzlichen Beschwerde äussert sie sich dazu nicht. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die geforderte Veranlagungsverfügung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens im Kanton St. Gallen notwendig sein soll. Schliesslich wäre der Kanton St. Gallen weder an einen Steuerhoheitsentscheid noch an eine Veranlagungsverfügung des Kantons Graubünden gebunden.
4.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Kanton Graubünden verweigere eine Verfügung, obwohl er materiell entschieden habe. Ohne rechtsmittelfähige Verfügung könne sie die Nullveranlagung nicht anfechten und auch ihre Rechte im Verfahren im Kanton St. Gallen nicht wirksam wahrnehmen. Es bestehe eine Rechtsschutzlücke. Auch diese Vorbringen zielen ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Kanton Graubünden nicht materiell entschieden. Aufgrund der Anmeldung beim Einwohneramt U.________ erfolgte zwar zunächst eine Aufnahme ins Steuerregister (mit der Folge, dass ihr die Steuererklärungsformulare und Mahnungen zu deren Einreichung zugestellt wurden). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Steuerpflicht im Kanton Graubünden bestritten und die Steuerverwaltung mit dem kantonalen Steueramt St. Gallen Rücksprache genommen hatte, kam die Steuerverwaltung - übereinstimmend mit der damaligen Ansicht der Beschwerdeführerin - zum Schluss, dass keine Steuerpflicht im Kanton Graubünden bestehe. Bei der vom Abteilungsleiter natürliche Personen der Steuerverwaltung Graubünden in der Folge veranlassten "Nullertaxation" handelte es sich um eine interne Anweisung. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden teilte der Beschwerdeführerin denn auch mit Schreiben vom 1. Mai 2025 mit, die "Nullveranlagung" sei erfolgt, weil eine rückwirkende Löschung aus dem Steuerregister aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Diese entfaltete somit keine Aussenwirkungen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Graubünden zwar in besonderen Fällen, nämlich für Bezüger von Ergänzungsleistungen oder kantonalen Unterstützungsleistungen, eine Nullveranlagung erlassen werden kann (Art. 156a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [StG/GR; BR 720.000] i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung vom 27. November 2007 [ABzStG; BR 720.015]). Eine solche Konstellation liegt vorliegend allerdings offensichtlich nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer entsprechenden (Null-) Veranlagung ersichtlich und besteht grundsätzlich auch kein Rechtsschutzinteresse, eine solche anzufechten (BGE 150 II 409 E. 2.3.2).
5.
Zum sinngemäss vertretenen Standpunkt der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid im Kanton Graubünden, erwog die Vorinstanz, es fehle an einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Mangels Wohnsitzbegründung im Kanton Graubünden in der fraglichen Steuerperiode bestehe kein Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen Graubünden und St. Gallen in Bezug auf die Veranlagungszuständigkeit. Anspruch auf einen Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht (sog. Steuerdomizilentscheid) habe die Beschwerdeführerin nicht.
5.1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Steuerdomizilverfahrens besteht, ist zwischen der direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern zu unterscheiden.
5.1.1. Betreffend die direkte Bundessteuer gilt Folgendes: Kommen mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer infrage, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort (Art. 108 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Im interkantonalen Verhältnis obliegt der Entscheid über die Veranlagungszuständigkeit ausschliesslich der ESTV, weshalb ein von einer kantonalen Steuerverwaltung erlassener Steuerdomizilentscheid nichtig ist (BGE 151 II 101 E. 3.5; 150 II 244 E. 4.1 und 4.3; Urteile 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025 E. 4.1; 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1 und 5.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob darin haupt- oder nur vorfrageweise über die Zuständigkeit befunden wurde (BGE 151 II 101 E. 3.5.3).
5.1.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lag kein Konfliktfall vor, der die Feststellung des Veranlagungsortes betreffend die direkte Bundessteuer durch die ESTV erforderlich gemacht hätte (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Auch die Beschwerdeführerin selbst hat sich diesbezüglich nicht an die ESTV gewandt. Aufgrund der vorangehenden Erwägung wäre die Steuerverwaltung zum Vornherein nicht zuständig gewesen für den Erlass eines Steuerdomizilentscheids betreffend die direkte Bundessteuer. Vielmehr wären die Kantone rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die ESTV anzurufen, wenn sich später unter ihnen doch Uneinigkeit hinsichtlich des Veranlagungsortes eingestellt oder die Unzuständigkeit des Kantons St. Gallen im Bereich der direkten Bundessteuer ergeben hätte (BGE 151 II 101 E. 3.6.6; Urteil 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025 E. 4.2). Betreffend die direkte Bundessteuer besteht somit bereits aufgrund von Art. 108 Abs. 1 DBG kein Rechtsanspruch, dass im Kanton Graubünden ein Steuerdomizilverfahren durchgeführt wird. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
5.2.
5.2.1. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern muss die Steuerbehörde eines Kantons in einem Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit des Kantons befinden (sog. Steuerdomizil- oder Steuerhoheitsentscheid), wenn die zur Veranlagung herangezogene Person geltend macht, sie unterliege nicht seiner, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons. Das hat das Bundesgericht aus Art. 127 Abs. 3 BV (bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) und den daraus gewonnenen Doppelbesteuerungsgrundsätzen abgeleitet. Zusammen mit den (harmonisierten) Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts über die subjektive Steuerpflicht ( Art. 3 ff. und 20 ff. StHG [SR 642.14]) grenzen diese Grundsätze den territorialen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte auch im Bereich des formellen Rechts untereinander ab. Sie untersagen den Kantonen deshalb nicht nur, Personen, die nicht ihrer, sondern der Steuerhoheit eines anderen Kantons unterstehen, mit einer Steuer zu belegen, sondern auch, solche Personen in ein Veranlagungsverfahren einzubeziehen, in welchem diese Auskünfte über ihre Steuerfaktoren erteilen müssen (vgl. grundlegend BGE 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2; vgl. zuletzt BGE 151 II 657 E. 2.1; 150 II 244 E. 4.3.3; 137 I 273 E. 3.3.2).
5.2.2. Ein Steuerdomizilentscheid ergeht immer im Hinblick auf ein Veranlagungsverfahren für eine oder mehrere Steuerperioden. Wenn die Steuerbehörde gar nicht gedenkt, die steuerpflichtige Person zu veranlagen, hat sie keinen Anlass, über die Steuerhoheit des Kantons und ihre Veranlagungszuständigkeit zu entscheiden (BGE 151 II 657 E. 2.4).
5.2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlich verneinten Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid vorbringt, verfängt nicht: Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Steuerpflicht im Kanton Graubünden bestritten und die Steuerverwaltung mit dem kantonalen Steueramt St. Gallen Rücksprache genommen hatte, kam die Steuerverwaltung zum Schluss, dass keine Steuerpflicht im Kanton Graubünden bestehe. Ab diesem Zeitpunkt bestand somit kein Anspruch mehr auf einen Steuerdomizilentscheid, da der Kanton Graubünden nun die Beschwerdeführerin nicht mehr zu veranlagen gedachte.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung durch die Steuerverwaltung verneinte. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite verwaltungsrechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno