Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_802/2023
Urteil vom 27. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld; prozessuale Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2023
(200 23 370 UV).
Sachverhalt
A.
Der 1984 geborene A.________ war seit dem 1. Juli 2013 bei der B.________ GmbH als Verkaufsmitarbeiter im Verkaufsladen der C.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 28. März 2021 prallte er mit seinem Motorrad frontal gegen einen auf seiner Fahrbahn entgegenschleudernden Personenwagen. Er erlitt unter anderem eine proximale Fibulafraktur mit Ausriss der Eminentia intercondylaris am linken Knie (vgl. Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 31. März 2021). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. November 2021 litt der Versicherte an chronifizierten, belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im linken Knie, an einem Flexionsdefizit des linken Knies, einer reduzierten Belastbarkeit des linken Beins, einer eingeschränkten Mobilität (aktuell vorwiegend mit einem Stock), an Hypästhesien der gesamten linken Körperhälfte mit Akzentuierung über dem ventralen linken Oberschenkel sowie an belastungs- und bewegungsverstärkten Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, den klinischen und bildgebenden Untersuchungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Anforderungen der Tätigkeit im Verkaufsladen seien zur Zeit zu hoch (überwiegend stehend und gehend). Eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Arbeit (ohne dauernde Verrichtungen in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufiges Steigen auf Treppen und Leitern) könne er ganztags ausüben.
Die Suva zog weiter die Akten der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers - der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Haftpflichtversicherung oder Allianz) - bei. Diese hatte am 21. Januar 2022 eine verdeckte Observation des Versicherten in Auftrag gegeben (vgl. Überwachungsbericht vom 9. Februar 2022 mit Videoaufnahmen). Zu den entsprechenden Observationsergebnissen hatte sie die Aktenbeurteilungen der Dres. med. F.________, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, vom 25. April 2022, und G.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. Mai 2022, erstellen lassen. Mit Schreiben vom 11. August 2022 setzte die Suva A.________ über den Beizug der Akten der Haftpflichtversicherung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin legte sie das Observationsmaterial Dr. med. H.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Suva Versicherungsmedizin Mitte, vor, die sich dazu am 15. September 2022 äusserte. Mit Verfügung vom 23. September 2022 kam die Suva auf ihre bisherige Leistungsausrichtung zurück und forderte zu Unrecht ausgerichtete Taggelder ab dem 25. Januar 2022 (Beginn der Observation) im Umfang von Fr. 30'550.50 zurück. Zudem verneinte sie einen weitergehenden Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. März 2021. Die Einsprache vom 14. Oktober 2022 wies sie mit Entscheid vom 11. April 2023 ab.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. November 2023 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei von der Rückforderung der ab dem 25. Januar 2022 bezahlten Taggeldern im Betrag von Fr. 30'550.50 abzusehen und die Suva sei zu verpflichten, ihm die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld) weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. April 2023 erkannte, der medizinische Endzustand sei am 24. Januar 2022 erreicht gewesen, ab dem Folgetag sei ein darüber hinausgehender Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung zu verneinen und die Rückforderung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 30'550.50 sei zu Recht erhoben worden.
2.2. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Erwägungen zur Verwertbarkeit von Beweisen, die aus einer verdeckten Überwachung der versicherten Person stammen (Art. 43a ATSG), namentlich, dass die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bilden können (BGE 143 V 105 E. 2.4, 140 V 70 E. 6.2.2; Urteil 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beweisergebnisse der von der Allianz in Auftrag gegebenen Observation wiederholt als "illegales Observationsmaterial" und macht geltend, es hätte aus den Akten genommen und vernichtet werden müssen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 43a ATSG seien nicht erfüllt gewesen. Vorweg ist deshalb zu prüfen, ob das angeblich "illegale Observationsmaterial" entgegen dem angefochtenen Urteil unverwertbar ist und aus den Akten entfernt werden muss.
3.1. Für Versicherungsträger auf dem Gebiet des nach ATSG geregelten Sozialversicherungsrechts gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen von Art. 27 ff. ATSG, so auch Art. 43a und 43b ATSG zur Observation in der seit 1. Oktober 2019 unveränderten Fassung. Demgegenüber müssen sich Privatversicherer - wie beispielsweise Haftpflichtversicherer, welche im Bereich der zivilrechtlich geordneten Haftpflicht zur legitimen Abwehr gegen mutmasslich unberechtigte Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Observationen veranlassen - nicht an Art. 43a f. ATSG halten (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 43a ATSG mit Hinweis). Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit diesfalls nach den Regeln des Zivil- und Zivilprozessrechts, namentlich nach den Voraussetzungen von Art. 28 ZGB, sowie den für Privatversicherungen absoluten Schranken von Art. 179quater StGB (vgl. THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: BSK ATSG], N. 8 zu Art. 43a ATSG). Insofern sind die Absätze 1-5 von Art. 43a ATSG für den Privatversicherungsträger nicht einschlägig (vgl. LUCIEN MOUTTET, Observationen in der Sozialversicherung, Eine kritische Analyse von Art. 43a und Art. 43b ATSG , Diss. Zürich 2022, Rz. 315; GÄCHTER/MEIER, a.a.O., N. 73 u. 75 zu Art. 43a ATSG mit Hinweisen). Dass der Haftpflichtversicherer in Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Observationsmaterial die straf- und/oder zivilrechtlich für ihn beachtlichen Schranken nicht gewahrt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Insofern handelt es sich bei den Beweisergebnissen der von der Allianz in Auftrag gegebenen Observation entgegen dem Beschwerdeführer nicht um per se "illegales Observationsmaterial".
3.2. Gemäss Art. 43a Abs. 6 Satz 3 ATSG kann der Versicherungsträger das Material einer Observation, die von einem anderen Versicherungsträger oder einem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wurde, verwenden, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach den Absätzen 1-5 von Art. 43a ATSG erfüllt waren. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen setzten die mit der Observation beauftragten Personen keine genehmigungspflichtigen technischen Instrumente ein. Sie beobachteten den Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 8. Februar 2022 an insgesamt sechs Tagen und beschränkten sich auf allgemein zugängliche beziehungsweise frei einsehbare Orte. Damit steht fest, dass der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers nur geringfügig gewesen und der Kerngehalt von Art. 13 BV unangetastet geblieben war (vgl. Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.3 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht bejahte die formellen Voraussetzungen der beweisrechtlichen Verwertung des Observationsmaterials nach Art. 43a Abs. 2 bis 5, 7 und 9 ATSG zu Recht, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
3.3. In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1 ATSG präsentiert sich die Streitlage wie folgt:
3.3.1. Gemäss angefochtenem Urteil waren die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1 ATSG im Zeitpunkt, in dem die Mitarbeitenden der Haftpflichtversicherung ihrer Direktion die Observation des Beschwerdeführers beantragt hatten (Schreiben vom 21. Januar 2022), erfüllt. Es hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen (versuchten) unrechtmässigen Leistungsbezug bestanden (Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG). So sei dem Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. November 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten gezeigt habe. Er sei wenig interessiert an einer Verbesserung im Umgang mit den Schmerzen und sei bei den Belastungstrainings nicht bereit zu einer Leistungssteigerung gewesen. Damit übereinstimmend sei von den behandelnden Fachärzten bereits davor eine hochgradige beziehungsweise gar vollständige Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Befunden beschrieben worden. Die empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe er abgelehnt, was sich mit den geltend gemachten erheblichen Schmerzen und Einschränkungen ebenfalls nicht habe vereinbaren lassen. Weiter habe die Haftpflichtversicherung Widersprüche zwischen den Schmerz- und Gefühlsangaben während eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2021 festgehalten. Im Sinne eines Zufallsbefunds sei beobachtet worden, dass er ein Auto gelenkt, sich ausserhalb des Fahrzeugs ohne Gehstock bewegt und nach dem Mittagessen die Kinder zur Schule gefahren habe. Angesichts dieser Umstände, so das kantonale Gericht abschliessend, sei die Überprüfung des funktionellen Leistungsvermögens ohne Beschattung des Beschwerdeführers nicht möglich beziehungsweise zumindest unverhältnismässig erschwert gewesen, nachdem die Suva selber bereits vor der Einsichtnahme in das Observationsmaterial weitreichende medizinische Abklärungen einschliesslich einer mehrwöchigen multimodalen stationären Behandlung des Beschwerdeführers veranlasst habe und der ihr zukommenden vorrangigen Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG zur Genüge nachgekommen sei (Art. 43a Abs. 1 lit. b ATSG).
3.3.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die Voraussetzungen gemäss Art. 43a Abs. 1 ATSG nicht erfüllt gewesen. Insbesondere hätten keine hinreichenden Verdachtsmomente vorgelegen und eine anderweitige Abklärung des Sachverhalts sei auch ohne Observation möglich gewesen (insbesondere mit einer polydisziplinären Begutachtung). Eine verdeckte Überwachung vermöge fundierte medizinische Untersuchungen nicht zu ersetzen. Das Observationsmaterial sowie sämtliche darauf beruhenden ärztlichen Berichte seien aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
3.3.2.1. Das Sozialversicherungsrecht kennt keine Beweismittelbeschränkung (SUSANNE BOLLINGER, BSK ATSG, N. 30 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch MIRIAM LENDFERS, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 107 zu Art. 61 ATSG). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 151 V 258 E. 4.3; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Herkunft oder Bezeichnung des Beweismittels sind für den Beweiswert nicht entscheidend (BOLLINGER, a.a.O., N. 34 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; SVR 2019 UV Nr. 43 S. 164, 8C_560/2018 E. 5.1 mit Hinweis). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (LENDFERS, a.a.O., N. 88 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis auf BGE 146 V 240 E. 8.1. mit Hinweis).
3.3.2.2. Bei im Übrigen unbestritten erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 43a Abs. 2 bis 5 ATSG (E. 3.2) hat das kantonale Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch E. 3.3.2.1) hinsichtlich des - "legalen" (E. 3.1) - Observationsmaterials der Haftpflichtversicherung bundesrechtskonform darauf geschlossen und einlässlich begründet, weshalb hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug zu erkennen waren und die Sachverhaltsabklärung insbesondere in Bezug auf eine zuverlässige Feststellung des tatsächlichen funktionellen Leistungsvermögens ohne dieses Observationsmaterial unverhältnismässig erschwert gewesen wäre (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich des unrechtmässigen Leistungsbezugs (vgl. Art. 43a Abs. 1 lit. a ATSG) vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Beanstandung der Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts, ohne darzulegen, inwiefern es den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt habe. Allein aus der Tatsache, dass für die erforderliche Durchführung der ausstehenden Indikatorenprüfung nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 ergänzende Tatfragen zu klären sind (E. 4.3.3), folgt nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 43a Abs. 1 lit. a und b ATSG bei Anordnung der Observation nicht erfüllt waren.
3.4. Hat das kantonale Gericht unbestritten nicht nur die formellen Voraussetzungen (E. 3.2), sondern - entgegen dem Beschwerdeführer - auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den unrechtmässigen Leistungsbezug und eine unverhältnismässige Erschwernis der Abklärungen ohne die Beweisergebnisse der Observation zu Recht bejaht (E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass das Observationsmaterial der Allianz in den Akten bleibt. Sowohl bei der Suva als auch beim Haftpflichtversicherer waren die Voraussetzungen für die Observation im Zeitpunkt von deren Durchführung erfüllt (Art. 43a Abs. 6 ATSG; vgl. Gächter/Meier, a.a.O. N. 73 ff. zu Art. 43a ATSG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, der versicherungsinternen Beurteilung der Dr. med. H.________ vom 15. September 2022 sei zu entnehmen, die beim Unfall vom 28. März 2021 erlittenen Frakturen (nicht dislozierte Fibulafraktur und nicht dislozierte Fraktur der Eminentia interkondylaris links) seien konservativ behandelt worden. Drei Monate später seien diese radiologisch feststellbar ohne sekundäre Dislokation konsolidiert gewesen und es habe keine Muskelatrophie am linken Bein bestanden. Während des Aufenthalts in der Klinik E.________ zwischen dem 28. September und dem 29. Oktober 2021 seien chronifizierte belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen des linken Knies, ein Flexionsdefizit, reduzierte Belastbarkeit des linken Beines, reduzierte Mobilität (Gehen am Stock) und Hypästhesien beschrieben sowie eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, den klinischen Untersuchungen und den bildgebenden Abklärungen sowie Diagnosen nur ungenügend erklären lassen. Eine neurologische und psychosomatische Verlaufsbeurteilung im März 2022 habe unveränderte Befunde ergeben. Im Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer im Spital I.________ aufgehalten. Dort sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Über die bekannten strukturellen Befunde, wie die traumatische Verletzung der linken unteren Extremität, hinausgehend, bestünden Hinweise auf eine funktionelle Symptomausweitung mit einer sensomotorischen Ausfallsymptomatik am linken Bein.
Zum Observationsmaterial, so die Vorinstanz weiter, habe Dr. med. H.________ zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer sei offenbar häufig mit dem Auto unterwegs, habe die Kinder zur Schule gebracht und immer wieder stundenweise im Verkaufsladen gearbeitet. Zu sehen sei auf den Videoaufnahme, dass ihm das Ein- und Aussteigen keine Probleme bereite. Er sei ausnahmslos ohne Gehstock unterwegs gewesen und nur selten könne ein diskretes Hinken gesehen werden. In einigen Sequenzen sei ein rasches und sehr zügiges Gehen ohne jegliches Hinken dargestellt. Im Verkaufsladen stehe er längere Zeit, wobei eine Gewichtsverlagerung auf das gesunde rechte Bein nicht auszumachen sei. Mehrmals sei zu beobachten, dass der Beschwerdeführer in die Hocke gehe und offenbar auch Arbeiten bodennah verrichte. In keiner Filmsequenz zeigten sich Hinweise für Schmerzen, wie ein schmerzverzerrtes Gesicht oder ein Fassen des linken Knies mit der Hand. Dr. med. H.________ sei in ihrer beweiskräftigen Aktenbeurteilung und in Übereinstimmung mit den Vertrauensärzten der Haftpflichtversicherung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit sechs Monate nach dem Unfall vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Von weiteren Abklärungen sei in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liefere das Observationsmaterial keine sachdienlichen Hinweise. So habe er nicht bei körperlich belastenden Tätigkeiten oder Freizeitaktivitäten beobachtet werden können. Den von seiner Ehefrau betriebenen Verkaufsladen habe er lediglich drei Mal besucht, um mit ihr und seinem Schwager Kaffee zu trinken. Es habe ein Problem mit der Etikettiermaschine gegeben, das er zu beheben versucht habe. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass er vollständig einsatzfähig gewesen sei. Sodann habe er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Januar 2022 wahrheitsgemäss ausgesagt, er sei nicht mehr auf Gehstöcke angewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestätige die Feststellung der Dr. med. H.________, es sei ein diskretes linksseitiges Hinken zu sehen, die gesundheitliche Einschränkung. Dem Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 29. Oktober 2021 sei zu entnehmen, dass er sehr motiviert gewesen sei, dennoch habe keine namhafte Verbesserung erreicht werden können. Das Spital I.________ habe im Austrittsbericht vom 21. Juni 2022 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41) diagnostiziert. Noch am 21. Juli 2022 habe Dr. med. H.________ die Meinung vertreten, aus somatischer Sicht sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit nur halbtags zumutbar. Nach Sichtung des Observationsmaterials sei sie am 15. September 2022 zum Schluss gelangt, dass ihm die angestammte Arbeit uneingeschränkt zumutbar sei. Diese Kehrtwende sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht bei körperlich anstrengenden Verrichtungen gesichtet worden sei. Der Hausarzt betone in seiner Email vom 12. Mai 2023, dass er im bisherigen Beruf weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. In einer leichten und sitzenden Tätigkeit sei ein Teilzeitpensum möglich. Aufschlussreich seien auch die Feststellungen der Prof. Dr. med. J.________ vom 1. Juni 2023, wonach sich klinisch immer noch eine Parese des Quadrizeps zeige, insbesondere beim Anheben des gestreckten Beines, aber auch beim Sitzen. Die Vorinstanz bemängle zwar, dass sich die vorgenannten ärztlichen Fachpersonen nicht mit dem Observationsmaterial auseinandergesetzt hätten. Indessen sei dieses nicht aussagekräftig. Wie das kantonale Gericht behaupten könne, von den beantragten polydisziplinären Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sei nicht nachvollziehbar. Die antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze das Recht auf Beweisführung.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz befasste sich nicht näher mit den massgeblichen Indikatoren gemäss den Vorgaben von BGE 141 V 281. Auf ein strukturiertes Beweisverfahren sei mangels eines fachärztlich einwandfrei diagnostizierten (mit Hinweis auf BGE 145 V 215 E. 5.1) psychischen Gesundheitsschadens zu verzichten.
4.3.2. Nach der Rechtsprechung bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.1 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht, hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen. Zwar gelangt das strukturierte Beweisverfahren sinn- und praxisgemäss auch im Bereich des UVG zur Anwendung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Unfall und den fraglichen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 301 E. 4.5.2; 148 V 138 E. 5.4; 141 V 574 E. 5.2; SVR 2023 UV Nr. 37 S. 131, 8C_698/2022 E. 7.2.2; vgl. Urteil 8C_498/2024 vom 12. August 2025 E. 7.1). Das einzuholende polydisziplinäre Gutachten (E. 4.3.3 hiernach) wird sich auch zu den massgebenden Indikatoren zu äussern haben.
4.3.3. Das vom kantonalen Gericht angeführte Zitat aus dem Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 12. November 2021 ist unvollständig. Diese hielt auch fest, dass die mässige Symptomausweitung auf einer fraglich vorhandenen psychischen Störung beruhe, weshalb die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Leistungsfähigkeit nur teilweise verwertbar seien. Hinsichtlich des auffälligen Schmerz- und Leistungsverhaltens werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ärzte und Ärztinnen des Spitals I.________, Universitätsklinik für Neurologie, Psychosomatische Medizin, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) fachfremd und allein ausgehend von einem biopsychosozialen Krankheitsmodell diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht vom 21. Juni 2022). Vielmehr hielten sie fest, über bekannte strukturelle Befunde wie die traumatische Verletzung der linken unteren Extremität hinausgehend bestünden Hinweise auf eine funktionelle Symptomausweitung mit sensomotorischer Ausfallsymptomatik links. Der Beschwerdeführer habe motiviert am Behandlungsangebot teilgenommen und insbesondere von physiotherapeutischen Massnahmen profitiert. Bei sehr somatisch ausgeprägtem Krankheitsverständnis habe er mit den anderen Anteilen der multimodalen Therapie eher Mühe. Während des Aufenthalts habe er regelmässig an der psychoedukativen Schmerzmanagementgruppe sowie wöchentlich an zwei psychotherapeutischen Einzelgesprächen teilgenommen, wobei die Auseinandersetzung mit der aktuellen Krankheitssituation sowie der Umgang mit Alltags- und Funktionseinschränkungen wichtige Themen dargestellt hätten.
In diesen medizinischen Unterlagen ist, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin annahmen, nicht die Rede von einer Simulation oder gar Aggravation beziehungsweise von einem fehlenden Leidensdruck, aufgrund derer von vornherein auf ein standardisiertres Beweisverfahren verzichtet werden könnte. Es bestehen zwar Hinweise auf Inkonsistenzen, indessen hat nach der hievor dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3.2) in einem solchen Fall eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen. Dafür reicht das von der Dr. med. H.________ geprüfte Observationsmaterial offensichtlich nicht aus. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 21. Juni 2022 die Psychotherapie nicht fortzusetzen wünschte. Dieser Umstand gründet in der somatisch festgesetzten Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers. Insgesamt bedarf es zu Klärung der tatsächlich rechtserheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin vorzugsweise mit der Invalidenversicherung koordinieren wird (vgl. heutiges Urteil 8C_803/2023 E. 4.4.2). Folglich ist nicht geklärt, ob der medizinische Endzustand am 25. Januar 2022 erreicht gewesen und ab diesem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeldleistungen eingestellt werden durften. D ie vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit unvollständig, mithin bundesrechtswidrig.
4.4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Somit sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2023 und der Einspracheentscheid der Suva vom 11. April 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli