Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_211/2026
Urteil vom 8. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Februar 2026 (UV.2026.00002).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Ist ein Nichteintretensbeschluss angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Beschluss vom 6. Februar 2026 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2025 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei mit am 14. Januar 2026 zugestellter Verfügung vom 8. Januar 2026 aufgefordert worden, innert gesetzter Frist den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem diese Frist ungenutzt abgelaufen sei, sei androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Inwiefern dieses Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Einzig pauschal den Erhalt der Verfügung vom 8. Januar 2026 zu bestreiten, ohne zugleich auf die ihm vom kantonalen Gericht übermittelte Empfangsbescheinigung der schweizerischen Post einzugehen, wonach ihm die Verfügung vom 8. Januar 2026 am 14. Januar 2026 zugestellt worden war, reicht nicht aus. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört die materielle Seite der Angelegenheit, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht einzugehen ist.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel