Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_76/2026
Urteil vom 4. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts Nidwalden vom 13. Oktober 2025 (SV 25 11).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 15. Dezember 2011 unter Hinweis auf eine Luxation der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. März 2012 verneinte die IV-Stelle Nidwalden einen Leistungsanspruch, da A.________ vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig geworden war.
A.b. Am 9. Dezember 2021 meldete sich A.________ aufgrund einer Lungenerkrankung erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für ein Job-Coaching und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 14. Juni 2022). Die Eingliederungsmassnahmen wurden am 4. Januar 2023 ohne erfolgreiche Vermittlung von A.________ abgeschlossen (Schlussbericht des B.________ vom 23. Dezember 2022). Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle eine in der Höhe abgestufte Invalidenrente im Umfang von 64 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2023 und von 68 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 in Aussicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der estimed AG (nachfolgend: estimed) vom 6. Januar 2025 ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Januar 2024 eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Rente zu (Verfügung vom 28. März 2025).
B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ erhobenen Beschwerde sprach ihm das Verwaltungsgericht Nidwalden bereits ab 1. November 2022 eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Rente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Oktober 2025;).
C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. Oktober 2025 sei ihm ab 1. November 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine den Umfang von 30 % einer ganzen Rente übersteigende Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ reicht eine weitere Eingabe vom 20. März 2026 ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft aufgrund der im Dezember 2021 erfolgten Anmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 2.2 und E. 3.3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit infolgedessen nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 2.2.1).
Richtig wiedergegeben sind im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung vom 28. März 2025 die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 7 f. ATSG; Art. 28 Abs. 1 und Art. 28a f. IVG). Darauf wird verwiesen.
2.2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ab 1. November 2022 einen Anspruch auf eine Rente im Umfang von 30 % einer ganzen Rente bejahte und einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte. Es steht dabei fest und ist unbestritten, dass sich seit der ersten Anmeldung im Dezember 2011 die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat (vgl. zum neuanmeldungsrechtlichen Kontext: BGE 141 V 9).
3.
Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären estimed-Gutachten vom 6. Januar 2025 Beweiswert bei. Im Rahmen der Beweiswürdigung erkannte sie, dass dessen Überzeugungskraft nicht durch die angerufenen ärztlichen Unterlagen (Stellungnahme der Prof. Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, vom 10. April 2025 und Berichte des behandelnden Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, vom 21. September 2022, 6. Januar 2023 und 13. Februar 2025) erschüttert werde. Gestützt darauf stellte sie für den Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Arbeiten (d.h. leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend sitzend, zeitweises kurz dauerndes Stehen sowie ebenerdiges Gehen bei einem um 20 % reduzierten Rendement bei vollzeitlicher Präsenz) fest. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei ferner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Anders als die Beschwerdegegnerin gewährte sie dem Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, womit sich - bei im Übrigen unbestrittenen Vergleichseinkommen - ein Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang von 30 % (Invaliditätsgrad 42 %) ergab.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er wirft der Vorinstanz vor, auf ein ungenügendes Gutachten abgestellt zu haben, ohne darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Zu seinem erneuten Vorbringen, die Gutachter hätten sich ungenügend mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen und gescheiterten Arbeitsversuchen auseinandergesetzt, stellte die Vorinstanz fest, die Experten hätten sowohl in der Konsensbesprechung als auch in den Teilgutachten ausdrücklich auf die Eingliederungsbemühungen und Arbeitsversuche Bezug genommen. Zutreffend ist zwar, dass sich die Gutachter nicht weiter damit auseinandersetzten. Dies war jedoch mit Blick auf den in diesem Zusammenhang angerufenen BGE 151 V 306 E. 4.3 f. auch nicht notwendig. Wie die Vorinstanz bereits darlegte, scheiterten im dort zu beurteilenden Fall eine Beschäftigungsmassnahme der Arbeitslosenversicherung sowie eine berufliche Massnahme der Invalidenversicherung in Form eines Belastungstrainings. Der Beschwerdeführer erhielt dementgegen keine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung, sondern ein Job-Coaching und Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung mit Schnuppertagen und einem dreitägigen Praktikum bei der Stiftung E.________. Die Schnuppereinsätze bei potenziellen Arbeitgebern führten zu keiner Festanstellung, wobei sich, gemäss der Vorinstanz, die Tätigkeiten nicht am Zumutbarkeitsprofil des estimed-Gutachtens orientiert hätten und nicht aktenkundig sei, weshalb der angebotene interne Wechsel des Arbeitsplatzes bei der Stiftung E.________ abgelehnt worden sei. Hier steht demnach keine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist. Die Gutachter brauchten sich daher nicht näher mit dem gescheiterten Job-Coaching (einschliesslich Arbeitsvermittlung) zu befassen. Eine Erläuterung zur Diskrepanz zwischen attestierter Arbeitsfähigkeit und damals fehlendem Eingliederungserfolg konnte deshalb unterbleiben. Der Beschwerdeführer zeigt überdies nicht auf, dass die Gutachter wichtige medizinische Aspekte ausser Acht gelassen oder die Schwere des Leidens verkannt hätten (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteil 8C_130/2026 vom 30. April 2026 E. 4.2.2).
Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachter Dr. med. F.________ die fachliche Expertise für die Beurteilung seiner Lungenkrankheit (in Form einer kombinierten prä- und postkapillären pulmonalen Hypertonie) absprechen will, ist nicht ersichtlich, weshalb der spezialisierte Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, hierzu nicht hätte kompetent sein sollen. Er verfügt über die gleiche Ausbildung wie Prof. Dr. med. C.________, auf deren Aktenbeurteilung vom 10. April 2025 der Beschwerdeführer abstellen will. Das vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang eingereichte Dokument über den beruflichen Werdegang des Gutachters ist als unzulässiges Novum unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Fachliche Einwände, die das Teilgutachten substanziiert infrage stellen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln durch die Vorinstanz ist auch in diesem Punkt folglich nicht auszumachen.
Was die funktionelle Leistungsfähigkeit oder die Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten anbelangt, ergibt sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichte sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem lockerem Stehen oder Gehen bei zusätzlichen Rückzugsphasen und Erholungspausen im Umfang von 20 % einer vollzeitlichen Tätigkeit, wie von der Vorinstanz angenommen, nicht zumutbar sein soll. Die Vorinstanz stellte ferner unter Einbezug des Aktivitätenniveaus willkürfrei fest, dass sich aus den Akten keine Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ergeben, an den Arbeitsplatz zu gelangen. Daran ändert die letztinstanzlich eingereichte Tabelle über Werte für das sog. metabolic equivalent of tasks (MET) nichts, soweit sie überhaupt aus novenrechtlicher Sicht zu beachten ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz befasste sich mit dem vom Beschwerdeführer bei den Untersuchungen erreichten MET-Wert von (gerundet) 2,3 bereits eingehend und legte nachvollziehbar dar, dass dieser mit dem gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten vereinbar sei. Stichhaltiges hiergegen wird nicht vorgebracht. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gehen ebenfalls fehl. Sie erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise, was jedenfalls nicht genügt, um Willkürlichkeit hinsichtlich der vorinstanzlichen Annahme einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % (E. 3 vorne) zu begründen.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Ungeachtet der Frage, ob eine Dauersauerstofftherapie überhaupt medizinisch als notwendig angesehen wurde (Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. D.________ vom 13. Februar 2025), erachtete die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer bei seinen Arbeitsversuchen mitgenommene mobile Sauerstoffgerät als vereinbar mit einer Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, zumal ein gewisses soziales Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers erwartet werden könne. Die allenfalls zu leistenden Überzeugungs- und Integrationsbemühungen seien im Vergleich zu einem Gerät mit notwendigen räumlichen Vorkehrungen geringer. Diese Beurteilung hält letztinstanzlich stand. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, bei einer ganztägigen Arbeitstätigkeit zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit auf ein stationäres Sauerstoffgerät angewiesen zu sein, lässt sich dies den medizinischen Akten nicht entnehmen, wobei die Gutachter, wie bereits dargelegt, nicht von einer vollen, sondern bereits von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgingen (E. 3 vorne). Dass das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen konkret erhöht wäre, ergibt sich aus den ärztlichen Darlegungen ebenfalls nicht. Wie die Vorinstanz bezüglich der benötigten Flexibilität im Zeit- und Arbeitsmanagement erwog, ist unbestritten, dass der Arbeitsplatz Möglichkeiten für ausreichende Rückzugsmöglichkeiten und Erholungspausen aufweisen soll und eine gewisse Flexibilität betreffend dieser Pausen vorausgesetzt wird. Die Vorinstanz befasste sich mit den Einwänden gegen die angenommene Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit einleuchtend und schlüssig. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb. Der Beschwerdeführer legt insgesamt nicht stichhaltig dar, weshalb die vorinstanzliche Verneinung einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit Bundesrecht verletzen soll.
5.
5.1. In Bezug auf den von der Vorinstanz unter Anwendung von Art. 26
bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) gewährten Abzug von 10 % rügt der Beschwerdeführer, damit seien die behinderungsbedingten Lohneinbussen nicht genügend berücksichtigt worden.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, trug die Vorinstanz beim Abzug bereits dem Umstand Rechnung, dass er ein (mobiles) Sauerstoffgerät mit sich führt, was sich je nach der konkreten Gestaltung des Arbeitsplatzes als mehr oder weniger aufwendig oder hinderlich erweisen könne. Ausserdem sei zu erwarten, so die Vorinstanz weiter, dass der vermehrte Pausenbedarf und die Flexibilität betreffend Erholungsphasen besondere Anforderungen an die betrieblichen Abläufe und das Arbeitsumfeld stelle. Inwiefern die Vorinstanz damit ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübte, ergibt sich nicht. Die geltend gemachte erhöhe Anfälligkeit für Absenzen führt zu keinem weiteren Abzug. P raxisgemäss müssen, damit ein Abzug unter diesem Titel gewährt werden kann, Umstände vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen (Urteil 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5.1 und 4.5.2). Solche nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich (E. 4.2 vorne). Er zeigt ebenso wenig mit den weiteren Vorbringen auf, inwiefern die Vorinstanz in rechtsfehlerhafter Ausübung ihres Ermessens unter der bis Ende 2023 geltenden Rechtslage einen zu tiefen Tabellenlohnabzug gewährt haben soll (BGE 148 V 174 E. 6.5 i.f.; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG, indem ihm nach Art. 26
bis Abs. 3 IVV (in der Fassung vom 18. Oktober 2023, in Kraft ab 1. Januar 2024) kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % gewährt worden sei. Mit Blick auf das benötigte mobile Sauerstoffgerät, die Anforderungen an die betrieblichen Abläufe und das Arbeitsumfeld, das Absenzenrisiko und die räumlichen Anforderungen an einen Arbeitsplatz sei er zusätzlich benachteiligt.
5.3. In der vorliegenden Konstellation kann offenbleiben, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 150 V 410 E. 10.6 auch auf die aktuelle, seit dem 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26
bis Abs. 3 IVV anwendbar ist. Selbst wenn die Frage bejaht würde, ergibt sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Allfälligen erwerbsmindernden gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits mit einer Leistungsminderung von 20 % (in einem zumutbaren Pensum von 100 %) und im Belastungsprofil sowie mit dem Pauschalabzug von 10 % mit der Vorinstanz hinreichend Rechnung getragen, weshalb diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden dürfen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis). Praxisgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der anzuwendende Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 eine Vielzahl an leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst, wie die Vorinstanz schon zutreffend darlegte (vgl. SVR 2023 IV Nr. 29 S. 98, 8C_623/2022 E. 5.2.2; Urteile 8C_119/2025 vom 2. April 2026 E. 5.4.3; 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weitere Aspekte, die einen Tabellenlohnabzug von mehr als 10 % rechtfertigen könnten, sind nicht stichhaltig dargetan, weshalb die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - den Bedarf an weitergehender Korrektur verneinen durfte. Die Beschwerde ist unbegründet. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla