Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_745/2025
Urteil vom 20. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Lorenz Schreiber,
,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2025 (AL.2025.00148).
Sachverhalt
A.
Der 1988 geborene A.________ war ab 1. November 2022 als Gipser/Angestellter Trockenbau bei der B.________ GmbH (seit Mai 2024 B.________ GmbH in Liquidation) tätig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 12. Januar 2023. Sein letzter Arbeitstag war der 16. Januar 2023. Mit Urteil vom xx. Mai 2024 eröffnete das Bezirksgericht Zürich als Konkursgericht den Konkurs über die B.________ GmbH. Das am 25. Juni 2024 gestellte Gesuch von A.________ um Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate November und Dezember 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 18'717.82 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 1'435.66 und Ferienanteil von Fr. 1'325.16) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht ab (Verfügung vom 24. Januar 2025). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 18'717.80 zuzusprechen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneinte. Der Streit dreht sich dabei hauptsächlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.
2.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt grundsätzlich Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 52 Abs. 1 AVIG).
2.3. Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteile 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3; 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteile 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3; 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).
2.4. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte verlangt, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile 8C_191/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.1; 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3; 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4; 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung bejaht insofern regelmässig eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa Urteile 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3 [fünfmonatiges Zuwarten bis zur Klageerhebung nach fristloser Kündigung]; 8C_444/2007 vom 7. April 2008 E. 4 [während mehreren Monaten unterlassenes Konkursbegehren]; C 167/2004 vom 29. Dezember 2006 E. 3 [elfmonatiges Zuwarten nach Geltendmachung der geschuldeten Löhne trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Lage des Betriebs]; C 91/01 vom 4. September 2001 E. 1b [dreimonatiges Untätigbleiben]; C 183/97 vom 25. Juni 1998 E. 2 [einjährige Untätigkeit]).
3.
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 sowohl ein Betreibungsbegehren für Lohnforderungen im Umfang von Fr. 19'387.82 als auch ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich stellte. Nach durchlaufener weiterer arbeitsrechtlicher und zwangsvollstreckungsrechtlicher Schritte wurde der B.________ GmbH am 22. November 2023 aufgrund der Forderungen des Beschwerdeführers über Fr. 19'267.88 (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Juli 2023) der Konkurs angedroht. Der im Mai 2024 eröffnete Konkurs über die B.________ GmbH wurde am 30. Juli 2024 mangels Aktiven eingestellt.
3.2. Die Vorinstanz erwog, bis zur Konkursandrohung am 22. November 2023 sei das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als grobe Verletzung seiner Schadenminderungspflicht zu werten. Unbestritten habe er aber nach der Konkursandrohung bis zur Konkurseröffnung im Mai 2024 die nächsten zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte, wie das Konkursbegehren zu stellen, nicht vollzogen und somit während knapp fünf Monaten darauf verzichtet, ein Konkursbegehren zu stellen. Eine zügige Vorantreibung des Konkursverfahrens wäre jedoch aufgrund der Gefährdung der Lohnansprüche, wovon der Beschwerdeführer gewusst habe, geboten gewesen. Das Untätigsein während knapp fünf Monaten sei als grobfahrlässig zu qualifizieren.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er ruft das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben an. Dem letztinstanzlich neu eingereichten Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Oktober 2025 könne entnommen werden, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin einen identischen Sachverhalt betreffend einen anderen Mitarbeiter der B.________ GmbH genau gegenteilig gewürdigt hätten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann jedoch aus dem soeben genannten Urteil nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob das erst mit der Beschwerde ans Bundesgericht vorgelegte Beweismittel novenrechtlich zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Rüge, dass sich die beiden Sachverhalte in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. Der dort betroffene Mitarbeiter der B.________ GmbH trieb - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren an, indem er ein Konkursbegehren stellte. In jenem Verfahren war der Anspruch auf Insolvenzentschädigung als solcher nicht strittig. Dies weil der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers absehen (BGE 134 V 88 E. 6). Daher war in jenem Verfahren einzig die Höhe des Insolvenzentschädigungsanspruchs umstritten. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht stand mithin nicht im Raum. Dementsprechend fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der dort zu beurteilende Zeitraum ohne "Rechtsverfolgungsaktivität" vom 21. November 2023 (Nichteintretensentscheid des Konkursgerichts auf das Konkursbegehren) bis im Mai 2024 (Konkurseröffnung) gedauert habe und hier vom 22. November 2023 (Erlass der Konkursandrohung) bis im Mai 2024 (Konkurseröffnung). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt damit keine "identische Untätigkeit" vor. Auf die weiteren diesbezüglichen Einwände ist daher nicht näher einzugehen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung oder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist folglich in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
4.2. Hinsichtlich des bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem nicht Vorantreiben der konkursrechtlichen Schritte des Beschwerdeführers und dem "Totalverlust" seiner Lohnforderungen gilt es zu betonen, dass es relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (ARV 2014 S. 226, 8C_211/2014 E. 6.3; SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9, 8C_66/2013 E. 4.4). Rechtsprechungsgemäss kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgversprechend sind oder nicht (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Es ist auf die Erfahrungstatsache abzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit dem Zeitablauf stetig zunimmt und auf die Evidenz, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung oder einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9, 8C_66/2013 E. 4.4; Urteile 8C_386/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2; 8C_367/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 6.2 mit Hinweis). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist daher durchaus sinnvoll (BGE 131 V 196 E. 4.1.2).
4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise, wie die Sache zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind, was nicht genügt, um die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Triftige Gründe für eine Rechtsprechungsänderung ergeben sich anhand der in der Beschwerde geltend gemachten Einwände keine (zu den Voraussetzungen: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1). Die Vorinstanz verletzte im Lichte der Rechtsprechung (E. 2.3 f. vorne) kein Bundesrecht, wenn sie das Untätigsein des Beschwerdeführers zwischen der Konkursandrohung und der Konkurseröffnung mangels Vorantreiben des Verfahrens mittels Konkursbegehren nach Art. 166 Abs. 1 SchKG als grobfahrlässig beurteilte und die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung bestätigte. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla