Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_735/2025
Urteil vom 4. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Oktober 2025 (VV.2025.109).
Sachverhalt
A.
Die 1969 geborene A.________ meldete sich am 10. September 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau beauftragte daraufhin das Zentrum für medizinische Begutachtung Basel (ZMB) mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Das ZMB setzte die Termine für die medizinische Untersuchungen auf den 26. September sowie den 15. und den 16. Oktober 2024 fest. Den Termin vom 26. September 2024 verpasste die Versicherte, da ihr diesbezüglich irrtümlich unzutreffende Angaben gemacht wurden. Gleichentags bat die Versicherte um Verschiebung der verbliebenen Termine, was das ZMB ablehnte. In der Folge erklärte die Versicherte, dass sie die Termine nicht wahrnehmen werde, wobei das ZMB daran festhielt, dass diese verbindlich seien. Nachdem die Versicherte auch zu den weiteren Untersuchungen nicht erschienen war, forderte die IV-Stelle sie auf, mit dem ZMB neue Termine zu vereinbaren. Das ZMB setzte die neuen Untersuchungen daraufhin - offenbar ohne Rücksprache mit der Versicherten - auf den 11. Februar 2025 (13:00 Uhr und 16:00 Uhr), den 12. Februar 2025 (16:00 Uhr) und den 24. Februar 2025 (14:00 Uhr) fest. Die Versicherte ersuchte am 5. und 17. Januar 2025 um Verschiebung der Termine, was das ZMB wiederum ablehnte. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, an den Untersuchungen teilzunehmen. Sollte sie die Termine nicht einhalten, würden ihr die daraus entstehenden Kosten auferlegt. Zudem würde sie die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Da die Versicherte auch in Kenntnis dieses Schreibens nicht bereit war, die Termine wahrzunehmen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2025 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein und auferlegte ihr Kosten für die ausgefallenen Untersuchungen in der Höhe von Fr. 4'500.-.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Oktober 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als ihr damit die Kosten für die ausgefallenen Untersuchungen in der Höhe von Fr. 4'500.- überbunden werden.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
In ihrer Eingabe vom 2. März 2026 hält A.________ an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1); auch wenn sie sich auf Indizien stützt (vgl. Urteil 8C_302/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Somit sind auch Feststellungen über innere Tatsachen (etwa darüber, was eine Person wusste oder wollte), die einem direkten Beweis oftmals nicht zugänglich sind, sondern aus objektiven Indizien erschlossen werden müssen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; vgl. auch BGE 140 III 193 E. 2.2.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
Im angefochtenen Entscheid bestätigte das kantonale Gericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf das Leistungsgesuch als auch hinsichtlich der Kostenauflage für die ausgefallenen Untersuchungen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerdeschrift lediglich auf den zweiten Punkt. Somit ist letztinstanzlich lediglich noch streitig und zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Kostenauflage von Fr. 4'500.- für die ausgefallenen Untersuchungen bestätigte.
3.
3.1. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Er bestimmt gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen.
Der Versicherungsträger übernimmt gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Die Kosten können in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 ATSG der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
3.2. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (BGE 145 V 314 E. 4 f.).
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass das ZMB die Termine einseitig auf den 11. Februar, 12. Februar und 24. Februar 2025 festsetzte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde verstösst diese Vorgehensweise jedoch nicht gegen Bundesrecht, nachdem die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe, weshalb diese Termine hätten verschoben werden müssen, angeben konnte. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen war ihr Wunsch nach einer Terminverschiebung nicht primär durch die von ihr geltend gemachte Terminkollision mit dem Arzttermin bei PD Dr. med. B.________ begründet; entsprechend hat sie eine mögliche Verschiebung dieses Termins gar nicht erst in Betracht gezogen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese von der Vorinstanz aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin erschlossenen Feststellungen (vgl. E. 1.2 hiervor) als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde.
4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sofort nach Kenntnisnahme der neuen Termine unmissverständlich erklärt zu haben, diese nicht wahrzunehmen. Damit macht sie sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Kosten aufgrund einer verspäteten Stornierung des Gutachtensauftrages (zumindest teilweise) selber zu vertreten. Wie die Vorinstanz indessen zutreffend erwogen hat, durfte die Beschwerdegegnerin erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 45 Abs. 3 ATSG davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Widersetzlichkeit festhalten wird. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag nicht verspätet storniert; die Auferlegung der Kosten für die entfallenen Termine erweist sich damit im Grundsatz als rechtmässig.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin den auferlegten Gesamtbetrag von Fr. 4'500.- als zu hoch rügt, ist zunächst festzuhalten, dass entgegen ihren Vorbringen nicht drei, sondern vier Termine (wenn auch an lediglich drei verschiedenen Kalendertagen) abgesagt werden mussten. Weiter legt sie nicht dar, dass im Gesamtbetrag andere als durch die Stornierung des Gutachtensauftrags entstandene Kosten enthalten wären; auch die Tarifposition "290.7.4 Rückzug vor Begutachtung" steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Weigerung der Beschwerdeführerin, die ihr zugeteilten Termine wahrzunehmen. Somit sind auch diese Kosten durch das mit Schreiben vom 21. Januar 2025 durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren abgedeckt. Die Beschwerde ist demnach auch in betraglicher Hinsicht abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold