Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_691/2025
Urteil vom 27. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025 (AL.2025.00064).
Sachverhalt
A.
Der 1999 geborene A.________ war vom 1. August 2018 bis 3. Juni 2024 an der Universität U.________ für ein Bachelor- sowie Masterstudiengang in Biologie immatrikuliert. Am 3. Oktober 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 14. November 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. März 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2025 gut und hob den Einspracheentscheid vom 11. März 2025 auf. Es stellte fest, dass der Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 erfüllt sei, weshalb es die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückwies.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei der Einspracheentscheids vom 11. März 2025 zu bestätigen.
A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1).
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.3. Die Vorinstanz begründet die Aufhebung des Einspracheentscheids mit der Feststellung, der Beschwerdegegner sei von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Sie weist die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es bestehe mangels Erfüllung der Beitragszeit und mangels eines gegebenen Befreiungsgrundes nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.4. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, der - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteile 8C_281/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 1.3; 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.1; 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 von einem mehr als zwölf Monate dauernden Vollzeitstudium ausging und deshalb einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG bejahte. Es steht dabei fest, dass der Beschwerdegegner mit 2,634 Monaten Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt hat (Art. 13 AVIG).
3.2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind laut Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Bestätigung der Universität U.________ vom 22. Januar 2025 habe das Studium über den gesamten Zeitraum in etwa einem Pensum von 90-100 % entsprochen. Das Masterstudium (Herbstsemester 2022 bis Frühlingssemester 2024) falle in die vom 3. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2024 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit. In dieser Zeit habe der Beschwerdegegner 91 ECTS Credits erworben und den Masterstudiengang mit einer Note von 5,8 abgeschlossen. Laut Major-Studienprogramm Biologie mit Schwerpunkt Molecular and Cellular Biology (90 ECTS Credits) umfasse der Kursteil Blockkurse und Spezialvorlesungen im Umfang von 16 ECTS Credits aus dem Angebot der Molekular- und Zellbiologie, ergänzt mit Wahlmodulen (4 ECTS Credits). Den Hauptteil bilde die molekular- und zellbiologisch ausgerichtete Masterarbeit inklusive Seminaren und Kolloquien (zusammen 60 ECTS Credits) und das Pflichtmodul "Themenübergreifende Fachkompetenz" (10 ECTS Credits). Auf der Homepage der Universität U.________ werde bezüglich des Major-Studienprogramms Biologie mit Schwerpunkt Molecular und Cellular Biology unter "Organisation" aufgeführt, dass das Masterstudium in der Regel als Vollzeitstudium absolviert werde und Ausnahmen im Voraus beantragt und von der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bewilligt werden müssten. Der Homepage könne weiter entnommen werden, dass die Masterarbeit eine 52-wöchige wissenschaftliche Forschungsarbeit sei, in der eine grössere Problemstellung eigenständig bearbeitet werden solle. Die Masterarbeit werde durch einen umfassenden Bericht (Master Thesis) dokumentiert. Der Beschwerdegegner weise in einem Zeitraum von 20 Monaten (3. Oktober 2022 [Rahmenfristbeginn] bis 3. Juni 2024 [Erwerb des Diploms]) 91 ECTS Credits nach. Die Leistung eines Vollzeitstudenten entspreche pro Hochschuljahr 60 ECTS Credits. Der Beschwerdegegner habe somit während mehr als zwölf Monaten vollzeitlich studiert. Das mehr als zwölf Monate dauernde Vollzeitstudium habe den Beschwerdegegner demnach an der Ausübung eine beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert, weshalb er nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe im Herbstsemester 2022 21 ECTS Credits und im Frühlingssemester 2024 70 ECTS Credits erwirtschaftet. In den übrigen zwei Semestern (Frühlings- und Herbstsemester 2023) habe er keine ECTS Credits erworben. Somit habe er in bloss zwei Semestern die für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs notwendigen 90 ECTS Credits erarbeitet. Es könne daher der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach er in 20 Monaten die erforderlichen 90 ECTS Punkte erwirtschaftet und somit mehr als zwölf Monate vollzeitlich studiert habe. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob es dem Beschwerdegegner möglich gewesen wäre, nebst seinem Studium eine (Teil-) Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. ob der Beschwerdegegner effektiv während mehr als zwölf Monaten in Vollzeit studiert habe. Der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität U.________ vom 24. August 2020 (nachfolgend: Rahmenverordnung) sei in § 7 Abs. 2 zu entnehmen, dass mindestens 30 ECTS Credits pro Semester einem Vollzeitstudium entsprechen würden. Der Beschwerdegegner habe damit einzig im Frühlingssemester 2024 ein Vollzeitstudium nachgewiesen.
5.
Die Rahmenverordnung hält in § 7 Abs. 2 lediglich fest, dass das Regelcurriculum für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vorsieht. Für den hier zu beurteilenden Masterstudiengang Biologie mit Schwerpunkt Molecular und Cellular Biology lässt sich daraus jedenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es ist notorisch, dass je nach Zusammenstellung der Module ein Semester auch mehr oder weniger als 30 ECTS Credits umfassen kann und solche Differenzen in den folgenden Semestern ausgeglichen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner nicht, dass die ein integriertes Forschungsprojekt umfassende Masterarbeit zwischen dem 20. Februar 2023 und 20. Februar 2024 geleistet wurde, wie der Beschwerdegegner in seiner letztinstanzlichen Stellungnahme nochmals ausführt. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die zwölfmonatige Dauer der wissenschaftlichen Forschungsarbeit ebenso der Regel entspricht wie deren Absolvierung in Vollzeit. Die Vorinstanz stellte vielmehr willkürfrei fest, dass das gesamte Masterstudium Biologie mit Schwerpunkt Molecular und Cellular Biology vollzeitlich absolviert wird, wobei Ausnahmen von der Mathematisch-wissenschaftlichen Fakultät im Voraus zu bewilligen sind (E. 4.1 vorne). Dass der Beschwerdegegner eine solche Ausnahmebewilligung erhalten oder seine Studienzeit nicht der üblichen, für ein Vollzeitstudium benötigten Anzahl von drei bzw. vier Semestern (E. 4.1 vorne; vgl. § 41 Abs. 1 Rahmenverordnung) entsprochen hätte, wendet die Beschwerdeführerin nicht ein. Eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist insgesamt nicht auszumachen und wird zu Recht nicht geltend gemacht.
Nach dem Gesagten steht verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner seine ein Jahr dauernde Masterarbeit (wie den übrigen Teil seines Masterstudiengangs) in Vollzeit absolvierte und in diesem Zeitraum (mit Beginn im Februar 2023) wissenschaftlich forschte, wie die Vorinstanz festhielt. Der Umstand, dass er die 60 ECTS Credits für die Masterarbeit erst nach erfolgreicher Abgabe der Master Thesis im Frühlingssemester 2024 gutgeschrieben erhielt, erklärt sich durch den von der Vorinstanz aufgezeigten konkreten Studiengang somit ohne Weiteres. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich hieraus jedenfalls nicht schliessen, dass der Beschwerdegegner im Frühlings- und Herbstsemester 2023 nicht vollzeitlich studierte. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz damit in nicht zu beanstandender Weise fest, dass der Beschwerdegegner während mehr als zwölf Monaten in Vollzeit studierte und dadurch nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, weshalb er die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Sie bejahte zu Recht, dass er deshalb von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit sei. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla