Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_235/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer,
Hofstrasse 13, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Rechtsverweigerung),
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ waren bei der C.________ GmbH angestellt. Über diese Gesellschaft wurde am 6. Februar 2025 der Konkurs eröffnet. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug wies die im Anschluss daran gestellten Anträge der A.________ und der B.________ auf Insolvenzentschädigung verfügungsweise ab und bestätigte dies mit separaten Einspracheentscheiden vom 2. Dezember (A.________) und 25. November 2025 (B.________).
B.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der B.________ vom 1. Dezember 2025 mit Urteil vom 2. März 2026 abwies, erging kein Urteil in der Angelegenheit von A.________, die im kantonalen Gerichtsverfahren mit Schreiben vom 21. Januar 2026 unter anderem angekündigt hatte, sie werde die Kommunikation in diesem Prozess übernehmen.
C.
Mit gemeinsamer Eingabe erheben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des kantonalen Gerichts betreffend B.________ vom 2. März 2026 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die gemeinsame Eingabe vom 21. Januar 2026 zu berücksichtigen sowie einen Entscheid zu fällen, der auch A.________ einschliesse, und es sei ihnen "die volle Insolvenzentschädigung zuzusprechen". Mit einem weiteren Schreiben ergänzen A.________ und B.________ ihre gemeinsame Beschwerde.
Das kantonale Gericht teilt vernehmlassungsweise mit, dass in Sachen A.________ zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerdeschrift eingegangen und kein kantonales Beschwerdeverfahren hängig gewesen sei. Im Übrigen verzichtet es auf eine eigentliche Stellungnahme und stellt den Antrag, die erhobenen Beschwerden seien als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichen A.________ und B.________ eine "peremptorische Mahnung wegen Rechtsverzögerung" und einen Antrag auf sofortiges Urteil im Sinne einer "Ultimatumsnotifikation vor direkter Anrufung des EGMR" ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht behandelt im vorliegenden Verfahren (8C_235/2026) einzig die Rechtsverweigerungsbeschwerde der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), während es bezüglich der Beschwerde der B.________ (nachfolgend: Arbeitskollegin) gegen das Urteil des kantonalen Gerichts ein separates Verfahren (8C_234/2026) eröffnet. Für die beantragte Verfahrensvereinigung besteht kein Anlass.
2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte, die als letzte kantonale Instanz entschieden haben. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit (vgl. Art. 100 Abs. 7 BGG) Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).
2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt Rechtsverweigerungsbeschwerde im Bereich des öffentlichen Rechts. Es handelt sich bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht um eine eigene Beschwerdeart. Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten (Einheit des Verfahrens; BGE 149 II 476 E. 1.2 Ingress). Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, d.h. sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 86 BGG richten. Soweit die letzte kantonale Instanz über den Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsvorwurf gegen eine ihrer Vorinstanzen entschieden oder es in einem formellen Entscheid ausdrücklich abgelehnt hat, selber (innert einer angemessenen Frist) einen Entscheid zu fällen, liegt - prozessual - keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 94 BGG vor, sondern ein nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (im Bereich des öffentlichen Rechts sind dies die Art. 82 ff. BGG) anfechtbarer Entscheid (Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug handelt es sich um eine solche Vorinstanz gemäs Art. 86 BGG. Ausserdem hat das kantonale Gericht auf die Mail-Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 31. März 2026 hin, wonach sie das Urteil betreffend ihre Arbeitskollegin erhalten habe, nicht aber den sie betreffenden Entscheid, am 1. April 2026 ebenfalls per Mail geantwortet, dass zu keinem Zeitpunkt ein Beschwerdeverfahren in ihrer Sache hängig gewesen sei. Gegenstand des Gerichtsverfahrens mit der Verfahrensnummer S 2025 133 sei lediglich die Beschwerde ihrer Arbeitskollegin gegen die Arbeitslosenkasse betreffend Insolvenzentschädigung gewesen. Bei dieser vorinstanzlichen Auskunft handelt es sich um eine einfache Mitteilung ohne Entscheidcharakter, mit der deutlich gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin kein Urteil in eigener Sache erwarten könne. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gestützt auf Art. 94 BGG ohne weiteres - und nicht gebunden an eine Frist (Art. 100 Abs. 7 BGG) - beschwerdeweise eine gleichsam formlos begangene vorinstanzliche Rechtsverweigerung rügen kann.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde auf die im eigenen und im Namen der Arbeitskollegin eingereichte vorinstanzliche Eingabe vom 21. Januar 2026 und macht geltend, daraus gehe der unmissverständliche Wille beider Personen hervor, gegen die (Einsprache-) Entscheide der Kasse vorzugehen. Das kantonale Gericht habe sich in seinem Urteil willkürlich auf die Arbeitskollegin beschränkt.
3.2. Die gemeinsame, sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrer Arbeitskollegin unterschriebene Eingabe vom 21. Januar 2026 nennt im Betreffnis beide Namen, je mit AHV-Nummer und Nummer des Einspracheentscheids. Sie bezieht sich durchwegs auf beide Personen und enthält nebst Verfahrens- und anderen Anträgen auch eine "Richiesta sostanziale: riconoscimento dell'indennità". Die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitskollegin verlangen unter diesem Titel, es müssten ihnen aufgrund der vorliegenden Unterlagen vier Monatslöhne als Insolvenzentschädigung ausbezahlt werden. Zur Begründung geben sie namentlich an, der von ihnen gegenüber der Arbeitgeberin gezeigte gute Glaube (Vertrauen in deren Zusicherungen und Zahlungsversprechen) könne nicht als negatives Element verwendet werden, um ihre beiden Ansprüche auf Insolvenzentschädigung abzulehnen.
3.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass aus diesen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren eindeutig auch ihr Beschwerdewille in Bezug auf den sie betreffenden, einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ablehnenden Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse hervorgeht, erweist sich als begründet. Das kantonale Gericht hätte daher, gegebenenfalls nach Vervollständigung der Instruktion, ein anfechtbares Urteil fällen müssen.
4.
Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverweigerung. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Zusprechung von Insolvenzentschädigung verlangt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird angewiesen, die Sache der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einen Entscheid zu fällen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz