Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_170/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Lohnfluss; versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026 (AVI 2025/15).
Sachverhalt
A.
Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 18. September 2024 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse). Zuvor war sie vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2024 als Küchenhilfe bei der B.________ GmbH, bei welcher ihr Ehemann Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war, angestellt gewesen. Über die B.________ GmbH wurde am 23. September 2024 der Konkurs eröffnet, wobei das Verfahren am 1. Oktober 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 ab, da kein effektiver Lohnfluss nachgewiesen habe werden können, womit auch der erforderliche Mindestverdienst von Fr. 500.- pro Monat nicht belegt sei und somit die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeld nicht erfüllt seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2025 fest.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 4. April 2025 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 29. Januar 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Arbeitslosenkasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 zu bestätigen.
A.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein irreversibler Nachteil liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Rückweisungsentscheid materiell-rechtliche Vorgaben enthält, die den Versicherungsträger zu einer aus seiner Sicht rechtswidrigen Verfügung zwingen (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin, für die Beurteilung des Lohnflusses weitere Abklärungen für den Zeitraum vor Januar 2022 und damit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche unbestrittenermassen vom 24. September 2022 bis 23. September 2024 andauerte, zu tätigen. In dieser Ausdehnung des Bemessungszeitraums liegt eine verbindliche materiell-rechtliche Vorgabe, wodurch der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. E. 1.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und keinen Anlass zu Bemerkungen geben.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Sache an die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung betreffend den Lohnfluss bzw. die Höhe des tatsächlich erzielten Verdienstes zurückwies.
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung an die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin im von der Beschwerdeführerin geprüften Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 nicht bzw. nur teilweise (50 %) arbeitsfähig gewesen sei und Anspruch auf Krankentaggelder gehabt habe; mithin habe sie nicht den gemäss Arbeitsvertrag normalerweise erzielten Lohn erhalten. Von Januar bis März 2022 sei eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet worden, weshalb auch dieser Zeitraum für die Bestimmung des eigentlichen Lohns nicht herangezogen werden könne. Da der im Sinn der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn als versicherter Verdienst ermittelt werden müsse, der aus dem Arbeitsverhältnis normalerweise erzielt worden sei (Art. 39 AVIV), sei hierfür gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Zeitraum vor Januar 2022 abzustellen. Hierzu lägen kaum Unterlagen im Recht. Deshalb könne der Lohnfluss gerichtlich nicht überprüft werden und die Sache sei an die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
4.2. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin hiergegen ein, gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV sei für die Bestimmung des versicherten Verdienstes bzw. des Lohnflusses auf die letzten sechs bzw. zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (hier per 24. September 2024, vgl. E. 1.2 hiervor, vgl. auch AVIG Praxis ALE, Stand 1. Januar 2025, B41) abzustellen. Obwohl die Vorinstanz die nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen hierzu richtig darlegte und auch die Rahmenfrist für die Beitragszeit korrekt festlegte (vgl. E. 1.2 hiervor), wich sie vom klaren gesetzlichen Wortlaut ab und dehnte den Beurteilungszeitraum in bundesrechtswidriger Weise aus.
4.3. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile 8C_194/2021 vom 15. Juni 2021 und 8C_318/2022 vom 14. September 2022, die beide den Lohnfluss bzw. versicherten Verdienst derselben versicherten Person zum Gegenstand hatten, vermögen eine entsprechende Ausdehnung nicht zu rechtfertigen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sind diese Urteile nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Anders als hier war die versicherte Person dort während der gesamten Rahmenfrist für die Beitragszeit 100 % arbeitsunfähig und bezog ausschliesslich Taggeldleistungen des Unfallversicherers, weshalb gemäss dem Bundesgericht für die Ermittlung des normalerweise erzielten Lohns analog Art. 37 AVIV vorzugehen und der Durchschnittslohn sechs bzw. zwölf Monate vor Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war (vgl. Urteil 8C_318/2022 vom 14. September 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_218/2014 vom 9. Februar 2015).
4.4. Fehlt es an einer durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit, ist eine entsprechende Ausdehnung des gesetzlich vorgegebenen Bemessungszeitraums auch nicht gestützt auf Art. 39 AVIV möglich. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass vorliegend unbestrittenermassen keine unregelmässige Erwerbstätigkeit und keine Konstellation mit schwankendem Stundenlohn vorliegt. Aus Letzterer leitete sich die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Art. 37 AVIV ab (vgl. E. 4.3 hiervor). Ebenso wenig wird die Korrektheit des vertraglich vereinbarten Lohns durch die Beschwerdegegnerin bestritten. Entsprechend könnte der Durchschnittslohn anhand des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen bestimmt werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein widersprüchliches Vorgehen der Beschwerdeführerin, zumal sie den Lohnfluss, mithin die tatsächliche Ausrichtung bzw. den Bezug eines Einkommens verneinte, die Höhe des vereinbarten Lohns jedoch nicht in Frage stellte. Deshalb wäre einzig zu klären gewesen, ob dieser vertraglich vereinbarte und abgerechnete Lohn im gesetzlich vorgesehenen Bemessungszeitraum (vgl. E. 4.2 hiervor) tatsächlich geflossen ist bzw. als erzielt gilt. Zu dieser Frage hat sich die Vorinstanz jedoch nicht abschliessend geäussert, weshalb es an einer diesbezüglichen vorinstanzlichen Beurteilung fehlt.
5.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Lohnflusses bzw. des versicherten Verdienstes über den Zeitraum der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausdehnte. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zur abschliessenden Prüfung des Lohnflusses während des gesetzlichen Bemessungszeitraums sowie der Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen.
6.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Günes Kaya wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu