Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_66/2026
Urteil vom 21. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Keusen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025 (UV 200 2024 249).
Sachverhalt
A.
Die 1975 geborene A.________ war als Geschäftsführerin der B.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. September 2023 trat sie beim Wandern auf einen Stein, der sich in der Folge löste, sodass sie zu Boden stürzte und sich am linken Knie verletzte (Schadenmeldung vom 13. September 2023). Die Mobiliar anerkannte die grundsätzliche Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin teilte die Mobiliar A.________ mit formlosem Schreiben vom 16. Oktober 2023 mit, 12 Wochen nach dem Ereignis hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen, weshalb nach diesem Zeitraum keine Leistungen mehr erbracht würden. Nachdem sich A.________ damit nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 13. November 2023 an ihrer Beurteilung fest und erklärte, der Status quo sine sei gemäss der Beurteilung ihrer beratenden Ärztin am 22. Oktober 2023 erreicht. Kulanterweise würden die Leistungen (Heilbehandlung und Therapien) jedoch erst per 30. November 2023 eingestellt. Die hiergegen eingereichte Einsprache wies die Mobiliar nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen und einer abschliessenden Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin mit Entscheid vom 29. Februar 2024 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG über den 30. November 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Mobiliar zurückzuweisen, damit diese ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten einhole und danach über den Leistungsanspruch neu entscheide.
Die Mobiliar beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung per 30. November 2023 bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG) zutreffend dar. Korrekt sind ferner die Ausführungen zum Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 150 V 188 E. 4.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1), und zu den Grundsätzen betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte, insbesondere bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf die Aktenbeurteilungen der Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an welche keine auch nur geringen Zweifel bestünden, sei erstellt, dass einzig die (allfällige) subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) auf den Unfall vom 10. September 2023 zurückzuführen sei. Die über den 30. November 2023 hinaus bestehenden Kniebeschwerden stünden hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (Teil-) Kausalzusammenhang zum genannten Unfallereignis. Damit sei gleichzeitig erstellt, dass die festgestellte Meniskusläsion vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Die Vermutung der Leistungspflicht für die Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG sei demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit. Somit sei die Leistungseinstellung per 30. November 2023 und die Verneinung des Anspruchs auf weitere Leistungen nicht zu beanstanden.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Zunächst ist der Vorinstanz in Bezug auf die Beweislast grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist. Demgegenüber trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. von der Vorinstanz zitiertes Urteil 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Vorliegend wurde die Meniskusläsion bereits vor der ersten Aktenbeurteilung der beratenden Ärztin vom 13. Oktober 2023 durch die Behandler festgestellt und war somit im Zeitpunkt der Leistungsprüfung unbestrittenermassen bekannt. Dabei handelt es sich um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. Deshalb greift die gesetzliche Vermutung, wonach die Verletzung nicht vorwiegend abnützungs- bzw. erkrankungsbedingt ist (vgl. ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl., 2024, S. 85, Art. 6 UVG, mit Hinweis auf Urteile 8C_13/2021 vom 6. September 2021 E. 3.4 und 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1). Auch wenn die Vorinstanz einleitend auf die Beweislast der Beschwerdeführerin betreffend die über die Ruptur des medialen Retinakulums hinausgehenden Befunde hinwies, prüfte sie im Folgenden korrekterweise, ob der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelungen ist, dass die damit zusammenhängenden Beschwerden vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. hierzu BGE 146 V 51 E. 8.6) und bejahte dies (vgl. E. 3 hiervor). Die Vorinstanz ging folglich weder von falschen Prüfungsvoraussetzungen noch von einer falschen Beweislastverteilung aus. Ebenso wenig lässt sich eine Befangenheit oder Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit den Sachverhaltsfeststellungen ausmachen, zumal die Beschwerdegegnerin eine Leistungsübernahme der festgestellten vorbestehenden Befunde gestützt auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin von Anfang an ablehnte, wie sie letztinstanzlich nochmals klarstellt. Deshalb kann auf Weiterungen zu den Beanstandungen betreffend die vorinstanzliche Formulierung der strittigen Frage verzichtet werden.
4.2. Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, eine für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ausreichende Teilkausalität ausser Acht gelassen zu haben. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Sachverhaltsfeststellung alle wesentlichen medizinischen Unterlagen, darunter auch die Berichte der Behandler Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, wobei Letzterer die Beschwerdeführerin im Februar 2024 am linken Knie operierte (mediale Meniskusrekonstruktion und Valgisationstibiakopfosteotomie). Insbesondere würdigte sie auch den Umstand, dass der behandelnde Operateur Dr. med. E.________ von einem Mischbild aus unfallfremden und unfallbedingten Ursachen ausging. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffenderweise erkannte, bestätigte der Operateur in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bilaterale, konstitutionelle Varusfehlstellung der unteren Extremitäten, die typischerweise begünstigend für degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment sei. Die dorsomediale Meniskuswurzelruptur sei üblicherweise Ausdruck einer chronischen Überlastung der entsprechenden Gewebestruktur. Das isolierte Unfallereignis sei für das im MRI ersichtliche bildmorphologische Schadensmuster nicht wahrscheinlich verantwortlich. Zwar sei die Provokation einer solchen Läsion durch ein traumatisches Ereignis nicht auszuschliessen. Der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei hierfür jedoch nicht zu erbringen. Folglich konnte selbst Dr. med. E.________ einen entsprechenden überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den erhobenen Befunden betreffend den Meniskusschaden nicht bestätigen; auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Diese Ausführungen des Behandlers lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Darlegung seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 jedoch aussen vor. Vor diesem Hintergrund vermag sie aus dem von ihr zitierten Urteil 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anders als hier konnte im vorgenannten Fall nämlich eine richtungsgebende Verschlimmerung medizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, weshalb das Bundesgericht das Vorliegen einer eigentlichen Teilursache bestätigte (E. 4.2 des vorgenannten Urteils). Vorliegend sprach der Operateur zwar von einer richtungsgebenden Verschlimmerung. Er konnte jedoch - wie gesagt - keinen Nachweis für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 10. September 2023 erbringen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog.
4.3. Sofern die Beschwerdeführerin den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin des Weiteren den Beweiswert abzusprechen versucht, dringt sie damit ebenso wenig durch.
4.3.1. Ein Widerspruch in den versicherungsmedizinischen Beurteilungen lässt sich nicht bereits aus dem Umstand erblicken, dass die beratende Ärztin in der ersten Aktenbeurteilung vom 13. Oktober 2023 eine Übernahme des Falles für 12 Wochen und damit über das Erreichen des Status quo sine per 22. Oktober 2023 als vertretbar erachtete. Hierbei handelte es sich um eine Übernahmeempfehlung aus Kulanz, wie die Versicherungsmedizinerin in ihrer Beurteilung vom 25. April 2024 ausdrücklich festhielt und von der Beschwerdegegnerin bereits in der formlosen Mitteilung vom 13. November 2023 entsprechend gehandhabt wurde.
Sodann ist nicht nachvollziehbar inwiefern die zweite Stellungnahme vom 28. Januar 2024 nicht einleuchtend sein solle. Die Versicherungsmedizinerin setzte sich darin mit den bildgebenden Befunden und den Beurteilungen des Behandlers Dr. med. D.________ einlässlich auseinander und erklärte nachvollziehbar, seinen Aussagen könne mit Blick auf die bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Gegen die postuliere traumatische Genese des Knorpelschadens im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Femurkondylus würden nicht nur die unbegrenzte Form des Knorpelschadens sprechen, sondern auch das Fehlen eines freien intraartikulären Knorpelfragmentes und die degenerativen Veränderungen in den umgebenden Gelenkstrukturen. Zudem seien die komplexen degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus in der Bildgebung deutlich sichtbar. Wie die Vorinstanz gestützt darauf zutreffend schlussfolgerte, konnte die Versicherungsmedizinerin eine Teilkausalität der Beschwerden am linken Kniegelenk - vor allem die Läsion der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus und den Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus betreffend - unter Verweis auf die bildgebend erhobenen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin nicht beweiswertig sein soll. Insbesondere nennt sie keine Befunde, die von ihr nicht berücksichtigt worden sein sollen. Stattdessen gibt sie lediglich die Einschätzung des Behandlers Dr. med. D.________ wieder und erklärt, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen und eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen.
4.3.2. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen zur Einschätzung des Behandlers und Operateurs Dr. med. E.________ vom 11. März 2024. Nebst dem, dass die Beschwerdeführerin zum fehlenden Nachweis einer Unfallkausalität - wie gesagt (E. 4.2 hiervor) - keinen Bezug nimmt, lässt sie die abschliessende versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. med. C.________ vom 25. April 2024 ebenfalls ausser Acht. Darin nahm diese zur vorgenannten Beurteilung von Dr. med. E.________ nochmals ausführlich Stellung und legte schlüssig dar, weshalb keine Teilkausalität besteht. So sei medizinisch nicht plausibel, wenn Dr. med. E.________ die degenerativen Veränderungen des medialen Kniegelenkkompartiments inklusive der degenerativen Läsion der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus anerkenne, die dafür ursächliche Knorpelläsion in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus jedoch als frisch traumatisch postuliere. Die sichtbaren radiologischen Veränderungen entstünden nicht innerhalb von 8 bzw. 22 Tagen, sondern im Verlauf von Monaten und Jahren. Eine Gelenkspaltverschmälerung, eine subchondrale Sklerosierung, Osteophyten und Geröllzysten entstünden nicht ohne vorherigen Knorpelschaden, welcher also einer conditio sine qua non entspreche. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus degenerativer und nicht traumatischer Genese sei, sei auch die Tatsache, dass sich das Knorpelstück bei einer frischen traumatischen Knorpelabscherung als freier Gelenkkörper intraartikulär befinden würde, was bei der Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nicht der Fall sei. Zusammenfassend bestehe für den degenerativen Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus des linken Kniegelenks überhaupt keine natürliche Kausalität und somit keine Teilkausalität zum Unfallereignis. Auch diese Beurteilung wurde von der Vorinstanz bundesrechtskonform gewürdigt.
4.3.3. Mit Blick auf diese überzeugenden medizinischen Beurteilungen der Versicherungsmedizinerin und den Ausführungen des behandelnden Operateurs ist nicht ersichtlich, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. C.________ keine auch nur geringen Zweifel bestünden (E. 3 hiervor), gegen Bundesrecht verstossen soll. Folglich bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ein externes medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität einzuholen, weshalb ihr keine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 vergleichbar, wie die Vorinstanz bereits ausführlich erklärte. Deshalb zielt sie mit ihren Einwänden hierzu ins Leere.
4.4. Fehlt es nach dem Gesagten an einer (Teil-) Kausalität der über die Leistungseinstellung per 30. November 2023 persistierenden Kniebeschwerden und kann eine solche selbst vom Behandler nicht bestätigt werden, vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Urteil 8C_694/2024 vom 14. August 2025 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten aufzuzeigen, zumal bereits keine unterschiedlichen medizinischen Meinungen hierzu vorliegen.
5.
Zusammenfassend kam die Vorinstanz nach einer sorgfältigen Würdigung der ihr vorliegenden Beurteilungen der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin und der weiteren medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss, die über den 30. November 2023 hinaus bestehenden Kniebeschwerden stehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (Teil-) Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. September 2023. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass die festgestellte Meniskusläsion als Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu