Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_617/2025
Urteil vom 25. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2025 (VBE.2023.203, VBE.2023.318).
Sachverhalt
A.
Die 1994 geborene A.________ war zuletzt als Podologin erwerbstätig gewesen, als sie sich am 10. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere holte sie bei der medexperts ag eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 20. August 2018). Daraufhin sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2018 eine vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2016 befristete ganze Rente zu, verneinte gleichzeitig aber bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen über den 30. Juni 2016 hinausgehenden Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Januar 2020 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere holte sie bei der asim Begutachtung eine rheumatologisch-psychiatrische Expertise ein (Gutachten vom 8. April 2022). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 22. März und 15. Juni 2023 rückwirkend ab 1. März 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
B.
Nachdem A.________ gegen die beiden Verfügungen je Beschwerde erhoben hatte, holte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein Gerichtsgutachten über den Gesundheitszustand der Versicherten ein. Nach Vorliegen desselben (Gutachten des ABI vom 29. Oktober 2024) hiess das kantonale Gericht die Beschwerden mit Urteil vom 1. September 2025 in dem Sinne teilweise gut, als es der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2021 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2022 eine Rente von 63 % einer ganzen Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei ab 1. März 2015 eine ganze Rente, eventuell ab 1. Januar 2024 eine Rente von 67 % einer ganzen Rente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen formellen Antrag in der Sache zu stellen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1a mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen ergingen am 22. März und 15. Juni 2023. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ihr sei ab 1. Januar 2024 jedenfalls eine Rente von 67 % einer ganzen Rente zuzusprechen, ist demnach nicht einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2015 keine höhere als die zugesprochene Rente zuerkannte.
4.
Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").
5.
5.1. Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Podologin gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat im Weiteren in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gerichtsgutachten des ABI vom 29. Oktober 2024 für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass sie medizinisch-theoretisch in der Lage ist, einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % nachzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem (theoretischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.
5.2. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis).
5.3. Gestützt auf das Gerichtsgutachten des ABI vom 29. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in einer leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einfachen Anforderungen, ohne allzu hohe Komplexität, mit Arbeitsvorgaben, die rasch zu erlernen sind, und ohne hohe Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden oder notwendiger sozialer Interaktion zu 50 % arbeitsfähig ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte das Anforderungsprofil willkürlicherweise verkürzt wiedergegeben bzw. relevante Einschränkungen weggelassen. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, bietet der massgebende theoretische ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Erwerbsmöglichkeiten, die dem obgenannten Anforderungsprofil entsprechen (vgl. Urteil 8C_210/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.2). Dies würde übrigens selbst dann gelten, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, sie habe ein striktes Tragelimit von Lasten über höchstens fünf Kilogramm einzuhalten (vgl. Urteil 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3). Ebenfalls erscheint der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass sie selbst als Gesunde nie nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt integriert war, angesichts ihres selbst im Verfügungszeitpunkt noch nicht weit fortgeschrittenen Alters - die Beschwerdeführerin ist Jahrgang 1994 - nicht als unüberwindbares Hindernis für das Finden einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit.
5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der der Beschwerdeführerin verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte. Die übrigen Aspekte des Einkommensvergleichs sind letztinstanzlich unbestritten geblieben, sodass die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold