Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_537/2025
Urteil vom 12. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. April 2025 (720 24 42).
Sachverhalt
A.
Die 1965 geborene A.________ war zuletzt als selbstständige Coiffeuse und Reinigungsmitarbeiterin im Nebenerwerb erwerbstätig gewesen, als sie sich am 27. November 2017 unter Hinweis auf einen am 20. Juli 2017 erlittenen Reitunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Basel-Landschaft tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie bei der estimed AG eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 31. August 2020). Zudem nahm sie unter anderem das von der Unfallversicherung eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 15. Juni 2020 zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 11. Januar 2024 eine vom 1. Juli 2018 bis 31. März 2019 befristete Viertelsrente zu, verneinte gleichzeitig indessen einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. April 2025 teilweise gut und sprach ihr eine von 1. Juli 2018 bis 31. März 2019 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Übrigen, insbesondere einen Rentenanspruch ab 1. April 2019 betreffend, wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils auch über den 31. März 2019 hinaus eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
1.3. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2019 medizinisch-theoretisch in der Lage war, einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern diese Feststellung auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen sollte, so dass auf ihren Eventualantrag, welcher auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen lautet, nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2019 verneinte.
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").
2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bezweckt der Begriff der "zumutbaren Tätigkeit" im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person hat sich daher unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (vgl. etwa Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung der subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile 8C_92/2023 vom 18. Januar 2024 E. 5.3.2 und 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt auch über Januar 2019 hinaus nur noch in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse zu 40-50 % auszuüben. In einer ideal leidensangepassten Tätigkeit besteht demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Das kantonale Gericht erwog, die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbstständigen sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens von einer solchen, welche zu 80 % ausgeübt werden könne, auszugehen sei. Gestützt auf einen Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 59'668.-; Invalideneinkommen [ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE ermittelt]: Fr. 44'182.-) schloss es, bei einem Invaliditätsgrad von 26 % bestehe ab 1. April 2019 kein Rentenanspruch mehr.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei für sie unzumutbar. Was sie indessen in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag - im Lichte der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) - die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es steht fest, dass sie in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen zu erzielen in der Lage ist, als bei einem Festhalten an der nicht optimal leidensangepassten selbstständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse. Zudem lässt der Umstand, dass sie bereits vor dem Unfall neben dieser eine unselbstständige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ausgeübt hat, Zweifel an der finanziellen Nachhaltigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufkommen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen persönlichen Aspekte, insbesondere auch des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1965), erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit nicht als bundesrechtswidrig. Spezielle Gründe, welche den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis besonders erschweren würden, werden von der Beschwerdeführerin jedenfalls keine genannt und sind auch sonstwie nicht ersichtlich.
3.3. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Invalideneinkommens einzig, das kantonale Gericht habe zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 126 V 75) vorgenommen; die übrigen Aspekte des Einkommensvergleichs sind letztinstanzlich unbestritten geblieben. Wie es sich mit ihrem Vorbringen verhält, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, wäre doch vorliegend jedenfalls kein höherer als ein 10 %-iger Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteil 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.2); der von der Beschwerdeführerin beantragte 20 %-ige Abzug erschiene demgegenüber als übersetzt. Selbst bei Gewährung eines Abzuges von 10 % würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben. Die Beschwerde ist somit ohne Weiterungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold